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388 Hauptstadt Graz. Mediz.-chir. kehranftalt.
Lande herumzogen. Den Scharfrichtern und Schindern, welche mittlerweile
ebmfalls die Ehrlichkeit-Erklärung erhielten, wurde die Behandlung äußerlicher Ge«
brechen »erboten, und auch andere Winkelärzte und Kurpfuscher wurden unterdrükt;
allein selbst gegenwärtig findet man noch viele Abdeker (Schinder) unter den
Afterärzten.
Im 18. Jahrh, galten die Bader schon durchgehends als Wundärzte, und
wurden auch in Städten schon häufig Chirurgen genannt: sie hatten aber keine andere
Fachbildung, als welche ihnen von ihren Lehrherren zu Teil wurde, und mußten sich
mit ihrem Lehrbrief bei der Grazer-Sanitätkommiffion zur Prüfung und Approba-
zion stellen. Wo auf dem Lande Bader oder Chirurgen fehlten, wurden zufolge
Patentes vom 3. August 1751 Feldscherer angestellt. Uebrigens mußten alle
Chirurgen, welche eine öffentliche Anstellung erhalten wollten, an einer Universität
geprüft sein. Durch Hoftesk. v. 24. Juli 1756 wurde eine ausführliche Vorschrift
erlassen, wie die Vader- und Chirurgenlehrlinge von ihren Meistern behandelt und
unterrichtet werden follen. Durch die Gesundheitordnung (Patent vom 2.
Jänner 1770) wurde festgesezt. daß künftig Niemand das Amt eines Wundarztes
oder Baders versehen dürfe, wenn er sich nicht mit einer Urkunde der Tauglichkeit
von einer erbländischen medizinischen Fakultät ausweisen könne. Vermöge Hofkzl.-D.
vom 17. Sept. 1772 wurde auch die bishinige Apvrobirung der Nader und Chi-
rurgen, der Hebammen und Apotheker durch die Grazer-Sanitätkommiffion abge»
stellt. Dadurch war zwar das leidige alte Vaderwesen gewaltig erschüttert; allein
es wurde auch bald der Mangel an Wundärzten und Hebammen fühlbar, und
die Errichtung einer chirurgischen Lehranstalt in Graz erschien als ein drin«
gendes Bedürfniß.
V Errichtung und Gntwiklung der mediz. chirurgischen
Lehranstalt in Graz
Zur Gründung dieses Institutes wurde zufolge Hofkzl.-D. v. 17. Juni 1774
ein Professor der Chirurgie in Graz angestellt, wodurch die Notwendigkeit
der Prüfung der Bader und Hebammm auf einer erbländischen mediz. Fakultät ent-
fiel. Zwei Jahre später wurde auch, nach Gub.-V. v. 24. September 1776, Z.
362, daselbst ein Lehrer der Anatomie angestellt, und die GrazerWundärzte und
Nader erhielten durch Gub.-Kurr. v. 17. April 1777 die Weisung, die Voile»
sungen desselben fleißig zu besuchen. Ein Hebammen-Unterricht bestand schon
früher, indem der stand. Geburthelfer nach I. Oe. Reg.- V. vom. 12.Mälz
1758 zu diesem Unterrichte verpflichtet war, und zufolge I. Oe. Reg.-V. vom 25.
Juni 1759, Z. 169, eine förmliche Hebammenfchule haltm mußte. Durch
I. Oe. Gub.-Zirk. v. 18. Febr. 1777 wurde jedoch, um das Land mit tüchtigen
Hebammen zu versehen, ein eigener Lehrer der Hebammenkunst angestellt, der
Lehrkurs auf 3 Monate festgesezt. und der Professor verpflichtet, den Schülerinen
überdies nock 30 Kollegien privatiiu zu geben. Ein Hof.-Dek. vom 23. Jänner
1779 bestätigte diese Hebammenschule. Sie wurde mit der chirurgischen Lehran«
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
- Titel
- Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
- Autor
- Mathias Macher
- Verlag
- Ferstl'sche Buchhandlung
- Ort
- Graz
- Datum
- 1860
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 11.91 x 20.62 cm
- Seiten
- 632
- Schlagwörter
- Topographie, Kartografie, Statistik
- Kategorien
- Geschichte Historische Aufzeichnungen