Seite - 480 - in Deportiert nach Mauthausen, Band 2
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480 | Helga Amesberger und Brigitte Halbmayr
Bemerkenswert ist des Weiteren, dass die politischen Häftlinge aus Frankreich, Bel-
gien und den Niederlanden nicht nur in Gefängnissen ihres Heimatlandes inhaftiert
waren, sondern auch in solchen auf deutschem Boden.81 Dies ist in Zusammenhang
mit dem «Nacht-und-Nebel-Erlass» von Wilhelm Keitel, dem Chef des Oberkomman-
dos der Wehrmacht, vom 7. Dezember 1941 zu sehen. Damit sollten in erster Linie
die Widerstandsbewegungen in den besetzten Gebieten Westeuropas aufgerieben und
die Bevölkerung von deren Unterstützung abgehalten werden. Sondergerichte für NN-
Verfahren wurden im Februar 1942 auf deutschem Boden eingerichtet. Durch die
Kriegslage konnten ab Herbst nicht mehr alle anhängigen Fälle bearbeitet werden, das
Oberkommando der Wehrmacht verordnete daher die vorübergehende Aussetzung
der Verfahren. Alle weiblichen französischen und belgischen NN-Häftlinge, die in
schlesischen Gefängnissen einsaßen, wurden ins Frauenkonzentrationslager Ravens-
brück verlegt.82 Die Belgierinnen und Französinnen saßen infolge des NN-Erlasses in
bis zu neun Haftanstalten ein, während die übrigen politischen Häftlinge und auch die
Zwangsarbeiterinnen in maximal zwei Gefängnissen gefangen gehalten wurden, bevor
sie in ein Konzentrationslager kamen.
Der Haftweg der französischen Widerstandskämpferin Jeanne Bonneaux illustriert
beispielhaft den langen Weg der französischen und belgischen Widerstandskämpferin-
nen :83 Nach ihrer Verhaftung am 15. März 1942 in Paris wurde sie zunächst für neun
Tage im Polizeipräsidium gefangen gehalten, dann kam sie ins Pariser Gefängnis Santé.
Fast einen Monat nach ihrer Gerichtsverhandlung (Urteil am 23. 8. 1942) begann die
Tour durch die deutschen Gefängnisse, unter anderem in Karlsruhe, Köln, Hannover,
Hamburg, Lübeck und Cottbus. Jeanne Bonneaux meint, in mindestens 15 Gefäng-
nissen inhaftiert gewesen zu sein, bevor sie am 21. November 1944 mit dem Sonder-
transport Nr. 122 aus Cottbus mit weiteren 39 Französinnen und Belgierinnen84 ins
Frauenkonzentrationslager Ravensbrück überstellt wurde, von wo sie schließlich am
7. März 1945 in Mauthausen ankam.
Die Art und Anzahl der Haftorte beeinflusste vor allem der Verfolgungsgrund. So
wurden die interviewten Jüdinnen nur dann in einem Gefängnis inhaftiert, wenn sie
81 Auch die russischen und ukrainischen Zwangsarbeiterinnen waren in «deutschen» Gefängnissen inhaf-
tiert. Der Unterschied besteht jedoch darin, dass diese zuvor zur Zwangsarbeit in das Deutsche Reich
deportiert worden waren und erst im Reich von den Nazis eines Vergehens beschuldigt wurden.
82 Vgl. Israel Gutman et al. (Hg.) : Enzyklopädie des Holocaust. Die Verfolgung und Ermordung europä-
ischer Juden. Bd. 2, Berlin 1993 [1990], S. 984–986. Ein Todesurteil für Untergrundaktivitäten konnte
ohne einstimmigen Beschluss gefällt werden. Es durften keinerlei Informationen über den Verbleib der
Häftlinge nach außen dringen, auch nicht bei einem eventuellen Tod. Den Gefangenen war auch jeglicher
Briefverkehr untersagt. Die inhaftierten Menschen verschwanden damit in «Nacht und Nebel».
83 AMM, MSDP, OH/ZP1/326, Interview mit Jeanne Bonneaux, Interviewerin : Julia Montredon, Paris, 26./
27. 10. 2002.
84 Philipp, Kalendarium, S. 322. Hier ist zudem angegeben, dass dieser Transport aus lauter NN-Häftlingen
bestand.
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Deportiert nach Mauthausen
Band 2
- Titel
- Deportiert nach Mauthausen
- Band
- 2
- Autoren
- Gerhard Botz
- Alexander Prenninger
- Regina Fritz
- Herausgeber
- Melanie Dejnega
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21216-4
- Abmessungen
- 16.8 x 23.7 cm
- Seiten
- 716
- Kategorien
- Geschichte Historische Aufzeichnungen