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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Bukowina, Band 20
Seite - 249 -
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249 Am vierten Tage, welcher den sonderbaren Namen „Lachfröhlichkeit" (smiMv) führt und gegenwärtig nur noch sehr selten gefeiert wird, besucht das junge Paar mit den Verwandten des Mannes die Eltern der jungen Frau; hier wird gegessen und getrunken und findet die Hochzeitsfeierlichkeit endlich ihren Abschluß. M a n n und Weib. Mann (e?oio>vilc, muä) und Weib (Sinka, Aa?6xmn) tragen nach ihrer Vereinigung eine viel einfachere Tracht als während des ledigen Standes. Das Weib bedeckt von nun an den Kopf mit einem schneeweißen Handtuch (ruc^n^k oder peremitka), unter welchem ein Wergballen (tcsrpa genannt) eine Erhöhung bildet. In: Hause trägt es wohl auch ein färbiges Tuch um den Kopf, oder, wie in einigen Gemeinden des Kotzmauer Bezirkes, einen rothen Fez. Sein Los ist kein besonders beneidenswerthes. Durch die drei Schläge auf den Rücken, welche die Braut vom Bräutigam beim Verlassen ihres Heims erhielt, hat der Mann bereits deren untergeordnete Stellung durch das ganze Eheleben angedeutet. ^ Ja, im Czeremoszgebiete bezeichnet bisweilen, wenn auch sehr selten, der Mann seine Frau nicht mit ihrem Namen, sondern mit — „diese" oder — „die zum Haus- gesinde gehörige". Ruft hier der Bauer sein Weib an, so hängt er an den Vornamen der- selben ein ,nin" an, wie man wohl Thiere anzurufen pflegt. Ja selbst der Tänzer ruft sein Mädchen bisweilen mit einem Pfiff zum Tanze herbei. Stirbt ein rnthenisches Weib, so meldet der Gatte diesen Vorfall dem Priester hie und da mit den Worten: „Mir ist die zum Hausgesinde gehörige umgestanden." So hat sich leider seit Jahrtausenden die niedrige sklavische Stellung des Weibes beim rnthenischen Landvolke erhalten, worauf auch das Sprichwort hindeutet: „Langes Haar, kurzer Verstand" oder: „Höher ist die Pelzmütze (Knesing,) als die „ksrpa" (Wergballen)." Doch gilt das Gesagte nicht von der ganzen rnthenischen Bevölkerung. Das Weib scheint nie auf den Gedanken einer Trennung der Ehe zu verfallen; der Mann schafft sich mitunter selbst „Recht", jagt wohl auch, wenn ihm sein Weib gar unnütz erscheint, dasselbe davon. Stellt es sich in der Folge heraus, daß die Frau nichts verschuldet habe, so verhängt der Dorfrichter über den Mann die Arreststrafe. Hat sich ein Mann gar an seinem Weibe vergriffen und dasselbe mißhandelt, so zahlt er ihm ein Schweig- und Schmerzensgeld, damit es ihn nicht „verklage". Treulose Frauen werden in der Regel sofort gezüchtigt, und ihrem Verführer lauert (picksläa^e) der beleidigte Mann mit seinen Freunden unter einem Zaune so oft auf, bis sie auch ihn oft in schrecklicher Weise bestraft haben. Die Wirthschaft wird von beiden Ehegatten gemeinsam geführt. In der ersten Zeit, solange das Ehepaar im Hause der Eltern des Mannes wohnt, ist die Stellung des letzteren ' Hierauf deutet sogar zu grell das ruthenische Sprichwort: „Das nicht geprügelte Weib gleicht einer nicht geschärften Sense." (Xinka kosä nektspana.)
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Bukowina, Band 20
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Bukowina
Band
20
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1899
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
15.14 x 21.77 cm
Seiten
546
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
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