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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Ungarn (7), Band 23
Seite - 110 -
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110 still und friedlich und vermehrungskräftig. Zu dem also geschwächten Siebenbürgen hinüber schallt aus dem immer mehr erstarkenden Mutterlande schon recht frühzeitig Stimme auf Stimme nnd heischt die Wiederanknüpfung der um die Mitte des XVI. Jahrhunderts gelösten Bande. Diese Stimmen finden in Siebenbürgen lange keinen Wiederhall, denn die Generationen können sich dem Zauber der Erinnerung an eine vor Kurzem noch bestandene Selbständigkeit noch nicht entwinden. Nach und nach aber kommt doch die Zeit, wo die führenden Elemente des Landes jenseits des Königssteiges selbst schon diese Bestricknug durch die Überlieferungen als ein Joch zu empfinden beginnen; nun horchen sie gern dem Rufe, und das Jahr 1848 bringt endlich die völlige Union zwischen dem einstigen „Land Siebenbürgen" und dem verjüngten ungarischen Staate. Abermals ist Siebenbürgen ein ergänzender Theil des ungarischen Reiches. Der verfassungsmäßige Organismus des alten Siebenbürgen, Nachdem sich Siebenbürgen um die Mitte des XVI. Jahrhunderts von Uugaru getrennt hatte, constitnirte es sich als besonderer Staat. Die Lossouderung geschah nicht auf einmal, sondern stufenweise, unter dem Zwange der Ereignisse. Das ungarische Reich selbst hatte sich schon früher, gleich nach dem Mohaeser Unglück, in zwei Theile getheilt, da das Land zwei Könige wählte, deren einer, Johann Szapolyai, die östlichen Theile, aber noch Ofen als Hauptstadt mit inbegriffen, besaß. Die Lostrennung Siebenbürgens geschah als Folge der türkischen Eroberung, nachdem die Türken 1541 Ofen der Witwe Szapolyais, Königin Jfabella, entrissen hatten, wodurch das Reich seines Sohnes Johann Sigismuud auf Siebenbürgen, die ungarischen Comitate jenseits der Theiß und die Kaschaner Gegend beschränkt wurde. Die siebeubürgischeu Stände hielten hierauf 1542 zu Torda (Thorenburg) einen Landtag ab, um die Verfassung festzustellen und den Staat zu orgauisireu, und da wurde denn Siebenbürgen als selbständiges Fürstenthnm eingerichtet. Jsabella und Johann Sigismund verlegten ihren Wohnsitz nach Karlsburg. Auf diesem und den folgenden Landtagen wurden der Gubernialrath und die Gerichtshöfe organisirt, das Steuerwesen, der türkische Tribut und die freie Fürstenwahl geregelt. Zwar wurde Siebenbürgen 1551 für kurze Zeit wieder mit Uugaru vereinigt, allein fünf Jahre später wählten die siebenbürgischen Stände neuerdings Johann Sigismund zum Fürsten. Auf dem damals (November 1556) abgehaltenen Klansenburger Landtage wurde die neue Staatsform Siebenbürgens festgestellt. Damit beginnt das selbständige staatliche Leben Siebenbürgens und der ihm zugehörigen Comitate jenseits der Theiß; es ist nnn ein unabhängiges Wahlsürstenthum bis 1690, dem Tode des
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Ungarn (7), Band 23
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Ungarn (7)
Band
23
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1902
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
15.13 x 23.25 cm
Seiten
622
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
Kronprinzenwerk deutsch
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