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ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655
schränkendroht,sonderneineRechtsordnung,dieTeildesnationalenRechtszu
seinscheint.“49
Ausdruck dieser Konstellation ist insbesondere auch das Vorabentschei-
dungsverfahren gemäßArt. 267AEUV,50denn es stellt „nichts anderes als den
Ausdruck eines Instruments der gerichtlichen Zusammenarbeit, das auf dem
Gedanken des Dialogs und des gegenseitigen Vertrauens zweier Gerichte be-
ruht“,51dar.
„DiemitderAnwendungdesRechtseinschließlichdesGemeinschaftsrechtsbetrauten
nationalen Gerichte stellen einen unabdingbaren Bestandteil der Gemeinschafts-
rechtsordnung dar. An der Schnittstelle mehrerer Rechtssysteme leisten sie einen
wichtigenBeitrag zurwirksamenAnwendungdesGemeinschaftsrechts und letztlich
zur Weiterentwicklung des europäischen Integrationsprozesses. Es ist daher ver-
ständlich, dassderGerichtshof in seinerRechtsprechung immerwiederdie entschei-
dendeRolle der nationalenGerichte bei derDurchführungdesGemeinschaftsrechts
hervorgehobenhat.“52
Damit lässt man Gerichte allerdings wie political actors aussehen, wie aus-
drücklich in den Schlussanträgen von Generalanwalt L8ger im Fall Köbler
nachzulesen ist:
„Seine [des nationalen Gerichts] Position ist umso strategischer, als es das Zusam-
menspielseinesinnerstaatlichenRechtsmitdemGemeinschaftsrechtzubeurteilenund
darausdiegebotenenKonsequenzenzuziehenhat.Somit istesnichtmehrunbedingt,
wieMontesquieueseinst ausgedrückthat,dasSprachrohrdesGesetzes.“53
DasVorabentscheidungsverfahren führt einerseits zurPolitisierungdesRechts
und andererseits zu einer Verrechtlichung der Politik auch in denMitglied-
staaten.54EingriffeinnationaleTraditionenundEntwicklungensindabergerade
im Falle des Religionsrechts oft überaus sensibel. Es sind daher die je unter-
schiedlichen religionsrechtlichen Traditionen und Regelungen der Mitglied-
staatenzuberücksichtigen,wobei einEbenenausgleichdasSubsidiaritäts-und
Verhältnismäßigkeitsprinzip sowie dieAchtung nationaler Identität, religiöser
undkulturellerVielfalt imAugehabenmuss.
49 Haltern,Europarecht,Rn.348.
50 Haltern,Europarecht,Rn.117–136.
51 SchlussanträgeGAL8ger vom9.12.2003 (Kommission/ItalienischeRepublik), Slg. 2003, I-
05581,Rn.112.
52 SchlussanträgeGAL8ger vom8.04.2003 (Köbler), Slg. 2003, I-10239,Rn.53.
53 Ebda,Rn.59.
54 Aufdie auch indiesemZusammenhanggeäußerteKritik amEuGHkannhier nichtweiter
eingegangenwerden,vgl. dazudieÜbersichtbeiHaltern,Europarecht,Rn.50–86.
DiePluralitätdeseuropäischenRechtsraumsunddasReligionsrecht 339
Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Titel
- Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
- Untertitel
- Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Autoren
- Irene Klissenbauer
- Franz Gassner
- Petra Steinmair-Pösel
- Herausgeber
- Peter G. Kirchschläger
- Verlag
- Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
- Ort
- Wien
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-7370-1165-5
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Recht und Politik