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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Übersichtsband, Ungarn (1), Band 5
Seite - 58 -
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58 hielt er entweder persönlich Gericht oder ließ sich dnrch den obersten Richter seines Hofes, den Palatin vertreten. Die Wehrkraft des Landes organisirend, schuf er das königliche Heer, dessen Kern durch die unter den Fahnen der Burggrafen dienenden Burgsoldaten gebildet wurde. Daneben blieb das Nationalheer aufrecht stehen, welches durch den hohen Clerus, durch den hohen und niederen Adelsstand gebildet wurde und sich zu Zwecken der Landes- vertheidigung erhob, aber nicht verpflichtet war, außerhalb der Landesgrenzen zu ziehen. Stesan nahm sich bezüglich der Ordnung des Staatswesens und des königlichen Hofes das westliche Kaiserreich zum Borbilde; in seinen Gesetzbüchern, von welchen nur Fragmente zu uns gelangt sind, ist die Wirkung des fränkischen Rechtes erkennbar. Er legte den Grund znr Standesverfassung, indem er die Stiftungen, die Schenkungen, die Erbgüter und die an die Burgvasallen vertheilten Lehensgüter in ein besonderes Buch aufnehmen ließ, auf welches sich im Streitfalle noch die späteren Nachkommen als auf ein entscheidendes Beweismittel berufen konnten. Wir haben urkundliche Beweise dafür, daß dieses unter dem Titel I^e^enclir Saneti Stepkani erwähnte Bnch in der Epoche Karl Roberts noch vorhanden war und am königlichen Hofe zu Vifegräd sich befand. Zur Vertheidigung der Burgen waren die bewaffneten Burgunterthanen, zur Erhaltung und Verproviantirnng derselben das die Burgläudereieu cultivireude Burgvolk bestimmt. Gleich diesem war auch die Bauernschaft, welche die königlichen, geistlichen und Herrengüter cultivirte, nicht frei, sie erlitt aber auch nicht das Los der aus Kriegs- gefangenen oder aus Verbrechern hervorgegangenen Knechte, die indeß laut dem Gesetze Stefaus sich mit einer bestimmten Summe loskaufen konnten und deren noch in Documenteu aus der ersten Hälfte des XIV. Jahrhunderts gedacht wird. Die Einnahmequellen der königlichen Schatzkammer bildeten die weitausgedehnten Domänen, Bergwerke und Salinen, die Münze, welche ausschließlich königliches Recht war, die „Dreißigstel" und Zölle, die Naturalstenern des Bnrgvvlkes, davon ein Drittel dem Burggrafen gehörte, die dem Könige und seiner Familie in üblicher Weise dargebrachten Geschenke, die Bequartierungspflicht, durch welche die Herren und die Städte gehalten waren, den reisenden König und sein Gefolge mehr oder weniger Tage lang zu bewirthen, die Strafgebühren und confiscirten Güter, endlich im Nothfalle die den unfreien Besitzern und uicht privilegirteu Bewohnern auferlegten Geld- oder Naturalstenern, welche nach altem Ausdruck „Eollecta" genannt wurden. Bei so reichen Einkünften konnte Stefan in der That einen königlichen Hof halten, dessen Glanz nur noch vermehrt wurde durch die überreichen Optimaten und den mit Grundbesitz freigebig bedachten Elerns, welch letzterer ein Zehntel sämmtlicher Prodncte des ungarischen Bodens genoß. Im Dienste des Hofes
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Übersichtsband, Ungarn (1), Band 5
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Übersichtsband, Ungarn (1)
Band
5
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1888
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.41 x 22.5 cm
Seiten
532
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
Kronprinzenwerk deutsch
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