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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Bukowina, Band 20
Seite - 255 -
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255 soll gar nicht bestraft werden. Die Tödtuug eines zänkischen Weibes oder eines Juden wird sehr milde beurtheilt, woraus die niedrige sociale Stellung des Weibes und des Juden ersichtlich ist. Anderseits zählt die Profanirung des Kreuzes, ferner Kirchenraub und Priestermord zu den schwersten Verbrechen. Nicht minder heilig sind dem Rnthenen die Eltern. Dem Kinde, das seine Hand gegen Vater oder Mutter ausstreckt, muß dieselbe verdorren, oder das Kind Wahnsinn umnachten. Elternmord ist daher das rnchloseste Verbrechen, ebenso die Tödtnng eines schwangeren Weibes. Auch die Beraubung einer Leiche und der Diebstahl im Hause einer armen Witwe wird aufs Strengste beurtheilt. Merkwürdig ist die Strenge, mit welcher der Bienendiebstahl beurtheilt wird. Mit Abscheu begegnet das Volk dem Selbstmorde. Es hält daranf, daß der Selbstmörder abseits, an einer besonderen Stelle des Friedhofs beerdigt werde. Dagegen gilt der Räuberhauptmann Dowbnsz, welcher im Jahre 1745 erschossen wurde, nicht für einen Räuber, wiewohl er gemordet und geplündert hat, sondern geradezu für einen Helden, welchen das Volk in großen Ehren hält. Erzählt doch die Sage von ihm, daß er den Teufel erschossen habe, dafür von einem Engel heimgesucht und von Gott mit unendlicher Stärke ausgestattet worden sei. Dowbusz und seine Genossen waren nach der Meinung des Volkes nicht gewöhnliche Räuber (rabi^vnM), sondern oder „kaMamaeki«, welche den Kampf gegen die Bedrücker des Volkes führten, und nur Verräther aus dessen Mitte verfolgten. Vom Advoeateu heißt es: „Der Advoeat schreibt und schreibt, aber stets ans deiner Haut", daher ist der Landmann meistens bestrebt, ohne Inanspruchnahme der Gerichte seine Streitigkeiten vor dem Dorfrichter oder einem anderen Schiedsrichter zu schlichten. Die Seele des Meineidigen verfällt nach dem Volksglauben dem Teufel; doch wer bei der Leistung eines Meineides einen Stein unter dein Arme versteckt hält, dem soll sein falscher Schwur nicht schaden, denn die Strafe für die Sünde treffe dann den Stein. Für gute Nachbarn gilt das Vorkaufsrecht, woferne der Nachbar nur denselben Preis wie der Frenide bietet. Wird ein Pferd oder ein Rind verkauft, so ist im Kaufpreis stets auch der Halfter mitinbegriffen. Ist der Verkauf abgeschlossen, so wirft der Verkäufer eine Glücksmünze (na s?c?ish'e) auf die Erde; fällt dieselbe auf den Adler, so wird es dem Käufer mit dem erstandenen Thiere gut ergehen. Wird das Thier dem Käufer mit dem Halfter übergeben, so sagt der Verkäufer: „Gebe Euch Gott Glück mit dem Thiere und mir mit dem Gelde", worauf dann der Kanftrnnk (lnokorie?) folgt. Finderlohn zn geben ist beim Rnthenen üblich, doch hängt die Höhe desselben vom Gntdünken des Eigenthümers ab. Fängt ein Landmann auf seinem Boden einen Bienenschwarm ein, so betrachtet er ihn als einen ihni gehörigen Fund, falls sich der Eigenthümer nicht meldet. Feldbau und Viehzucht. Heilig ist dem rnthenischen Landmanne die Mutter Erde (swMta i-einlxca); er ruft sie als seine Ernährerin im Gebete an und küßt dieselbe,
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Bukowina, Band 20
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Bukowina
Band
20
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1899
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
15.14 x 21.77 cm
Seiten
546
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
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