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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Ungarn (7), Band 23
Seite - 112 -
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112 die Truppen der ungarländischen Partes anführte. Der letztere ist nicht nur ein militärischer, sondern auch ein politischer Würdenträger, gleichsam Gouverneur der Partes. Unter den Hofwürdenträgern steht der Oberhofmeister voran, der den fürstlichen Hoshalt zu überwachen hatte. Dann kamen der Hof-Obercapi tän uud Vicecapitän, welche die Leibwache (ihrer Kleidung nach rothe und blaue Trabanten) befehligten und die fürstliche Person sowie den Hof bewachten. Ein Amt ersten Ranges war auch das des Oberkämmerers , der die Hauscasse und Rechnungen des Fürsten verwaltete, die Kosten der Hofhaltung bezahlte und auch Chef der Hofregistratur war. Weitere innere Hofchargen waren: der Erztruchfeß, Obertruchfeß, Obermundschenk, Ober- eredenzer und Oberküchenmeister, die für Tafel und Küche des Fürsten sorgten. Dem inneren Hofpersonal gehörten auch die Hofdiener an, das heißt die Edelknaben, die den Dienst um die Person des Fürsten besorgten. Unter den äußeren Hofchargen waren die hervorragendsten: der Oberstallmeister, Oberquartiermeister und Oberjäger- meister. Von großem Einflüsse waren auch einzelne Hofgeistliche, welche die Fürsten nicht nur in religiös-sittlicher, sondern oft auch in politischer Hinsicht lenkten. Die Comitate wurden durch Ober- und Vicegespäne, dann Stuhlrichter, das magyarische Land durch Ober- und Vicecapitäne, die Szökler und sächsischen Stühle durch Ober- und Vicekönigsrichter verwaltet; die Stuhlrichter hießen bei den Szeklern clullö. Die Rechtsprechung lag dazu berufenen Gerichtshöfen ob (Filialstuhl, Vicestuhl, Hauptstuhl, Hauptversammlung), in den Städten dem Rath. Obere Instanz war die königliche Tafel, bei Majestätsverbrechen und in größeren Processen der Reichstag selbst. Zur Vertretung des Landes nach anßen bestellten Fürst und Landtag Gesandte. Ständige Gesandte hielt Siebenbürgen an den fremden Höfen nicht, gelegentliche aber erschienen häufig genug, namentlich bei der Pforte in Konstantinopel, wo die siebenbürgischen Gesandten ein ständiges Haus (das sogenannte Siebenbürger Haus) hatten. Oft gehen Gesandte nach Wien, Prag, Krakau, zu den beiden walachischen Wojwoden, zum Ofner Pascha, an die italienischen Höfe, nach Frankreich, Schweden u. s. w. Nach der Vertreibung der Türken aus Ungarn hört der historische Beruf der Selbständigkeit Siebenbürgens auf, und es gelangt unter die Herrschaft des ungarischen Königreichs des Hauses Habsburg. Es wird zwar nicht unmittelbar an Ungarn zurückgegliedert, tritt jedoch anch als besondere Provinz in Verbindung mit dem Mutterlande, kraft des alten Rechtes der heiligen ungarischen Krone. Dieses Rechtsverhältniß fixireu die siebenbürgischen Stände mit Kaiser Leopold als König von Ungarn in dem Leopoldinischen Diplom. Die Gubernialepoche. — Das am 4. December 1691 verkündete Leo- poldinische Diplom (l^eopvläinum äiploinn) wurde die gesetzliche Grundlage einer
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Ungarn (7), Band 23
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Ungarn (7)
Band
23
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1902
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
15.13 x 23.25 cm
Seiten
622
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
Kronprinzenwerk deutsch
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