Seite - 318 - in Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben - Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Bild der Seite - 318 -
Text der Seite - 318 -
© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen
ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655
klusion,keinenegativenAuswirkungenaufdasweitereLebenunddieFortexis-
tenz außerhalbderReligions-undWeltanschauungsgemeinschaft undkeine fi-
nanziellenNachteile auslösenwürde. In anderenWorten ist zuprüfen, ob eine
DifferenzierungzwischenReligions-undWeltanschauungsgemeinschaften,die
einen Austritt ermöglichen, und Religions- und Weltanschauungsgemein-
schaften, die keinen Austritt ermöglichen, die Grundlage einer Skala für den
Umgang des Staatesmit denReligions- undWeltanschauungsgemeinschaften
bildenkönnte.Dieswürde inanderenWortenbedeuten: Je freierdieAustritts-
option jedemeinzelnenMitgliedoffensteht,destomehrZugeständnisse imBe-
reichderMenschenrechtekönntederStaatder jeweiligenReligions-undWelt-
anschauungsgemeinschaftmachen.
Natürlich spielt es ausmenschenrechtlicher Sicht eineRolle, ob eineReligi-
ons- undWeltanschauungsgemeinschaft dieAustrittsfreiheit anerkennt und ge-
währleistet,weilessichdabeiumeinmenschenrechtlichgeschütztesElementder
menschlichen Existenz handelt. Daher besteht diesbezüglicher spezifischer
Handlungsbedarf von staatlicher Seite, wenn eine Religions- undWeltanschau-
ungsgemeinschaftdieAustrittsfreiheit nichtachtetundgarantiert.
Gegen eine grundsätzliche Skalierung von Religions- und Weltanschau-
ungsgemeinschaften auf der Basis des Kriteriums der Gewährleistung bzw.
Nichtgewährleistung von Austrittsfreiheit und für staatliche Interventionen
auchinderobenbeschriebenenSituationsprichtjedocherstensdieUniversalität
derMenschenrechte–d.h. dieGeltungderMenschenrechte innerhalbundau-
ßerhalb von Religions- undWeltanschauungsgemeinschaften –, die der Staat
durchzusetzenhat.DiesesArgument lässt sichmiteinemanalogenBeispielvon
einem anderen nichtstaatlichen Akteur verdeutlichen: Bei einer Menschen-
rechtsverletzungamArbeitsplatzwürdederStaataucheingreifenundnichtvon
einerInterventionabsehenmitdemVerweisdarauf,dassdiebetroffenePersonja
den JobwechselnkannunddaherkeinHandlungsbedarfbesteht– selbstwenn
sichausdemArbeitsplatzwechselkeinenegativenKonsequenzenergeben.
DamitverbundenistzweitensdieGefahrderUnterwanderungdesStaatesund
seinerRechtstaatlichkeit imFalle einesWegschauensundNichteingreifensvon
staatlicher Seite als Argument für eine staatliche Intervention auch unter den
obenaufgeführtenBedingungenaufzuführen.
DrittenssprichtdasPrinzipderUnteilbarkeitderMenschenrechtegegeneine
solche Skalierung. Das Prinzip der Unteilbarkeit besagt, dass alleMenschen-
rechte allerMenschen geachtet, geschützt, durchgesetzt und realisiert werden
müssen und keineAuswahl vorgenommenwerdendarf. Denn alleMenschen-
rechte dienen alsMinimalstandarddemSchutz der essentiellen Elemente und
BereichedermenschlichenExistenzallerMenschen,dieeinMenschbraucht,um
zuüberlebenundalsMenschzu leben.
PeterG.Kirchschläger318
Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Titel
- Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
- Untertitel
- Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Autoren
- Irene Klissenbauer
- Franz Gassner
- Petra Steinmair-Pösel
- Herausgeber
- Peter G. Kirchschläger
- Verlag
- Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
- Ort
- Wien
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-7370-1165-5
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Recht und Politik