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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Galizien, Band 19
Seite - 804 -
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804 16 Procent dem lcmdtäflichen und 83 5 Procent dem Kleingrundbesitz; letztere sind zumeist Gemeindeweiden. Zur übermäßigen Zersplitterung des Kleingrundbesitzes, dessen Umfang sehr oft für den laudwirthschaftlicheu Anbau zu gering ist, während andererseits Klima und örtliche Lage eine regelrechte Gartenwirthschaft uicht gestatten, tritt als weiterer wirthschaftlicher Übelstand die Gemenglage der einzelnen Parcellen hinzu. Dieselbe wird durch fortgesetzte Theilungen noch gesteigert, insbesondere dort, wo das Bestreben dahin geht, allen Theil- habern von jedem abgesondert gelegenen Grundstück je einen Theil zuzuweisen. Die einzelnen Parcellen erstrecken sich weithin in schmalen Streifen und es geht, abgesehen von der Erschwerung des Anbaues, viel Boden für Wege und Raine verloren. Der landtäsliche Grundbesitz ist im Allgemeinen besser arrondirt. Die erwarteten Landesgesetze über die Commassatiou der Grundstücke und die Beseitigung von Waldenclaven werden auch dem lcmdtäflichen Besitz große Vortheile bringen, obgleich sie, zumal die erstere, in überwiegendem Maße im Interesse des Kleingrundbesitzes dringend erwünscht sind. Eine Lichtseite der laudwirthschaftlicheu Besitzverhältnisse Galiziens bildet die fast vollständige Ablösung der Feldservituten, insbesondere der Weiderechte, für welch' letztere die Berechtigten beinahe ohne Ausnahme durch Grund und Boden entschädigt worden sind. Es wurden hiefür im Ganzen 116.240 Joch an die Berechtigten, zumeist vormalige Gntsnnterthanen, abgetreten. (Außerdem sind noch 162.522 Joch Wald und 1,238.742 Gulden ins Eigenthum der Berechtigten übergegangen.) Nur in einzelnen Gegenden des Hochgebirges wurde mit Rücksicht auf den Hauptbetrieb der bäuerlichen Wirthschaften, den dort die Alpenwirthschaft bildet, anf Reguliruug der Weiderechte erkannt. Eine rechtliche Beschränkung des Wirthschaftsbetriebes bilden somit in Galizien die Weiderechte anf fremdem Grund und Boden nicht mehr, wohl aber bringt es die Zersplitterung des Grund- besitzes und die Gemenglage der Grundstücke mit sich, daß der Anbau der Feldfrüchte uumöglich wird, wenn die Nachbarn die Brache zur Weide benützen, daß somit ein indireeter Flurzwang besteht — ein weiterer Grund für die Dringlichkeit der Durchführung der Zusammenlegung. Innerhalb des landwirthschastlichen Betriebes bildet gegenwärtig im Allgemeinen der Anbau der Feldfrüchte den Hauptzweck, dem die sonstigen Zweige der landwirth- schastlichen Produetion untergeordnet sind. Noch vor etwa sechzig Jahren konnte dieß blos von der mittleren Region des Landes, die zwischen den Gebirgsgebieten und der Waldregion an der Nordgrenze liegt, sowie von dem podolischen Gebiete (inclusive Pokutieu) behauptet werden. Im westliche», noch mehr aber im mittleren und östlichen Gebirge hatte bis weit ins Vorgebirge und die daran stoßende Ebene hinab die Viehzucht und die Waldwirthschaft über den Ackerban die Oberhand. Eine ausgedehnte Schafzucht, namentlich im eigentlichen
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Galizien, Band 19
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Galizien
Band
19
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1898
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.48 x 22.34 cm
Seiten
920
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
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