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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Ungarn (2), Band 9
Seite - 196 -
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196 Gebieten, bedeutende Begünstigungen zu Theil werden ließen, wurden dieselben doch nach uud nach ganz sich selbst überlassen und die Gemeinden verwalteten ihre inneren und äußereu Angelegenheiten meistens gemeinsam. So entstand das „Baueru-Eomitat". Der Stadtrichter entschied die kleineren Händel der einzelnen Bürger selbständig, die wichtigeren aber und die inneren Angelegenheiten der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Stadtrath; dagegen urtheilte in Kriminal- und Kapitalsachen ein Gerichtshof, der nach Art eines Schwurgerichtes aus sogenannten „aufgegriffenen Richtern" (Lcmvocati) zusammengesetzt war. Der Gerichtshof der aufgegriffenen Richter wurde in der Weise gebildet, daß zum Beispiel der Richter von Keeskemet die Rathsrichter der umliegenden Ortschaften, wenn sie etwa auf den Kecskemeter Markt hereingekommen waren, zusammenberief und ihnen die wichtigeren Angelegenheiten vorlegte, damit sie ihr Urtheil darüber abgäben. Die Convocaten-Richter urtheilten in Civil- und Kriminalfällen von größerem Interesse, so in Erbsachen oder in Strafsachen als Diebstahl, Raub, Mord; der Jueulpat wurde meist in den Block gelegt oder mußte öffentlich Buße thun, oder eine Geldstrafe(„Znngenlösung") erlegen, oder wurde aus der Stadt gewiesen, oder auch der türkischen Polizei übergeben. Die geschworenen Richter von Keeskemet, Nagy-Körös und Czegled urtheilen unter der Bezeichnung: „Gerichtshof der drei Städte"; es kommt jedoch vor, daß die im Orte ansässigen Richter an der Fällung des Urtheils gar nicht Theil nehmen, so daß, wenn es sich zum Beispiel nm das Capitalverbrechen eines Czegleder Bürgers handelt, nur Richter von Keeskemet, Körös, Szabadszällas, kurz aus drei oder vier anderen Gemeinden das Urtheil fällen. Oft wurde das Urtheil auch gleich vollstreckt, in anderen Fällen aber durch das Comitat fuperrevidirt. Es ist interessant, daß die Convocaten-Richter sich lieber auf die Bibel, als auf das Landesgesetz, meistens aber auf ihr eigenes Gewissen berufen. Doch das starke Bewußtsein der Nationalität strebt gleichsam die Strafe zu mildern und die „aufgegriffenen Richter" erwähnen als Grund zur Milderung des Urtheils häufig den „verrotteten Zustand unseres Vaterlandes" oder die Plackereien der „fremden Nation" (der Türken). Und diese weisen Bestimmungen wurden meistens nicht durch studirte, gesetzeskundige Männer, sondern durch einfache Ackerbauer geschaffen, welche selber die sichersten Hüter und Erhalter von Ordnung und Rechtspflege waren. Nur ein so starker Gerechtigkeitssinn, so puritanische Sitte und berechnender Verstand konnten die Bevölkerung der verbündeten „drei Städte" erhalten, welche auch die Einwohner der zerstörten Nachbardörfer in sich aufsog, um durch sie ihre materielle uud geistige Kraft zu stärken. Diese Charakterzüge wurden noch vervollständigt durch eine tiefe Religiöfität, welche dennoch eine erstaunliche Duldsamkeit gegenüber den Anders- gläubigen zuließ. Czegled und Nagy-Körös nahmen gleich am Anfang der Reformation die Lehren Calvins an. Ein Theil von Keeskemet, ungefähr ein Drittel, bekannte sich
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Ungarn (2), Band 9
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Ungarn (2)
Band
9
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1891
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
15.56 x 21.98 cm
Seiten
682
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
Kronprinzenwerk deutsch
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