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Österreichische Bürgerkunde
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34 VI' Die Staatenverbindwugen. gesellschaftlichen Klassen also auch rechtlich geschieden werden. Die Republiken der Gegenwart beruhen auf demokratischer Grundlage. Innerhalb der demokratischen Repubhken wird zwischenunmittelbarer undmittelbarer Demokratie unterschieden, jenachdem die Gesamtheit der vollberechtigten Bürger die Herrschaft selbst oder durch gewählte Vertreter ausübt. Der erstereTypuswar(abgesehenvoneinigenkleinenKantonenderSchweiz) nur in den antiken Städtestaaten rein ausgebildet. In den modernen Republiken erheischt schon die Ausdehnung des Staatsgebietes und die große Anzahl der Staats- bürger die Einsetzung repräsentativer Organe für gewisse staatliche Funktionen^). Das Volk selbst hat zwar die höchste staatliche Gewalt; aber es übt sie regelmäßig durch gewählte Vertreter aus^). Auch die Republiken bedürfen oberster Regierungsorgane. An ihi'cr Spitze stehen entweder einzelne Personen (Präsidenten) oderKollegien (wie der Schweizer Bundesrat). Dieselbenwerdenentweder unmittelbarvomVolke odervon den Volks- vertretungen gewählt; im ersteren Falle ist ihre politische Stellung, insbesondere derVolksvertretunggegenüber, stärker.Aber siewerdendeswegennichtzumhöchsten Staatsorgane : in letzter Linie ist nicht ihr Wille, sondern der der vollberechtigten Staatsbürger oder ihrer Vertretung der maßgebende. VI. Die Staatenverbindungen. Von jeher sind die Staaten bei der Verfolgung ihrer Interessen auf andere Staaten gestoßen. UmKampf zu vermeiden oder gemeinsame Zwecke besser walir- zunehmen, müssen diese Beziehungen rechtlich geordnet werden. Das geschieht entweder von Fall zu Fall oder für die Dauer. Dauernde Vereinbarungen bezwecken entweder einzelne gemeinsame Interessen wahrzunehmen^) oder die Gesamtheit der Staatsinteressen gleichsam in ihrem Mittelpunkte, nämlich durch den Macht- zweck des Staates zu wahren und zu fördern. Dauernde rechtliche Vereinigungen von Staaten, die solchermaßen die politische Soüdarität der beteiligten Staaten zum Ausdruck bringen, werden Staatenverbindungen genannt. Das Streben nach wissenschaftlicher Übersicht hat dazu gefülnt, ähnlich wie aus den Verfassungsformen der einzelnen Staaten auch aus den Formen ilirer Verbindungen gewisse Typen abzuleiten, um darnach die einzelnen tatsächlich vorkommenden Staatenverbindungen theoretisch zu kennzeichnen. Von Erfolg ist dieses Streben nur bei den Verbindungen zwischen Staaten der abendländischen Kultur. Hingegen sind deren Beziehungen zu den minder ziviüsierten Ländern, die sie ilu-em Einflüsse unterworfen haben, so mannigfaltig, daß sich allgemein gültigeTypen für die daraus entstehenden Abhängigkeitsverhältnisse (Kolonien, Protektorate und Schutzgebiete) nicht aufstellen lassen^). Das gleiche gilt von ^) Eine Ausnahme bilden nur einzelne Kantone der Schweiz in welchen die Gesetzgebung der gesamten Volksgemeinde zusteht.— ') In dem sogenannten Referendum ist eine Form gefunden,um alle vollberechtigten Staatsbürger durch unmittelbare Abstimmung an der Gesetz- gebung teilnehmen zu lassen, woraus sich verschiedeneMischformen zwischen mittelbarerund un- mittelbarerDemokratie ergeben.— ^) Das geschieht besonders durch sogenannte Verwaltungs- vereine, wie z. B. der internationale Telegraphenverein, der Weltpostverein, die Meterkon- vention u. a. m. — *) Eine im Schwinden begriffene Form der Abhängigkeit ergibt sich aus dem Verhältnisse zwischen Ober- und Unterstaaten (Süzeräne und souzeräne Staaten). Der Unterstaat ist nach innen in der Regel selbständig, nach außen aber, also
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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