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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Übersichtsband, 1. Abteilung: Geschichtlicher Teil, Band 3
Seite - 188 -
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188 So neigte Josef zu dessen Ansichten über die Ersprießlichkeit der Volksvermehrung für den Volkswohlstand hin; namentlich stehen das josefinische Ehepatent und die Begünstigung der Einwanderung zur Hebung der Industrie und der Bodencolonisation unter dem Einflüsse dieser Theorie, die sich auch um der Rekrutirungszwecke willen des kaiserlichen Beifalls erfreuen mußte. Bezüglich des Handels und der Gewerbe stand Josef noch auf dem Boden des alten mercantilistischen Prohibitivsystems, in der Landwirthschaft war er Physiokrat. Der kaiserliche Ackersmann, der, um den Ackerbau zu ehren, zu Slawikowitz in Mähren einst selbst den Pflug geführt, schloß sich der von Quesuay begründeten, zu seiner Zeit besonders von Tnrgot vertretenen Lehre an, daß Grund und Boden als die eigentliche Quelle des Nationalreichthums zu betrachten seien. Da aber die Productious- kraft nicht in dem geschlossenen Gütercomplexe, sondern, wie auch Sonnenfels lehrte, in der Kleinwirthschaft lag, so galt es vor Allem, den Stand der Bauern zu heben. Daher sprengte Josef die Fesseln der Leibeigenschaft, indem er sie da, wo sie noch bestand, nämlich in Böhmen. Mähren, Krain, Galizien, Ungarn und Vorderösterreich, aufhob (1. November 1781) und an ihre Stelle eine durch das Unterthanenpatent und das Straf- patent gemäßigte Unterthänigkeit der Hintersassen mit dem Rechte der Freizügigkeit und mit Beschränkung des Strafrechtes der Gruudherreu setzte. Zugleich wurde den Bauern das Recht eingeräumt, gegen ein angemessenes Entgelt, jedoch ohne Aufhebung ihrer sonstigen bisherigen Leistungen an die Herrschaft, wahres Eigenthum an Grund und Boden zu erwerben, die Parcelliruug allzu großer Bauerngüter begünstigt, anderseits aber durch das Erbfolgepatent der allzu großen Zersplitterung derselben entgegengewirkt. Vor Allem aber strebte Josef die Aufhebung der Unterschiede an, welche noch Maria Theresias Regierung zwischen dem Herrschafts- (Dominica!-) und dem Rusticalbesitze hatte bestehen lassen. Der Gruudsteuerregulirung Josefs zufolge sollte fortan Grund und Boden ohne Unterschied des Standes des Eigenthümers gleichmäßig und nur nach dem durch den Kataster zu bestimmenden Umfang und Ertrag besteuert und fortan nur dreißig Percent — und zwar mit Einschluß der landesfürstlichen Steuer— von dem Grundertrage des Bauern erhoben werden. Die Grundstenerregulirung Kaiser Josefs wurde nach dessen Tode wieder auf- gehoben; auch konnte er mit seinem Robot-Abolitionspatente nicht durchdringen. Dennoch gebührt Josef, nach dem Ausspruche eines geistvollen Nationalökonomen der Gegenwart, der Ruhm, „das große Princip der allgemeinen und gleichen Besteuerung zuerst unter allen Regierungen Deutschlands und vor der französischen Revolution ausgesprochen zu haben, klarer, als dies je in Frankreich oder Deutschland in einem Gesetze geschehen ist". Auch wurde mit der Durchführung jener Steuerreform zugleich der hochwichtige Zweck einer allgemeinen Klarstellung und Sicherung des unbeweglichen Besitzes durch die Anlegung
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Übersichtsband, 1. Abteilung: Geschichtlicher Teil, Band 3
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Übersichtsband, 1. Abteilung: Geschichtlicher Teil
Band
3
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1887
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
15.64 x 22.39 cm
Seiten
278
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
Kronprinzenwerk deutsch

Inhaltsverzeichnis

  1. Geschichtliche Übersicht der österreichisch-ungarischen Monarchie 1
    1. Ethnographische Einleitung 1
    2. Geschichtliche Übersicht 33
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild