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Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška - Von den Anfängen bis 1942, Band 2 : J – Pl
Seite - 779 -
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779 Landessprache Charta der Grudrechte der EU Europarat, Rahmenüber- einkommen zum Schutz nationaler Minderheiten Kremsierer Entwurf Volksgruppengesetz Landessprachen von der Staatssprache differenziert be- trachtet werden). Das Slowenische bzw. dessen Früh- form zur Zeit der Besiedlung durch die Karantaner (→  Carantani, →  Karantanerslowenisch) im 6. Jh. wird seither in ununterbrochenem Siedlungs-, Sprach- und Dialektkontinuum im Land gesprochen. Slowenisch ist also seit den frühen Anfängen bis heute eine lebendige gesprochene sowie kulturell produktive L. in Kärnten/ Koroška und strahlt als solche weit über die Grenzen des Landes hinaus und stellt sogar in manchen Ge- meinden, die amtlich nicht (mehr) als zweisprachig bzw. als slowenisch gelten, die einzigen →  Kulturver- eine (→  Zweisprachigkeit). Historisch differenziert ist hingegen die Beurteilung des Slowenischen als L. in ihrer (staats-)rechtlichen Dimension zu sehen. Aus rechtshistorischer Perspek- tive sind für das frühe Mittelalter das zeitliche und räumliche Nebeneinander verschiedener politischer, gesellschaftlicher und rechtlicher Systeme aufgrund des →  Personalitätsprinzips im gegenständlichen Fall für die slowenische →  Kultur- und Rechtsgeschichte relevant. Aus dem solchermaßen existierenden Dualis- mus der Rechtsordnungen (gleichzeitige Geltung meh- rerer Rechtsordnungen in einem geografischen Raum) entwickelten sich Landrechte der mittelalterlichen österreichischen Territorien (Baltl/Kocher). Beide Rechtsprinzipien geben eine plausible Erklärung für den rechtlichen Fortbestand der karantanerslowenischen →  Rechtsinstitutionen, und zwar Jahrhunderte nach der Annahme des Vasallentums →  Karantaniens und der →  Christianisierung des Landes. Die Beibehaltung der →  Fürsteneinsetzung als atavistisches Relikt ei- ner vorstaatlichen, noch im Stammesrecht verhafteten Gesellschaftsordnung seit der karantanischen Frühzeit bestätigt die staatsrechtliche territoriale →  Identität des Landes, und zwar trotz der Einsetzung bzw. Belehnung von nicht originär einheimischen Herzögen und trotz der Integration in einen weiteren Staatsverband (→  Du- ces Carantanorum, →  Herzöge von Kärnten/Koroška). Personalitätsprinzip und Dualismus der Rechtsordnun- gen geben ein Erklärungsmodell für den Fortbestand des zunächst karantanischen, in der Folge slowenischen Standes der kosezi, der aus fränkischer Sicht aufgrund des Privilegs der Herzogswahl als Feudalstand sui ge- neris angesehen werden musste, d. h., dass die kosezi als eigenständiger Stand von Edelmännern, →  Edlingern, betrachtet wurden, was auch den Fortbestand von spe- zifischen Privilegien bei der eigenständigen niederen Gerichtsbarkeit und hinsichtlich von Abgaben erklärt (→  Edlingergerichtsbarkeit und →  Edlingerdienste im Gemeindegebiet von Magdalensberg/Štalenska gora, →  Edlinger-Gemeinschaftswald am Christof- berg/Krištofova gora). Nach Wadl kann in frühmit- telalterlicher Zeit keine ethnische Klassifizierung der Edlinger/kosezi gemacht werden, da die mittelalterli- che Gesellschaftsordnung sozialen Kriterien entsprang. Zudem kann man in dieser Zeit nicht von Ethnos im modernen Sinn gesprochen werden (→  Ethnogenese). De facto engen Personalitätsprinzip und Dualismus der Rechtsordnungen und ethnologische Überlegungen zum Ursprung der Fürstenwahl jedoch die möglichen ethnischen Hintergründe ein, sodass das Phänomen der kosezi/Edlinger originär in der slowenischen Kul- turgeschichte betrachtet wird (und zwar durchaus auch im Lichte möglicher Prozesse der →  Inkulturation der kosezi). Geht man von der rechtskonstitutiven Bedeu- tung mittelalterlicher →  Eid- und Schwurformeln aus, fand die den christlich-feudalen Anschauungen völlig konträre Herzogseinsetzung seit den frühen Anfän- gen bis 1414 in gleicher Form auf Slowenisch statt – wenn auch in einem über die Jahrhunderte durch die Sprachentwicklung durchaus gewandelten Slowenisch (→  Freisinger Denkmäler, →  Karantanerslowenisch, →  altslowenisch) – und zwar trotz der Einsetzung bzw. Belehnung von nicht originär einheimischen Herzögen, die die originär karantanischen/slowenischen Fürsten und deren Führungselite verdrängten (→  Kontinuität, →  Adelssprache, →  Buge waz primi, 1227). Neben der die Landesidentität ausdrückenden L. hatte das Slowenische somit bis in die Zeit der Re- formation eindeutig einen staatssprachlichen Charak- ter. Im 16. Jh. beriefen sich die Stände auf die slowe- nische Fürsteneinsetzung bzw. Staatsrechtsgeschichte (→  »windische Ideologie« des Herzogtums Kärnten/ Koroška), um ihre Eigenständigkeit zu festigen, wäh- rend ein Konflikt um die Rechtsstellung der bamber- gischen Besitzungen mit den Habsburgern ausgetragen wurde (→  Christalnick, →  Megiser). Gerade die erwähnten Forschungen von Wadl über die Edlinger in der Gemeinde Magdalensberg/Štalenska gora auf dem →  Klagenfurter Feld/Celovško polje deuten dar- auf hin, dass die »Windische Ideologie« nicht nur in- haltsleere »Ideologie« war, sondern durchaus auch eine reale rechtliche und gesellschaftliche Grundlage hatte (Schnabl 2012). Einen rechtlichen Hinweis auf das Slowenische als L. liefert auch die →  Goldene Bulle aus 1356, die die Habsburger mit einer Fälschungsurkunde, dem Privilegium maius von 1358/59, für sich bean-
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Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška Von den Anfängen bis 1942, Band 2 : J – Pl
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška
Untertitel
Von den Anfängen bis 1942
Band
2 : J – Pl
Autoren
Katja Sturm-Schnabl
Bojan-Ilija Schnabl
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79673-2
Abmessungen
24.0 x 28.0 cm
Seiten
502
Kategorien
Geographie, Land und Leute
Kunst und Kultur

Inhaltsverzeichnis

  1. Alphabetische Liste der AutorenInnen/BeiträgerInnen im vorliegenden Band 547
  2. Lemmata Band 2 J – Pl 549
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