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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Übersichtsband, 1. Abteilung: Geschichtlicher Teil, Band 3
Seite - 187 -
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187 an das Ganze, und so wie er von seinen Unterthanen unbedingten staatlichen Gehorsam verlangte, so forderte er von den Beamten das Hineinleben in die von ihm vorgezeichnete Idee des Staates nnd prägte in dem sogenannten „Hirtenbriefe" von 1783 auch den Länderchefs ein, daß die Liebe des Allgemeinen Alles beleben müsse. Durch das Streben nach Centralisation der Geschäfte ließ sich Josef verleiten, die von seiner Mutter durchgeführte Scheidung der Finanzverwaltung von der politischen Administration wieder zu beseitigen; ja er hätte auch die Justiz damit verbunden, wenn nicht doch die vom Staatsrathe dagegen vorgebrachten Gründe ihn davon abgebracht hätten. Auf dem Gebiete der Rechtspflege war Josefs vorwaltender Gesichtspunkt: die Gleichheit Aller vor dem Rechte. Kaum dürfte es je einen Herrscher gegeben haben, der den Grundsatz: Reichsrecht bricht Laudrecht, so nachdrücklich geltend zu machen suchte. Aber Josef verstand jene Gleichheit nicht nur im Sinne der gleichmäßigen und unbedingten Giltigkeit der Gesetze für alle Proviuzeu, sondern auch für alle Stände des Reiches. Österreich verdankte ihm eine Reihe legislatorischer Arbeiten: das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, dessen erster, das Personenrecht behandelnde Theil 1786 erschien, während der zweite uud dritte, das Sachen- und die gemeinsamen Bestimmungen des Personen- und Sachenrechtes enthaltende Theil wohl vollendet, aber von Leopold II. nicht sanctionirt worden ist, das Strafgesetzbuch von 1787 und die allgemeine Gerichts- ordnung von 1788. Durch das bürgerliche Gesetzbuch, als dessen Vorläufer das Eherecht von 1783 und die Erbfolgeordnung von 1786 zu betrachten sind, wurden manche Principien der Persönlichkeit zur Geltung gebracht, welche selbst in Frankreich erst später, im Beginne der französischen Revolution, in dem Elaborate über die allgemeinen Menschenrechte zu legislatorischer Forniuliruug gelangt sind. Dnrch das josefinische Strafgesetzbuch weht im Gegensatze zu den vielfach «och harten Bestimmungen der Theresia»» ein durchaus humaner Geist, der nicht so sehr in der unter dem Einflüsse der Theorien Beccarias erfolgten Beschränknng der Todesstrafe anf einige wenige Fälle, sondern mehr noch iu der milderen Anschauung über den Begriff des Verbrechens im Allgemeinen und im Besoudereu sich ausspricht. Freilich hatte die Abschreckungstheorie, der Josefs Kriminalistik huldigte, auch manche Härten zur Folge, die theils iu der Verschärfung der Ehren- nnd Kerker- strafen (Gassenkehren und Schiffziehen, Anschmieden der Verbrecher), theils in deren gleichmäßigen Verhäugung über alle Verbrecher ohne Unterschied lag, die zwar dem obersten Principe dieser Strafgesetzgebung entsprach, aber dnrch die auf die Spitze getriebene Anwendung desselben zuweilen Recht iu Unrecht verwandelte. Die volkswirtschaftlichen Ansichten Josefs hängen mit seinen politischen Grundsätzen enge zusammen. Vielfach erinueru sie an Sonnenfels, für den bereits Maria Theresia den Lehrstuhl der Finanz- nnd Polizeiwifsenschasten an der Universität Wien errichtet hatte.
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Übersichtsband, 1. Abteilung: Geschichtlicher Teil, Band 3
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Übersichtsband, 1. Abteilung: Geschichtlicher Teil
Band
3
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1887
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
15.64 x 22.39 cm
Seiten
278
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
Kronprinzenwerk deutsch

Inhaltsverzeichnis

  1. Geschichtliche Übersicht der österreichisch-ungarischen Monarchie 1
    1. Ethnographische Einleitung 1
    2. Geschichtliche Übersicht 33
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild