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Österreichische Bürgerkunde
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VI. Die Staaienverhindungen. 35 neuerworbenen europäischen Gebieten, die dem erwerbenden Staate nicht völlio" eingegliedertwurden, wiez. B. Elsaß-Lotliringen, dannvonBosnienund derHerzego- Für die Verbindungen zwschen Staaten der abendländischen Kultur ergeben sich hauptsächlich drei Formen, die im Laufe der Geschichte wiederkehren: der Staatenbund, der Bundesstaat und die Union. Alle drei Arten der Staatenverbin- dungen bezwecken, die beteiligten Staaten soweit zusammenzuschließen, als es die Wahrung ihrer gemeinsamen politischen Interessen erfordert; aber auch nicht weiter. Dabei muß die richtige Mittellinie zwischen den Solidarinteressen und den Sonderinteressen der verbundenen Staaten gezogen werden; beide gehen nicht immer Hand in Hand. Jede Staatenverbindung ist daher gegensätzlichen Strö- mungen ausgesetzt ; die einen sind auf die Stärkung, die andern auf die Lockerung der Gemeinschaft gerichtet. Während die Union darauf beruht, daß zwei oder mehrere monarchische Staaten von der gleichen Person beherrscht werden, hegt der Unterschied zwischen dem Staatenbund und dem Bundesstaate in der loseren oder strengeren Form der Vereinigung. Die losere Form ist der Staatenbund. Sie gehört bereits der Vergangenheit an"). Der Staatenbund besteht in der dauernden Verbindung un- abhängiger Staaten in erster Linie zum Schutze des Bundesgebietes und zur Bewalirung des Friedens zwischendenverbündeten Staaten. Aber diese Verbindung beruht ledighch auf Vereinbarung, sie greift nicht in das innere Staatsrecht der verbündeten Staaten ein, mindert nicht ihre Souveränetät und verpfhchtet nicht ilu-e Untertanen. Der Staatenbund steht auf dem Boden des Völkerrechtes: er vereinigt die verbündeten Staaten nicht zu einer Körperschaft, sondern ledighch zu einer Gesellschaft. Bundesbeschlüsse können daher nach innen wie nach außen nicht dmch den Bund als solchen, sondern ledighchdmch die Gliedstaaten durch- gefülu-t werden. Die Schwäche des Staatenbundes liegt daiin, daß er weder eigene Gewalt noch eigene wtschafthche HiKsquellen besitzt und in allenDingen aufden guten Willen der verbündeten Staaten angewiesen ist. Überwiegen die Gegensätze zwischen ihnen, so fülirt dies zurAuflösung derVerbindung ; überwiegendie Gemein- interessen, so streben sie nach Befestigung und der Staatenbund entwickelt sich zum Bundesstaate^), wenn nicht zum Einheitsstaaten). Anders derB und e s s t a a t. Er ist selbst ein Staat, der aus einerim inneren Staatsrechte der Gliedstaaten befestigten Verbindung derselben hervorgeht, mit eigenem Willen und eigener Gewalt, die sich unmittelbai' auf die Bürger der Ghed- staaten erstreckt, und wirkt daher auf das innere Staatsrecht der Ghedstaaten zmück. Darüber, ob die Souveränetät dem Bundesstaate oder den Ghedstaaten zustehe oder zwischen ihnen geteilt sei, gehen die Anschauungen auseinander; jedenfalls ist die Kompetenz derart aufgeteilt, daß gewisse staathche Aufgaben völkerrechtlich dem Oberstaate untergeordnet; er schuldet ihm wohl auch Heerfolge und Tribut. Dieses Verhcältnis fülirt jedoch in der Regel entweder zur Unabhängigkeit des Unter- staates (die Balkanstaaten!) oder zur Einverleibung in den Oberstaat. — ^) Vergl. darüber das XIV. Kapitel. — 2) Geschichtliche Beispiele: der Rheinbund, der Deutsche Bund, die Schweizerische Eidgenossenschaft 1815—1848, die Vereinigten Staaten vonAmerika1771—1787. — ^) So der Deutsche Bund. — *) So die Niederlande. 3»
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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