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Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška - Von den Anfängen bis 1942, Band 2 : J – Pl
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790 Landesverfassung, Kärntner von 1849 RGBl. 8/1850, slowenische Fassung, S. 1 RGBl. 8/1850, slowenische Fassung, S. 2 Kärntner Landesverfassung, geltende Fassung lage mit der Aufhebung wesentlicher Teile der Okt- royierten Märzverfassung durch das Silvesterpatent vom 31. Dezember 1851, und sie alle bedurften laut Lehre keiner gesonderten Aufhebung. Sie waren also in den Jahren 1850 und 1851 in der von Olechow- ski als »scheinkonstitutionell« bezeichneten Ära bis auf die reichsunmittelbare Stadt →  Trieste/Trst/Triest und die Militärgrenze/Vojna Krajina formal in Kraft, ohne – nach Brauneder – wirksam geworden zu sein bzw. u.  U., unter Berücksichtigung der nachfolgenden Überlegungen, ohne umfassend wirksam geworden zu sein. Denn in der Literatur durchwegs nicht gesondert diskutiert wird die L. im Hinblick auf die Berück- sichtigung des Slowenischen etwa im oben erwähnten Landesgesetzblatt durch Statthalter Schloissnigg/ Šlojsnik. Die alleinige normative Kraft der faktischen Präsenz der Slowenen in einem weitgehend geschlos- senen Siedlungsgebiet in weiten Teilen des südlichen Klagenfurter Beckens/Celovška kotlina und im Unte- ren Gailtal/Spodnja Ziljska dolina (und in jener Zeit u.  U. noch darüber hinaus, →  Ortsverzeichnis 1860, →  Südkärnten/Južna Koroška) scheint keine zufrie- denstellende Erklärung für die rechtsrelevante Berück- sichtigung des Slowenischen (wie in §  3 der L.) zu bie- ten, zumal gerade diese Verfassung auch die Loslösung des Landes vom Gubernium in Ljubljana vorsah, wie sie auch die Grenzen des Landes als Einheit bestätigte (und wie es etwa aus Webernig S. 55  f. hervorgeht). Weitere diesbezügliche Forschungen erscheinen damit notwendig. Im neoabsolutistischen Jahrzehnt zwischen 1851 und 1861 gab es keine Landesvertretungen in den österreichischen Kronländern. Erst durch das auf der Grundlage des Oktoberdiploms geschaffene Landtags- statut vom 20. Oktober 1860 bzw. durch die Landes- ordnung vom 26. Februar 1861 wurde wiederum ein einheitlicher, nach Ständen gegliederter Landtag ge- schaffen, der durchaus an das Grundkonzept der Lan- desverfassungen von 1849 anknüpfte. Letztere stellen nach Brauneder ein Bindeglied in der Verfassungs- entwicklung seit 1848 dar, doch wurden sie in der Lehre bisher wenig wahrgenommen oder eingehend behandelt. Stourzh (S. 41) meint etwa zur Frage des Inkrafttretens der Landesverfassungen von 1849/50 : »Die meisten der 1849/50 ausgearbeiteten Landes- verfassungen traten nie in Kraft ; Ausnahmen bildeten lediglich die Landesverfassung für Triest (Trst, Terst, Trieste) und das Grundgesetz für die Militärgrenze. Die Rücknahme der Märzverfassung, im August 1851 deutlich angekündigt, erfolgte mit dem ›Silvesterpa- tent‹ vom 31. Dezember 1851.« Und Walter (1972) meint weiters : »Sie [die Landesverfassungen von 1849] in ihren einzelnen Bestimmungen darzustellen, erüb- rigt sich, da sie nie in Wirksamkeit getreten sind und im übrigen eine genaue Nachbildung in den 1867 er- gangenen Statuten gefunden haben.« Seiderer 2015 unterstreicht jedoch in seiner neue- ren Darstellung des »Prozesses der Dekonstitutionali- sierung« in der Phase vor dem endgültigen Durchbruch des Neoabsolutismus die politische und rechtshistori- sche Relevanz der Landesverfassungen, zumal die Okt- royierte Märzverfassung selbst nicht umgesetzt werden konnte, und zwar einerseits aufgrund des Krieges in Ungarn (Waffenstillstand von Világos/Şiria im August 1849) und weil zum anderen »erst die Landesverfas- sungen ausgearbeitet werden und in Wirksamkeit tre- ten [mussten], bevor ein Reichstag einberufen werden konnte, da die Mitglieder des Oberhauses des Reichs- tages durch die Abgeordneten der Landtage zu wählen waren.« Zudem sei die Einberufung der Landtage zu- nächst noch für das Jahr 1849 vorgesehen gewesen, zu- mal noch während der Beratungen über die Märzver- fassung die Vorbereitungen für die Landesverfassungen begonnen hätten. Seiderer meint weiters, dass der »sich bis in den Herbst 1850 erstreckende Prozess der Verfassunggebung für die nichtungarischen Länder« zeige, »dass die Regierung in den Jahren 1849/50 die Vorbereitungen für die Realisierung der Märzverfas- sung ernsthaft vorantrieb.« Seiderer weiter : »[Innen- minister Alexander von] Bach war daran gelegen, dass die Reichsverfassung auch im Bewusstsein der Öffent- lichkeit verankert wurde : Am 18. Februar 1850 brachte er in den Ministerrat den Antrag ein, den Jahrestag des Verfassungsoktrois als einen ›für die Einheit der Monarchie hochwichtigen Erinnerungstag durch eine kirchliche Feier begehen zu lassen‹. Noch im Laufe desselben Jahres haben sich allerdings die politischen Bedingungen für die Inkraftsetzung der Reichsverfas- sung wie der Landeverfassungen grundlegend geändert und es vollzog sich nach Seiderer eine schrittweise Wende zum Neoabsolutismus ab Herbst 1850 durch den »Zwischenschritt der Augusterl[ä]sse«. Aus der Perspektive der slowenischen Rechts- und →  Kulturgeschichte, der politischen Geschichte sowie der Sprachgeschichte, →  Terminologie und Topony- mastik erscheinen die Landesverfassungen von großer Relevanz, auch wenn sie bisher auch in der »sloweni-
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Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška Von den Anfängen bis 1942, Band 2 : J – Pl
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška
Untertitel
Von den Anfängen bis 1942
Band
2 : J – Pl
Autoren
Katja Sturm-Schnabl
Bojan-Ilija Schnabl
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79673-2
Abmessungen
24.0 x 28.0 cm
Seiten
502
Kategorien
Geographie, Land und Leute
Kunst und Kultur

Inhaltsverzeichnis

  1. Alphabetische Liste der AutorenInnen/BeiträgerInnen im vorliegenden Band 547
  2. Lemmata Band 2 J – Pl 549
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