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© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen
ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655
Bill Jefferson5 und der Berliner Philosoph Moses Mendelssohn anerkannten
keineStaatsreligionmehr, sondernakzeptiertennurdas individuelleGewissen
des Einzelnen.Mit dem „First Amendment“ von 1797,6 das die Staatsreligion
verbot, begann die neue Zeitepoche des Religionsverfassungsrechts. Die Reli-
gionsfreiheitdesIndividuumsfanddefinitivEingangindieVerfassungen,z.B.in
dieSchweizerVerfassungvon1874.
Seitherhabenineiner liberalenDemokratiealleBürgerinnenundBürgerdas
Grundrecht auf freieWahl ihrer religiösen, später auchweltanschaulichenZu-
gehörigkeit. Unabhängig von der jeweiligen Religionszughörigkeit bindet alle
diePflicht,diesäkularenPrinzipieneinesRechtsstaateszuakzeptieren,d.h.also
auch jene „Leitlinien einer Neutralitätskonzeption“,7 die „die religiöse und
ethischeNeutralität des Staates“8 vorschreiben.DieseGrundsätze sollten Bür-
gerinnen und Bürger aus ihremGlaubensverständnis heraus begründen und
verantwortenkönnen.
DiePhilosophiederAufklärungentwickelt verschiedeneKonzeptederTole-
ranzundderReligionsfreiheit. Sie entwirftVorstellungeneinermultireligiösen
Gesellschaft, in welcher Angehörige einer Minderheitenreligion die gleichen
bürgerlichen Rechte erhalten wie die Gläubigen der Mehrheitsreligion.9 Der
Philosoph Mendelssohn wendet sich vom bisherigen Konzept „Kirche und
Staat“10bzw.„StaatundReligion“11abundstelltdiebisdatoneueFrage,wemdie
demZweitenVatikanischenKonzil1965durchdieKonzilserklärungDignitatishumanaedie
Religionsfreiheit lehramtlichanerkannt.
4 „Madisonbelievedthisapproachwasrequiredinordertoprotectthechurchfromthestate.“
Vgl. Stüssi,ModelsofReligiousFreedom,S. 88–96,hier: S. 93.
5 „ToJefferson’smind, religioustolerancewasbestachievedby,buildingawallof separation
betweenChurchandState.“Stüssi,ModelsofReligiousFreedom,S.92.
6 „Congressshallmakenolawrespectinganestablishmentofreligion,norprohibitingthefree
exercise thereof.“Stüssi,ModelsofReligiousFreedom,S. 92.
7 Vgl. LorenzEngi,Die religiöseundethischeNeutralität des Staates, TheoretischerHinter-
grund, dogmatischerGehalt undpraktischeBedeutung einesGrundsatzes des schweizeri-
schenStaatsrechts,Zürich2017,S. 120–137.
8 Vgl.Ebd.
9 Vgl.Mendelssohn, Jerusalem,Berlin1783bzw.Hamburg2005.
10 DerersteEntwurfvonMendelssohn,Jerusalem,S. 29,beginntmitdemSatz:„Kircheu.Staat.
Grenzstreitigkeit zwischendenselbenhat schrecklicheUebelverursachet.“ „InseinenBrie-
fenüberToleranz legter[JohnLocke]dieDefinitionzuGrund:EinStaatseieineGesellschaft
vonMenschen,diesichvereinigen,umihrezeitlicheWohlfahrtgemeinschaftlichzubefördern.
Hierausfolgtalsdannganznatürlich,dassderStaatsichumdieGesinnungenderBürger,ihre
ewigeGlückseligkeitbetreffend,garnichtzubekümmern,sondernjedenzuduldenhabe,der
sich bürgerlich gut aufführt, das heisst seinen Mitbürgern, in Absicht ihrer zeitlichen
Glückseligkeit,nichthinderlich ist.“Ebd.S. 37
11 DiedefinitiveFassungvonMendelssohn,Jerusalem,S. 33,beginntmit„StaatundReligion–
bürgerlicheundgeistlicheVerfassung–weltlichesundkirchlichesAnsehen–dieseStützen
desgesellschaftlichenLebens […]“.
AdrianLoretan476
Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Titel
- Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
- Untertitel
- Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Autoren
- Irene Klissenbauer
- Franz Gassner
- Petra Steinmair-Pösel
- Herausgeber
- Peter G. Kirchschläger
- Verlag
- Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
- Ort
- Wien
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-7370-1165-5
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Recht und Politik