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© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen
ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655
WennnunderStaatmoralischbegründetdieMenschenrechte zuachten, zu
schützen, durchzusetzenund zu realisierenhat, gilt es imAnschluss daran zu
klären, obder Staat dem„nur“ außerhalb oder auch innerhalb vonReligions-
undWeltanschauungsgemeinschaften nachkommen muss. Sollten Religions-
undWeltanschauungsgemeinschaftenalsnichtstaatlicheAkteureallenfalls ihrer
zu den Menschenrechten korrespondierenden moralischen und rechtlichen
Verpflichtung nicht nachkommen, stellt sich die Frage, ob dann der Staat die
Menschenrechte inReligions- undWeltanschauungsgemeinschaften durchset-
zenmuss.AufderGrundlagedermoralischenBegründungderMenschenrechte
und ihrer Universalität mit demPrinzip der Verletzbarkeit kann festgehalten
werden,dassdiemitdenMenschenrechtenkorrespondierendenundmoralisch
begründeten Verpflichtungen des Staates auch die Gewährleistung umfassen,
dass nichtstaatliche Akteurinnen und Akteure wie Religions- und Weltan-
schauungsgemeinschaften dieMenschenrechte achten, schützen, durchsetzen
und zu ihrer Realisierung beitragen. „The human rights treaties all place the
primaryresponsibility forcomplianceonstatesandrelyonstatestoregulatethe
behaviorofnon-stateactors.“16DennalleMenschenhabenalsTrägerinnenbzw.
Träger von Menschenrechten überall und immer den Anspruch, dass ihre
Menschenrechte geachtet, geschützt, durchgesetzt und realisiert werden – in-
nerhalbundaußerhalbvonReligions-undWeltanschauungsgemeinschaften.Es
obliegt dem Staat, Religions- undWeltanschauungsgemeinschaften als nicht-
staatlicheAkteure in ihrenBeiträgen zuDemokratie, Friedensordnung, Recht
undGerechtigkeit17 zu fördern, gleichzeitig aber auchderenAchtungundRe-
spekt durch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sicherzustellen.
„DieReligionsgemeinschaften sindKräfte, die diese rechtstaatlichenElemente
zumTeil positivmitgestalten, zumTeil aber auch strapazieren“18, geradewenn
manbeiLetztereman illiberaleKräfteundGruppen inReligions-undWeltan-
schauungsgemeinschaftendenkt.
Wenn nun aber die Staaten sicherstellen müssen, dass Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften ihrer Verantwortung nachkommen und die
Menschenrechte achten, schützen und zu ihrer Realisierung beitragen, dann
umfasst dies indirekt rechtliche Verpflichtungen für Religions- undWeltan-
schauungsgemeinschaften. Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
16 CharlesBeitz,The IdeaofHumanRights,Oxford2009,S. 124.
17 Vgl. Adrian Loretan,ÜberpositiveGerechtigkeitskriterien sindunentbehrlich! Rechtsphi-
losophischeÜberlegungen,in:PaulRichli(Hg.),WobleibtdieGerechtigkeit?Antwortenaus
Theologie,PhilosophieundRechtswissenschaft,Zürich2005,S. 39–66.
18 FelixHafner /GeorgGremmelspacher, Beziehungen zwischenStaat undReligionsgemein-
schafteninderSchweiz,in:DeniseBuser(u.a.)(Hg.),Menschenrechtekonkret–Integration
imAlltag, Referate des 2. BaslerMenschenrechtssymposions undweitere Beiträge, Basel
2005,S. 67–86,hier: S. 85.
PeterG.Kirchschläger310
Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Titel
- Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
- Untertitel
- Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Autoren
- Irene Klissenbauer
- Franz Gassner
- Petra Steinmair-Pösel
- Herausgeber
- Peter G. Kirchschläger
- Verlag
- Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
- Ort
- Wien
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-7370-1165-5
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Recht und Politik