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Österreichische Bürgerkunde
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II. Staat und Recht. 19 satze zu den nur auf persönlichen Beziehungen beruhenden Verbänden als eine Gebietskörperschaft. Im Staate bestehen zwar auchnoch andere Gebiets- körperschaften (Gemeinden und höhere Kommunalverbände); dem Staate aber steht die oberste und umfassendste Gewalt zu, jede andere Gewalt ist von ihm ab- geleitet. Er aUein bestimmt frei die Ziele und Mittel seiner Tätigkeit ; die anderen Verbände sind auf die ihnen gesetzten Aufgaben beschränkt. Je nach der Organisation der Staaten unterscheiden wir ihre Formen^); die Richtung ihrer Betätigung ergibt sich aus ihi'enZwecke n^). Mit den Staaten selbst sind auch ilire Formen und Zwecke geschichtlichem Wandel unterworfen. Eine lange Ent\vicklungsreilie fühlt in zahllosen Übergängen von den rohen An- fängen staathcher Gemeinschaft, wie wir sienoch heute bei denprimitivenStämmen antreffen, bis zum modernen Rechts- und Kulturstaate. In welchem Verhältnisse steht der Staat zm- Gesellschaft ? Man hat versucht, den Staat gewissermaßen als einen Gegensatz zur Gesellschaft hinzustellen; diese wäre dieGesamtheitder freiwilligen, aufdem Gleichklang der Interessenberuhenden Vereinigungen, jener eine auf Herrschaft und Ausbeutung gerichtete Machtorgani- sation^). Beides ist falsch. Auch die gesellschaftlichen Beziehungen sind nicht durch- aus freiwiUiger Ai*t, denn das geseUschaftUche Leben schafft Regeln, Über- und Unterordnungsverhältnisse, denen niemand sich entziehen kann. Ein gutes Stück staathcherOrdnung ist schondmxh dasWalten gesellschaftlicher Kräfte vorgebildet und vom Staate nur aufgenommen worden. Nicht minder irrig ist die Annahme, als ob die Zwecke des Staates den gesellschafthchen Interessen widersprächen. Beide laufen nebeneinander und fließen in mancher Hinsicht zusammen. Staat wie Gesellschaft streben, jedes auf seine Weise, den großen Entwdcldungszielen der Menschheitentgegen; geradediewichtigstengesellschaftMchenAufgabenwerdendurch den Staat oder mit seiner Hilfe gelöst. Erst die Leistungen des Staates ermöglichen den sicherenBestandund die selbsttätigeEntwicklungder Gesellschaft; dieOrdnung und die Leistungen des Staates sind aber gesellschaftlich bedingt. Dadurch wird der Staat mitten in den Fluß der geseUschaftüchen Entwicklung gestellt. Die Ge- schichte des Staates ist mit der Gesellschaftsgeschichte des Staatsvolkes eng ver- knüpft. II. Staat und Recht. Staat und Recht stehen in notwendiger und enger Wechselbeziehung zuein- ander. Einsicht in dasWesenund in dieAufgaben des Rechtes gehört daher mitzum Verständnisse des Staates. Der Staat ist vor allem eine rechtliche Ordnung ; die un- bedingte Anerkennung und Unterordnung, die wir ihm entgegenbringen, beruht dai-auf, daß mr seinen Bestand, seine Organisation, sein Verhältnis zu den Mit- gliedern des Staatsverbandes und seine Gewalt als rechtüch begründet empfinden. Schaffungund Aufi'echterhaltung der Rechtsordnung gehören mit zu seinen wich- tigstenAufgaben. Endlich ist der moderne Staat selbst sowohlnach innen als auch nach außen, also anderen Staaten gegenüber, Rechtssubjekt, das heißt Träger von Rechten und Pflichten. ^) Vergl. das V. Kapitel.— -) Vergl. unten S. 27f.— ') Auf diesem irrigen Standpunkte stehen auch die Begründer der modernen Soziologie Auguste C om t e und Herbert Spencer. Vergl. über dieselben Anm. 2 und 3 auf S. 39.
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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