Seite - 282 - in Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben - Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
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© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen
ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655
Partnerschaften. Unabhängig von den (hier nicht zu diskutierenden) inhaltli-
chen Fragen ist dabei zu unterscheiden zwischen der Ebene gesellschaftlicher
Artikulation kontroverser Positionen aus religiösenGründen und den Erwar-
tungen, die seitens der Repräsentanten religiöserÜberzeugungen an die de-
mokratisch legitimiertenpolitischen InstitutionenundEntscheidungsprozesse
gerichtet werden. Gesellschaftliche Kontroversen können, wenn sie ernsthaft
undimRingenumdieSuchenachverantwortbarenWegengeführtwerden,auf
allen Seiten zu Erkenntnisfortschritten führen. In einer freiheitlichen Gesell-
schaft gibt es keinen gutenGrund, religiösen und anderen partikularen Posi-
tionen,dievielleichtTeilederBevölkerung irritieren,vonvornhereindasRecht
aufArtikulationundGehörzuverweigern.WennsiePlausibilität fürbestimmte
ÜberzeugungenoderPositionenbeanspruchen,müssensiedieseargumentativ
vertreten,sichdemöffentlichenStreitstellenunddabei–wiealleAkteureaufder
BühnegesellschaftlicherÖffentlichkeiten–bestimmte StandardsdesRespekts
einhalten.Weder religiöseAkteure nochVertreterinnen anderer weltanschau-
licherAnsprüchekönnenerwarten, dass politischeEntscheidungendie eigene
Position „eins zu eins“ abbilden; sie sind herausgefordert, Ergebnisse fairer
Kompromissbildungwenigstenszurespektieren.
DerVerdacht prinzipiellerUnfähigkeit zur Toleranz gegenüberAndersden-
kenden,AndersglaubendenoderAnderslebendenwirdvielfachv.a. gegenAn-
gehörige nicht-christlicher religiöser Bekenntnisse, namentlich des Islam, er-
hoben. In allen religiösenBekenntniszusammenhängen gibt esMenschen, die
das eigene Bekenntnis fanatisch und intolerant gegenüber allen anderen be-
haupten; jedoch istdiepauschaleUnterstellungder Intoleranzgegenübereiner
Religion ihrerseits eine ideologischeund intoleranteBehauptung,die einer ge-
naueren Kenntnisnahme der Traditionen, religiösen Praxen und Bekenntnis-
richtungeninnerhalbdieserReligionkaumstandhaltenwird.InderRegelstehen
dahinter unzulässigeVerallgemeinerungenvonEinzelerfahrungenbzw.Vorur-
teile,dieinihrerPauschalitätwederdurchErfahrunggedecktnochargumentativ
belastbar sind.
Zweiter Einwand:DieBeanspruchung vonReligionsfreiheit durch religiöseAk-
teurezieltaufdieVerteidigungvonPrivilegien
Wenn religiöse Organisationen / Kirchen für Religionsfreiheit eintreten bzw.
diesesRecht imeigenenNamenreklamieren,wird ihnenzuweilenvorgehalten,
es gehe ihnen (nur) um die Sicherung von Privilegien, nicht aber um ein
grundlegendesMenschenrecht, das ja auch – und je nach Situation vielleicht
sogarprioritär – fürAndereverteidigtwerdenmüsste.DieserVorwurfbezieht
sichaufdieTatsache,dasssichausdemindividuellenRechtaufReligionsfreiheit
bestimmte FreiheitenderReligionsgemeinschaften ableiten. InsoferndieReli-
gionsausübung auch gemeinschaftlich möglich sein muss, folgen daraus be-
MarianneHeimbach-Steins282
Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Titel
- Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
- Untertitel
- Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Autoren
- Irene Klissenbauer
- Franz Gassner
- Petra Steinmair-Pösel
- Herausgeber
- Peter G. Kirchschläger
- Verlag
- Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
- Ort
- Wien
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-7370-1165-5
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Recht und Politik