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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Übersichtsband, Ungarn (1), Band 5
Seite - 257 -
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257 Sitzung nur solche Gesetze schaffen zu wollen, welche den Rechten und der Würde des freien uud uuabhäugigen Ungarn entsprächen, und ohne Zustimmung des Reichstages weder Ämter noch Würden, weder Geschenke noch Belohnungen oder hieraus abzielende Versprechungen unter irgend einem Vorwande von irgend Jemandem anzunehmen. Die Debatten waren lebhaft, die Ausfälle heftig. Endlich siegte doch die Besonnenheit, welche in der Weisheit Leopolds II. eine starke Stütze fand, der im Jnanguraldiplom (Kröuuugs- nrknnde) zwar keine neuen Concessionen machte, aber die bestehende ungarische Verfassung vollständig, ohne Vorbehalt anerkannte. Die Krönung, welche am 15. November in Preßburg stattfand, besiegelte den Bund zwischen Ungarn und seinem König. Die Gesetze, welche dnrch Nation nnd König während dieses Reichstages geschaffen wurden, machten in vielen Beziehungen Epoche. Leopold erkannte an, daß Ungarn ein freies und unabhängiges, keinen« anderen Lande unterworfenes Reich sei und nur dnrch seine selbst geschaffenen, von dem gekrönten König sanctionirten Gesetze zu regieren sei. Die Nation hinwiederum aeceptirte und sanctionirte in der üblichen gesetzmäßigen Form alles dasjenige, was Maria Theresia nnd noch mehr Josef II. in formell zwar anfechtbarer Weise, doch zum Besten des Landes, den Forderungen der Zeit gemäß geschaffen hatten. Man inartienlirte — nicht ohne heftige, selbst leidenschaftliche Debatten, in welchen die Regierung gegen die katholischen Zeloten deu liberale» Stand- punkt einnahm — die vollständige Religionsfreiheit der Protestanten. Man anerkannte provisorisch, als Factum, und verbesserte das Urbarium Maria Theresias, mau sanctionirte, ältere Gesetze erneuernd, die Freizügigkeit der Hörigen. Auch die Angelegenheit der uicht- nnirten Griechen — meist Serben — fand ihre legislative Erledigung. Die Serben hielten im Verlaufe des Jahres 1790 einen Nationalcongreß in Temesvär ab und forderten das Temescher Banat als besonderen District für fich. Leopold II. fand es für gut, eine eigene illyrische Kanzlei für ihre Angelegenheiten zu errichten (am 2l. Februar 1791), welche gewissermaßen eine Fortsetzung der durch Maria Theresia aufgehobene» Doputnli» Illxrica bildete. Die »»garische Legislative sprach durch den Gesetzartikel XXVIII: 1791 in klarer Weise die Gleichberechtigung der nicht»«irte» Grieche» i» Bezug auf Besitzrecht u»d Bekleidung von Ämtern aus. Der nach dem frühen Tode Leopolds II. (1. März 1792) einberufene Krönungsreichstag des Königs Franz räumte zudem auch ihreu Bischöfen Sitze im Reichstage ein; die illyrische Hofkanzlei dagegen wurde aufgehoben (Gesetz- artikel X - 1792). Es gab, wie dies auch im 1790er Reichstage kuud wurde, Viele im Lande, die selbst die Neuerungen Maria Theresias mißbilligten und unter dem Vorwande strengster Legalität am liebsten die alten Zustände in Allem wiederhergestellt gesehen hätten oder doch jede weitere Neuerung verhindern wollten. Die große Mehrheit wich jedoch von Ungarn I. 17
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Übersichtsband, Ungarn (1), Band 5
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Übersichtsband, Ungarn (1)
Band
5
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1888
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.41 x 22.5 cm
Seiten
532
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
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