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Österreichische Bürgerkunde
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.26 ///. Die Staatstlieorien. Schon beiA 1 1 h u s iu sundHugoGrotius findet sichder Gesellschafts- vertrag vor; in denMittelpunkt der Staatslehre hat ihn erstThomasHobbes gestellt^).Ohne den Staat, so lelirt er, würde die Selbstsucht der Menschen zu einem Kampfe aller gegen alle führen. Dauernder Friede kann nur gesichert werden durch einen Vertrag, der die Individuenvereinigtundeinem einheitlichen Herrscher- willen unterwu-ft. So entsteht aus dem natürlichen der bürgerliche oder staatUche Zustand. Die damit begründete Gewalt wäre nach Hobbes unbeschränkt, Auf- lehnung dagegen Bruch des Grundvertrages. Die Vertragstheorie wird von zahl- reichen späteren Naturrechtslehrern fortgeführt^) und von Rousseau in seiner berühmten Schrift über den Gesellschaftsvertrag^) im Sinne der unmittelbaren Demokratieumgebildet.Auch Rousseaugehtvondem vorstaatüchen Naturzustande aus; dmch den Gesellschaftsvertrag unterwerfen sich die Menschen dem von der Gesamtheit zu bildenden Willen; da im allgemeinen Willen der Wille jedes einzelnen mit enthalten ist, so bleibe jeder sich selbst unterworfen und die Freiheit gewahrt. Das Gesetz, das den Gemeinwillen zum Aus- druck bringt, beruhe daher notwendigerweise auf einem Gesamtbeschluß des souveränen Volkes; darnach wäre die unmittelbare Demokratie logisch die einzig richtige Staatsform. Das Werk Rousseaus hat eine große politische Wirkung ausgeübt; sein Einfluß wirkt in den Theorien der Volks- ^ouveränetät und des Rechtsstaates sowie in den darauf beruhenden Verfassungseinrichtungen zahkeicher Staaten nach^). Trotz ilu'er großen Wirkung leidet die Vertragstheorie an einem dreifachen Fehler. Sie ist unlogisch, indem sie den Staat und seine positive Rechtsordnung mit einem Vertrag, also mit einem Rechtsgeschäft begründet, dessen Wirksam- keit voraussetzt, daß die Rechtsordnung bereits bestehe. Sie ist unhistorisch, denn in Wkklichkeit ist kein Staat diu-ch einen Vertrag seiner Bürger geschaffen worden. Sie verkennt endlich das Naturwüchsige am Staate, den ursprünghch gesellschafthchen Charakter jener Bildungen, aus denen die Staaten sich all- mählich entwickelt haben. Der atomistischen Auffassung des Naturrechtes, wonach der Staat gleichsam .ein von Menschen ausgedachter und willkürhch zusammengesetzter Mechanismus wäre, setzt die historisch-konservative Schule die sogenannte organische Staatslehre entgegen. Ihr ist der Staat ein ursprüngliches, naturwüchsiges Gebilde, das ebenso wie Tier und Pflanze als Organismus bezeichnet wh'd, da seine Teile nur in der Beziehung zum Ganzen bestehen und wissenschaftlich begriffen sind P. J. P r ud h n („Qu'est-ce que la propriöte?" 1840) und Max Stirner (Der Einzige und sein Eigentum 1844) zu nennen. Die anarchistische Partei ist durch den Russen B a k u n i n gegen das Ende der Sechzigerjahre des vorigen Jahrhunderts gegründet worden. — ^) Thomas Hobbes, De cive (1642), Lcviathan oder von dem Wesen, der Form und •der Macht des geistlichen und bürgerlichen Staates (1651). — ^) Wir nennen insbesondere Samuel Pufendorf (1632—1694), Christian Thomasius (1655—1728) und 'Christian Wolff (1619—1754). — ^) Jean Jacques Rousseau (geboren 1712 in Genf, gestorben 1778), Du contrat social ou principes du droit politique, • 1762. — •*) Unter den Werken der deutschen Naturrechtsphilosophie sind insbesondere Immanuel K a n t's Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre 1796 zu nennen. In der Schrift „Zum «wigen Frieden", 1795, tritt Kant als Vorläufer der modernen Friedensbewegung auf.
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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