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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Ungarn (7), Band 23
Seite - 244 -
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244 Doppeladler, in den die einstigen armenischen Herrscher, nachdem sie Christen geworden, das Kreuz einfügten. In ethnographischer Hinsicht sind besonders bemerkenswerth die Statuten, die im Laufe des XVIII. Jahrhunderts von den Repräsentanten der armenischen Compagnie in ihren Sitzungen aufgestellt wurden und deren einige auch auf die früheren Sitten und Gewohnheiten der Armenier ein sehr interessantes Licht werfen. Die meisten Vorschriften sorgen für die Heiligung der Sonn- und Feiertage und arbeiten durch strenge Verfügungen darauf hin, dem überhandnehmenden Luxus zu steuern. So bestimmt eines der ältesten Statute, daß die Behörde und die erwählte Repräsentanz gehalten seien, an Sonn- und Feiertagen in corpore die Kirche zu besuchen und daß die für sie reservirteu Plätze in den Kirchenbänken von niemandem sonst besetzt werden dürfen. Ferner wird verfügt, daß an Sonn- und Feiertagen die Kaufladen geschlossen seien. An denselben Tagen ist alle geräusch- volle Arbeit verboten, sowie nach Vesperläuten das Verweilen in den Wirthshäusern und das Weinausschenken. Ein anderes Statut aus den ersten Jahren des XVIII. Jahr- hunderts regelt die Hochzeitsgebräuche. In Zukunft, heißt es da, soll es bei den Hochzeiten nicht mehr als acht Tüchlein geben, davon drei dem Beistand, eines dem Bräutigam und vier dem Vater oder Bruder der Braut gegeben werden sollen; es sollen nicht über achtzehn Paare sein, davon der Beistand, der Bräutigam und die Braut je sechs einladen können; ferner sollen beim Hochzeitsmahl fortan keine Humpen, sondern Becher verwendet werden. Spätere Regulative verbieten das Tragen kostbarer Kleider bei den Hochzeits- festen. Weder Mann noch Weib soll sich unterstehen, goldene Ketten, weiße Perlen, kostbare Busennadeln, Agraffen, kurz was immer für köstliches Schmuckzeug, und vollends gar Perücken zu tragen. Das Tragen golddurchwirkter Stoffe ist in und außerhalb der Stadt verboten; verboten auch Goldgeflecht und Verschnürung am Oberkleid (Mente), spitzenbesetzte Kleidgürtel oder Schürzen; desgleichen sind gold- und silberverziertes Schuhwerk und seidene Strümpfe männiglich untersagt; auch des Bräutigams Hemd, das die Braut dem Bräutigam geschenkt hat, damit er darin vor den Altar trete, soll nicht mit Seide, Gold- und Silberfäden gestickt sein; und das Mitgebrachte der Braut darf nicht auf den Tisch ausgelegt werden, damit die Fremden es sehen. Nicht minder interessant und charakteristisch ist das Statut, das von der kirchlichen und weltlichen Vertretung der siebenbürgischen Armenier 1727 zu Szamos-Üjvär geschaffen wurde. Darin ist unter Anderem durch einstimmigen Beschluß ausgesprochen, daß jeder, der an Sonn- und Feiertagen keine Kirche besucht, der Kirche zwei Pfund Wachskerzen und den Richtern drei ungarische Gulden bezahlen soll; und wer Hexerei oder ander- weitige Zauberkunst treibt oder Anderen darin Rath ertheilt, soll zur Strafe der Kirche 24 ungarische Gulden bezahlen, wovon ein Drittheil der Obrigkeit zufällt; und keinem
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Ungarn (7), Band 23
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Ungarn (7)
Band
23
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1902
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
15.13 x 23.25 cm
Seiten
622
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
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