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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Das Küstenland, Band 10
Seite - 145 -
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145 bedrohliche Ausdehnung der venetianischen Republik von Besorgniß für seinen Besitz erfüllt wurde, schloß er im Jahre 1364 mit den Herzogen von Österreich, an die sein Haus durch Baude der Freundschaft und des Blutes geknüpft war, einen Erbfolgevertrag, nach welchem er ihnen, falls er kinderlos stürbe, all seinen Besitz hinterließ; dafür versprachen sie ihm, ihn mit ihrer ganzen Macht zu unterstützen und seine Schulden zu bezahlen. Zehn Jahre später starb Graf Albrecht, und so fiel die Grafschaft Jstrieu im Jahre 1374 an die Habsburger. Diese erweiterten sie durch fernere Erwerbungen, wie Castua, Veprinaz, Moschenizze, welche sie 1465 von den Walsee erbten, später noch durch andere Gebiete, die sie iu verschiedener Weise erlangten. Venedig ließ in den unterworfenen Städten die municipalen Einrichtungen unan- getastet, nahm jedoch die Ernennung der Bürgermeister (pväestä) für sich in Anspruch und bestellte für dieses Amt, das alle 16 Monate neu besetzt wurde, Augehörige veuetiauischer Geschlechter. Die alte Eiutheiluug der Einwohner in ,vicim maivres et ininores" — Bürger (citwclim) und Lente aus dem Volke (popoluni) — behauptete sich nicht nur während der ganzen venetianischen Periode, sondern prägte sich noch schärfer aus, als sich im Anfang des XIV. Jahrhunderts die Bürger zu einer eigenen Classe, einer Art Aristokratie im Gegensatz zur Volksclasse, zusammenschlössen. Die Bürgerfamilien bildeten den Rath, welcher aus seinen Mitgliedern die anderen Obrigkeiten ernannte, nämlich die Richter, welche dem Bürgermeister bei der Rechtsprechung zur Seite standen, den Syndicns, der bestimmt war, die Interessen der Gemeinde zu schützen, den Kämmerer, welcher ihr Schatz- meister war, den Kanzler, der die öffentlichen Actenstücke ausfertigte uud eintrug, die „k'ontöcari«, welche das öffentliche Proviantmagazin zu beaufsichtigen hatten. Eigene Statuten bestimmten für jede einzelne Stadt die Obrigkeiten, die Gemeindesteuern, das Civil- und Eriminalversahren, die Strafen für die am häufigsten vorkommenden Vergehen. Die von der Leitung der öffentlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Volksclasse berieth in ihren Versammlungen nur über Angelegenheiten, die speciell für sie von Wichtigkeit waren. Diese Zersplitterung der Provinz in eben so viele kleine Republiken, als es Städte gab, war die Ursache, daß Jstrieu keinen gemeinsamen Vertretungskörper hatte, der seine Interessen gewahrt und die Einzelbestrebungen zum allgemeinen Vortheil gelenkt hätte. Gegen das Urtheil des Bürgermeisters war die Berufung au den Gerichtshof (Lorte aulZitori) von Venedig gestattet. Im Jahre 1582 wurde jedoch der ,ÜIa^istr»tc» cli Lapoäistria" als Appellationshof für die ganze Provinz nnd auch für die Inseln des Ouaruero eingesetzt. Als später Venedig eine größere Gleichförmigkeit in den municipalen Einrichtungen durchzuführen nnd die ganze Provinz gemeinsamen Gesetzen uuterzuordnen suchte, wurde diese Obrigkeit auch das politische und administrative Organ, welches den Verkehr zwischen den Gemeinden uud dem venetianischen Senate vermittelte. Die wenigen Küstenland und Dalmatien. 10
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Das Küstenland, Band 10
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Das Küstenland
Band
10
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1891
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
15.63 x 22.44 cm
Seiten
390
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
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