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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Bukowina, Band 20
Seite - 138 -
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138 galizischen ähnliche Gestalt gegeben, der Titel Bojar und Masil aufgehoben, der Adel in den Herren- und Ritterstand getheilt wurde. In jenen reihte man die hervorragendsten Bojaren und den Bukowiuer Bischof, in diesen die übrigen Bojaren und Masileu ein; beide Adelsclassen wurden mit den galizischen Landständen vereinigt. Die Stimmung der tonangebenden Gesellschaftskreise des Landes stand in schroffem Gegensatze zu all' diesen Verfügungen und unerwarteten Neuerungen. Nach dem Tode Joses's II. (20. Februar 1790) empfanden daher auch die führenden Persönlichkeiten in Wien die Nothwendigkeit, dieser Stimmung Rechnung zu tragen. Zeugniß dessen der Vortrag, den der oberste Hofkanzler Graf Kolowrat am 1. Juli 1790 dem Kaiser Leopold II. erstattete. Darin wurde mit Nachdruck die Trennung der Bukowina von Galizien und die Einführung einer autonomen Verwaltung dieses Landes empfohlen. „Im Grunde", sagt der Kanzler, „ist im Wesentlichen wenig geschehen, um die Vereinigung anders als dem Namen nach zu bewirken, sowie dann dieser so heterogene Theil mit dem Ganzen auch wirklich nie zusammenhängen wird. Sitten, Gebräuche, Religion, Sprache, Alles ist verschieden. Alle bisher angeführten Betrachtungen wären hinreichend, um das Einrathen, daß die Bukowina von Galizien wieder ganz abgesondert werde, zu begründen. Sie erhalten aber ein neues Gewicht durch die im Werke stehende Einführung einer ständischen Verfassung in Galizien . . . . „Worin immer", fügt der weitblickende Staats- mann in prophetischem Tone hinzu, „der Wirkungskreis der Stände bestehen wird, kann er der Bukowina nur nachtheilig sein, weil die Bnkowiner Stände niemals hieran einen activen Antheil nehmen werden." Die Entscheidung Leopold's II. enthielt aber keine rückhaltlose Zustimmung zum Vorschlage seines Kanzlers. Am 7. Juli 1790 theilte der Kaiser demselben folgende Reso- lution mit: „Meine Gesinnung gehet eigentlich dahin, daß die Bukowina nnr insoweit von Galizien getrennt werde, daß sie aufhöre, einen Theil des letzteren auszumachen und der Bukowiuer Adel nicht als Stände Galiziens betrachtet werde; ohne also für diesen kleinen Strich Landes eine besondere kostspielige Administration aufzustellen, wird selber in Ansehung Galiziens <zuc»a<Z ?olitiea et ^uäicialia auf die nämliche Art wie Schlesien in Ansehung Mährens zu behandeln sein, inzwischen aber ist die unmittelbare Besorgung der Bukowina noch wie bisher ohne neue Einrichtung fortzuführen." Auf Grund dieser kaiserlichen Entscheidung entwarf der Hofkanzler ein Patent, das am 29. September 1790 die Sanction des Monarchen erhielt und sofort kundgemacht wurde. Dies Gesetz räumte dem Lande eine autonome Ste l lung ein, die viel weiter als die kaiserliche Entschließung vom 7. Juli ging. In ihm offenbart sich klar das Schwanken, das im Schoße der Eentralregiernng über die Stellung herrschte, welche die Bukowina im Verbände der Monarchie einzunehmen habe. Das kaiserliche Patent erklärte,
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Bukowina, Band 20
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Bukowina
Band
20
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1899
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
15.14 x 21.77 cm
Seiten
546
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
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