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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Kroatien und Slawonien, Band 24
Seite - 302 -
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302 Die Agramer Handelsleute bezogen fremde Märkte immer in größeren Gruppen, da sie gegen räuberische Überfälle auf der Hut sein mußten. Übrigens bildete ja das Vereinswesen schon im Mittelalter die Grundlage alles Culturlebens. Verbrüderungen und Genossenschaften (kalendmum oder eonkraternitas) kommen in Agram schon in der zweiten Hälfte des XIV. Jahrhunderts vor und aus ihnen entwickelten sich hundert Jahre später die Zünfte, deren es in Agram sehr viele, und mit großen Privilegien, bis ins XIX. Jahrhundert herein gab. Die Zünfte beruhten auf derselben ökonomischen Grundlage wie anderwärts, und hatten einen ausgeprägt religiösen Charakter, was schon daraus hervorgeht, daß sie ihre Zunftfahnen in der Pfarrkirche zum heiligen Marcus stehen hatten und allen Kirchenfesten und Processionen in corpore beiwohnen mußten. Noch im XVIII. Jahrhundert hatte sich auf das gegebene Glocken- zeichen von jeder Zunft ein Mitglied in der Kirche einzufinden und aus diesen wählte sich der Priester drei Männer, die ihn mit dem Hochwürdigen zu den Schwerkranken begleiteten. Verwaltung und Gerichtswesen Agrams waren sowohl im Mittelalter, als auch in der Neuzeit bis zum XIX. Jahrhundert ebenso primitiv und patriarchalisch eingerichtet wie anderwärts. Die Capitelstadt erfreute sich als Bischofsstadt seit der Begründung des Bisthums, Gradec aber, seitdem es durch Bela IV. zur königlichen Freistadt erhoben worden (1242), einer weitgehenden Autonomie, die aber am Ausgange des Mittelalters gewiß noch viel umfassender war, als in der Gegenwart. Sowohl die Verwaltung als auch die Gerichtsbarkeit in Gradec lag in den Händen des Jahr um Jahr von allen unbescholtenen Bürgern frei gewählten Stadtrichters (juäex), der Geschwornen Huruti) und der Stadträthe (consilisrü). Der gewählte Stadtrichter wurde dann vom König bestätigt. Mitunter kam es vor, daß sich der Bauus in die Gerichtssachen der Stadt einmischen wollte oder daß die Krone den Stadtrichter ernannte; allein da erhob sich in der Bürgergemeinde sofort eine solche Opposition gegen jeden Versuch einer Schmäleruug der städtischen Autonomie, daß der König und der Banns fortan die Stadtrechte respectirten. Die Grundlage alles öffentlichen Rechtes in Agram bildeten die beiden großen Bullen König Belas IV. (von 1242 und 1266) und die „Rechtsgebräuche des Königreiches Slavonien". Das Duell war als sogenanntes Gottesurtheil beim gerichtlichen Beweisverfahren schon durch die goldene Bulle vom Jahre 1242 ausge- schlossen. Im Übrigen wurde das größte Gewicht auf die Zahl der unbescholtenen Zeugen gelegt. Fast für jedes Vergehen und Verbrechen war es bestimmt, wie viele unbescholtene, das Agramer Bürgerrecht genießende Zengen nothwendig seien, um die Schuld zu erweisen oder die Klage zu entkräften.
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Kroatien und Slawonien, Band 24
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Kroatien und Slawonien
Band
24
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1902
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.19 x 22.65 cm
Seiten
630
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
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