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Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška - Von den Anfängen bis 1942, Band 2 : J – Pl
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962 Oktroyierte Märzverfassung 1849 Apih, Slovenci in 1848. leto ses des Reichstages und der Landtage durch direkte Volkswahl, Ministeranklage, Grundrechte)«. Obwohl ordentlich kundgemacht und in Kraft getreten, wurde sie nur teilweise wirksam und nicht in allen Aspekten umgesetzt und bereits am 31. Dezember 1851 in ihren wesentlichen Teilen durch das Silvesterpatent wieder aufgehoben, das nach einer Phase des »Scheinkonsti- tutionalismus« (Oleschowski) die Zeit des Neoabso- lutismus einläutete. Das Verfassungswerk der O.  M. vom 4. März 1849 setzt sich zusammen aus dem Manifest, mit dem der Kremsierer Reichstag aufgelöst und die Verfassung gleichzeitig angekündigt wurde (RGBl. 149/1849), so- wie aus dem kaiserlichen Patent vom selben Tage, das die Verfassung enthielt (RGBl. 150/1849), und dem für die österreichische Reichshälfte bestimmten Grund- rechtspatent (RGBl. 151/1849). Zudem wurden am selben Tag zwei weitere wesentliche Begleitgesetze erlassen, und zwar das Grundentlastungspatent (RGBl. 152/1849) und das Patent über die Einführung des →  Reichsgesetzblattes und der →  Landesgesetzblätter (RGBl. 153/1848). Die Lehre weist einerseits darauf hin, dass die O.  M. nur in Teilen bis gar nicht umgesetzt wurde. Nach Walter/Mayer war »das einzige Organ der März- verfassung, das tatsächlich eingerichtet wurde, […] der lediglich zur Beratung der Krone und der vollzie- henden Gewalt berufene, aus vom Kaiser ernannten Mitgliedern bestehende Reichsrat (§§ 96 bis 98), der mit kaiserlichem Patent vom 20. August 1851, RGBl. 196/1851, zum Rat des Kaisers und der Krone umge- wandelt wurde«. Adamovich/Funk zeigen ebenfalls auf, wie die O.  M. noch vor ihrer Sistierung stufen- weise ausgehöhlt wurde, und weisen darauf hin, dass »[b]ereits mit allerhöchstem Kabinettsschreiben vom 13. April 1851, RGBl. 194/1851, […] das Ministerium (=  die Regierung) als ausschließlich dem Monarchen gegenüber verantwortlich erklärt und der Verantwort- lichkeit gegenüber jeder anderen politischen Autorität, insbesondere auch gegenüber dem Reichstage, entho- ben [wurde] (Beseitigung der Ministeranklage)« (Ver- antwortlichkeit der Minister § 84 und Ministeranklage § 91 O. M.). Seiderer 2015 weist seinerseits in einer neueren Studie ebenfalls auf den stufenweisen »Prozess der Dekonstitutionalisierung« hin, zumal »[s]pätestens im Herbst 1850 … die eigentliche Wende zum Neoab- solutismus ein[setzte], die über den Zwischenschritt der Augusterl[ä]sse mit dem Silvesterpatent des Jah- res 1851 formell vollzogen wurde und nach dem Tode Schwarzenbergs am 5. April 1852 in der Abschaf- fung des Ministerrates als Institution endete.« Davor habe aber nach Seiderer durchaus ein Wille zur Ver- fassungsstaatlichkeit existiert, da »die Regierung in den Jahren 1849/50 die Vorbereitungen für die Realisierung der Märzverfassung ernsthaft vorantrieb.« Zudem war Innenminister Alexander von Bach »daran gelegen, dass die Reichsverfassung auch im Bewusstsein der Öf- fentlichkeit verankert wurde«. Seiderer weiter : »Am 18. Februar 1850 brachte er in den Ministerrat den An- trag ein, den Jahrestag des Verfassungsoktrois als einen ›für die Einheit der Monarchie hochwichtigen Erinne- rungstag durch eine kirchliche Feier begehen zu lassen‹. Dabei habe Fürst Felix zu Schwarzenberg bereits Ende 1849 die O.M. als »›Miß-‹ oder ›Mistverfassung‹« bezeichnet, doch sei die treibende Kraft der Abschaf- fung der O.M. dem Vertreter des bürokratischen Abso- lutismus, dem siebzigjährigen Karl Friedrich Freiherrn von Kübeck gewesen, dessen antiliberale Grundhal- tung sich unter dem Eindruck der Revolution verstärkt habe. »Die ausschlaggebende Rolle im Übergang zu einem neoabsolutistischen Regime«, so Seiderer wei- ter, »dürfte indes dem Kaiser selbst zuzuweisen sein«, denn, »[i]n den ersten Monaten seiner Regierung noch im Schatten und wohl auch unter dem Einfluss Schwarzenbergs stehend, besaß er von Anfang an eine hohe, ja übersteigerte Auffassung von seinem Amt, das er nicht als das eines konstitutionellen Monarchen auffasste.« Die gesamte Gesetzgebung dieser »scheinkonsti- tutionellen« Zeit beruhte auf dem interimistischen Gesetzgebungsrecht (Brauneder, Hoke) des §  120 in den »Allgemeinen Bestimmungen« der O.  M. Die- ser wird als Vorläufer des Notverordnungsrechtes be- trachtet. Demnach konnten, »so lange die durch diese Reichsverfassung bedingten organischen Gesetze nicht im verfassungsmäßigen Wege zustande gekommen sind, […] die entsprechenden Verfügungen im Verord- nungswege erlassen [werden]«. Dies gilt nach der Auflösung der feudalen Patrimo- nialgerichtsbarkeit (gemäß §  100 O.  M.) und Grund- herrschaft (Grundentlastungspatent), insbesondere für die Trennung von Justiz und Verwaltung (RGBl. 278/1849 gemäß §  102 O.  M.) und für das proviso- rische Gemeindegesetz (RGBl. 170/1849 gemäß §  33 O.  M.), die zusammen mit der Einrichtung der Be- zirkshauptmannschaften als neuzeitliche Verwaltungs- behörden (kaiserliche Entschließung RGBl. 295/1849,
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Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška Von den Anfängen bis 1942, Band 2 : J – Pl
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška
Untertitel
Von den Anfängen bis 1942
Band
2 : J – Pl
Autoren
Katja Sturm-Schnabl
Bojan-Ilija Schnabl
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79673-2
Abmessungen
24.0 x 28.0 cm
Seiten
502
Kategorien
Geographie, Land und Leute
Kunst und Kultur

Inhaltsverzeichnis

  1. Alphabetische Liste der AutorenInnen/BeiträgerInnen im vorliegenden Band 547
  2. Lemmata Band 2 J – Pl 549
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