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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Kroatien und Slawonien, Band 24
Seite - 88 -
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88 Als Maria Theresia vernahm, daß auch andere Serben den Ausgewanderten zu folgen beabsichtigten, legte sie dem Erzbischof Nenadovie ans Herz, die ferneren massen- haften Auswanderungen der Serben hintanzuhalten. Zugleich wurde mittelst Patentes vom 23. October 1741 die Wahrung der Ansprüche der Serben zugesichert. Der zur Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der Serben am 7. September 1790 nach Temesvär einberufene Nationalcongreß befaßte sich nicht so sehr mit Cultus- angelegenheiten, als mit rein politischen Fragen, und es lag in der Absicht, die Serben zu beruhigen, darum wurde dieser Congreß in einer Allerhöchsten Entschließung geradezu der „illyrische Landtag" genannt. Eine der wichtigsten Forderungen der Serben auf diesem Congreß war dahin ge- richtet, daß ihnen ein bestimmtes Gebiet zur Formirung einer von Ungarn unabhängigen Provinz leiner serbischen Wojwodschast) eingeräumt werde. Sava Tököly, der gefeierte serbische Patriot und größte Wohlthäter seines Volkes, hielt aber eine eindringliche Rede gegen diese Forderung und bezeichnete die Idee der Ausschaltung des Temeser Banates, als eines den Serben eigenen besonderen Gebietes, als eine Schwärmerei, welche mit den Reichsgesetzen in keinen Einklang zu bringen sei. Ungarn werde nie zugeben, daß die Serben einen Staat im Staate bilden. Tököly bekämpfte die Forderung eines besonderen serbischen Territoriums, weil gegen ein solches der Widerstand der politischen Kreise Ungarns voraussichtlich noch größer werden mußte. Die Stellungnahme der ungarischen Stände gegenüber dieser Forderung der Serben erwies, daß Tököly Recht hatte. Der ungarische Landtag schuf nämlich, um der bisherigen Sonderstellung der Serben ein Ende zn machen, den Gesetzartikel XXVII von 1791 (sanctionirt am 12. März 1791), wodurch den griechisch-nichtnnirten Glaubensgenossen das Bürgerrecht (^us civitatis) in Ungarn ertheilt, und gleich den übrigen Landesbewohnern die Fähigkeit zur Erwerbung und znm Besitze von Gütern, sowie zur Bekleidung aller Amtsstellen in Ungarn und annec- tirten Ländern, unter Aufhebung aller dem entgegenstehenden Gesetze, eingeräumt wurde, „vorbehaltlich der Rechte Seiner königlichen Majestät über die Angelegenheiten des Clerns, der Kirche, der Religion, deren vollkommen freie Ausübung ihnen gestattet wird, der Fundationen, der Lehrgegenstände und Erziehung der Jugend, nicht minder ihrer Privi- legien, welche der Reichsverfassung (turulameiitgli reZm Constitution!) nicht wider- streiten, so wie Seine Majestät diese Rechte von Allerhöchsten glorreichen Vorfahren über- nommen haben." Dies ist der Wortlaut des Gesetzes, durch welches nun der Ausnahmezustand der Serben aufgehoben war, und sie den übrigen Landesbewohnern in allen bürgerlichen Rechten gesetzlich gleichgestellt wurden.
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Kroatien und Slawonien, Band 24
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Kroatien und Slawonien
Band
24
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1902
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.19 x 22.65 cm
Seiten
630
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
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