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Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška - Von den Anfängen bis 1942, Band 2 : J – Pl
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964 Oktroyierte Märzverfassung 1849 RGBl., Ergänzungsband, S. 1 Eliten im Endeffekt lediglich mononationale Kreise als institutionelle Lösung, die einen grundrechtswidrigen Boykott von Minderheitenrechten durch systemati- sche Majorisierung verhindert hätten. Doch gerade die Einrichtung von Kreisen ist in der O.  M. nicht mehr vorgesehen. Es ist durchaus bezeichnend für die Art der Um- setzung dieser Bestimmungen, dass gerade die slowe- nischen Kernländer, abgesehen von der Steiermark/ Štajerska, zwar einerseits in der Tat in §  1 im »Kö- nigreich Illyrien« zusammengefasst waren (»dem Kö- nigreiche Illirien, bestehend : aus dem Herzogthume Kärnthen, dem Herzogthume Krain, der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiska, der Markgrafschaft Is- trien und der Stadt Triest mit ihrem Gebiete«) (→  Kö- nigreich Illyrien). Doch wurde andererseits gerade die Forderung nach einer Vereinigung der Slowenen in einer staatlichen Entität, wie sie Matija →  Majar – Ziljski und das Manifest zum Vereinigten Slowenien (→  Zedinjena Slovenija) gefordert hatten, durch die institutionelle Stärkung der historischen Kronländer (§  2 O.  M.) ipso facto unterlaufen, sodass sie, obwohl sie im geschlossenen Siedlungsgebiet die Mehrheit bildeten, von der herrschenden Elite als »Minderheit« im Lande behandelt wurden (wozu in der Folge auch die →  Wahlordnungen und die darin enthaltenen →  Wahlkreiseinteilungen dienen sollten). Lediglich →  Krain/Kranjska profitierte in weite- rem Ausmaß von den langfristigen Folgen der Sprach- bestimmungen der O.  M. Nach Vilfan (1975 : 110) gehen jedoch so manche Fortschritte in Fragen der politischen Repräsentation der Slowenen und der Stel- lung des Slowenischen auf das persönliche politische Engagement des einzigen slowenischen Landespräsi- denten in der Habsburgerzeit, Andrej/Andreas Wink- ler (1825–1916), in Amt 1880–1892, zurück. Dieser sei seiner Überzeugung trotz der heftigen Angriffe der deutschliberalen Kreise gefolgt. In Kärnten/Koroška scheint zwar Statthalter →  Schloissnigg/Šlojsnik während seiner gesam- ten Amtszeit (vom 2. Jänner 1850 bis September/Ok- tober 1860) von einer Konstitutionalität beider Völker im Lande (wie in §  3 Landesverfassung stipuliert) ausgegangen zu sein, was sich in der Herausgabe von zweisprachigen →  Ortsrepertorien für das gesamte Land 1850 und 1854 sowie eines zweisprachigen slo- wenisch-deutschen Landesgesetzbattes widerspiegelt. Doch haben die realpolitischen Verhältnisse gegen den Geist der Verfassung in diesem wesentlichen Aspekt gewirkt (ähnlich dazu Apih) und so wurde etwa mit Schloissnigg/Šlojsniks Abgang das Landesgesetz- batt nicht mehr umfassend in beiden Landessprachen publiziert. Zentrale wirtschaftspolitische Bestimmungen der O.  M., die den Trend der Zeit widerspiegeln, waren die Schaffung eines einheitlichen Zoll- und Handelsgebie- tes innerhalb der Gesamtmonarchie (§  7), die Freizügig- keit der Person (§  25), die Bestimmung, wonach »jede Art von Leibeigenschaft, jeder Unterthänigkeits- oder Hörigkeitsverband für immer aufgehoben [ist]« (§  26). (Das Leibeigenschaftsaufhebungspatent vom 1. November 1781 von Josef II. wandelte die Abhängigkeit der Bau- ern in eine gemäßigte Erbuntertänigkeit, die Leibeigen- schaft wurde für die böhmischen Länder aufgehoben. 1782 geschah dies auch für die übrigen österreichischen Länder [→  Josephinismus] und wurde im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch von 1811 festgehalten. Durch das Patent 112/1848 Ferdinands I. vom 7. Septem- ber 1848 wurde jeglicher Unterthänigkeitsverband aufgehoben). Zudem wird der Schutz des Eigentums (§  29), die Freiheit, Liegenschaften zu erwerben (§  30), sowie die Freizügigkeit des Vermögens (§  31) garan- tiert. Diese Rechte sollten später im Grundrechtskata- log über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger der →  Dezemberverfassung 1867 Berücksichtigung finden. Die Freizügigkeit von Personen und Kapital sowie der Abbau der Zoll- und Handelsschranken schufen ei- nen Binnenmarkt, während die Grundentlastung die Reste feudaler Ordnung abschaffte und insgesamt den Staat in die durchaus kritisch zu betrachtende Moder- nität der industriellen Revolution führte, für die damit die rechtlich-strukturellen Rahmenbedingungen erst geschaffen werden mussten. Malli weist darauf hin, dass das »Zeitalter der Landflucht und Industrialisie- rung« in den verschiedenen slowenischen Kernländern unterschiedliche sprachsoziologische Auswirkungen hatte. Die im Zuge der Grundentlastung erforderliche, anteilige geldwerte Ablöse führte zur Verschuldung vieler Bauern (Flossmann), was der Landflucht und Proletarisierung in der damals vornehmlich noch ag- rarisch geprägten Monarchie Vorschub leistete. Ple- terski unterstreicht die unterschiedlichen politischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Grundentlas- tung aufgrund der historischen Besitzformen in beiden Sprachteilen Kärntens, wobei im slowenischen Landes- teil ein hoher Anteil von Dominikalbesitztümern einer mittel- und kleinbäuerlichen, extensiv bewirtschafteten sowie wirtschaftlich abhängigen Besitzstruktur gegen-
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Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška Von den Anfängen bis 1942, Band 2 : J – Pl
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška
Untertitel
Von den Anfängen bis 1942
Band
2 : J – Pl
Autoren
Katja Sturm-Schnabl
Bojan-Ilija Schnabl
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79673-2
Abmessungen
24.0 x 28.0 cm
Seiten
502
Kategorien
Geographie, Land und Leute
Kunst und Kultur

Inhaltsverzeichnis

  1. Alphabetische Liste der AutorenInnen/BeiträgerInnen im vorliegenden Band 547
  2. Lemmata Band 2 J – Pl 549
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