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Deportiert nach Mauthausen, Band 2
Seite - 480 -
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480 | Helga Amesberger und Brigitte Halbmayr Bemerkenswert ist des Weiteren, dass die politischen Häftlinge aus Frankreich, Bel- gien und den Niederlanden nicht nur in Gefängnissen ihres Heimatlandes inhaftiert waren, sondern auch in solchen auf deutschem Boden.81 Dies ist in Zusammenhang mit dem «Nacht-und-Nebel-Erlass» von Wilhelm Keitel, dem Chef des Oberkomman- dos der Wehrmacht, vom 7. Dezember 1941 zu sehen. Damit sollten in erster Linie die Widerstandsbewegungen in den besetzten Gebieten Westeuropas aufgerieben und die Bevölkerung von deren Unterstützung abgehalten werden. Sondergerichte für NN- Verfahren wurden im Februar 1942 auf deutschem Boden eingerichtet. Durch die Kriegslage konnten ab Herbst nicht mehr alle anhängigen Fälle bearbeitet werden, das Oberkommando der Wehrmacht verordnete daher die vorübergehende Aussetzung der Verfahren. Alle weiblichen französischen und belgischen NN-Häftlinge, die in schlesischen Gefängnissen einsaßen, wurden ins Frauenkonzentrationslager Ravens- brück verlegt.82 Die Belgierinnen und Französinnen saßen infolge des NN-Erlasses in bis zu neun Haftanstalten ein, während die übrigen politischen Häftlinge und auch die Zwangsarbeiterinnen in maximal zwei Gefängnissen gefangen gehalten wurden, bevor sie in ein Konzentrationslager kamen. Der Haftweg der französischen Widerstandskämpferin Jeanne Bonneaux illustriert beispielhaft den langen Weg der französischen und belgischen Widerstandskämpferin- nen :83 Nach ihrer Verhaftung am 15. März 1942 in Paris wurde sie zunächst für neun Tage im Polizeipräsidium gefangen gehalten, dann kam sie ins Pariser Gefängnis Santé. Fast einen Monat nach ihrer Gerichtsverhandlung (Urteil am 23. 8. 1942) begann die Tour durch die deutschen Gefängnisse, unter anderem in Karlsruhe, Köln, Hannover, Hamburg, Lübeck und Cottbus. Jeanne Bonneaux meint, in mindestens 15  Gefäng- nissen inhaftiert gewesen zu sein, bevor sie am 21. November 1944 mit dem Sonder- transport Nr. 122 aus Cottbus mit weiteren 39  Französinnen und Belgierinnen84 ins Frauenkonzentrationslager Ravensbrück überstellt wurde, von wo sie schließlich am 7. März 1945 in Mauthausen ankam. Die Art und Anzahl der Haftorte beeinflusste vor allem der Verfolgungsgrund. So wurden die interviewten Jüdinnen nur dann in einem Gefängnis inhaftiert, wenn sie 81 Auch die russischen und ukrainischen Zwangsarbeiterinnen waren in «deutschen» Gefängnissen inhaf- tiert. Der Unterschied besteht jedoch darin, dass diese zuvor zur Zwangsarbeit in das Deutsche Reich deportiert worden waren und erst im Reich von den Nazis eines Vergehens beschuldigt wurden. 82 Vgl. Israel Gutman et  al. (Hg.) : Enzyklopädie des Holocaust. Die Verfolgung und Ermordung europä- ischer Juden. Bd. 2, Berlin 1993 [1990], S. 984–986. Ein Todesurteil für Untergrundaktivitäten konnte ohne einstimmigen Beschluss gefällt werden. Es durften keinerlei Informationen über den Verbleib der Häftlinge nach außen dringen, auch nicht bei einem eventuellen Tod. Den Gefangenen war auch jeglicher Briefverkehr untersagt. Die inhaftierten Menschen verschwanden damit in «Nacht und Nebel». 83 AMM, MSDP, OH/ZP1/326, Interview mit Jeanne Bonneaux, Interviewerin : Julia Montredon, Paris, 26./ 27. 10. 2002. 84 Philipp, Kalendarium, S. 322. Hier ist zudem angegeben, dass dieser Transport aus lauter NN-Häftlingen bestand. Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
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Deportiert nach Mauthausen Band 2
Titel
Deportiert nach Mauthausen
Band
2
Autoren
Gerhard Botz
Alexander Prenninger
Regina Fritz
Herausgeber
Melanie Dejnega
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-21216-4
Abmessungen
16.8 x 23.7 cm
Seiten
716
Kategorien
Geschichte Historische Aufzeichnungen
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