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Österreichische Bürgerkunde
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36 VI. Die Staatenverhindungen. dem Bundesstaate, andere den Gliedstaaten zustehen. An der Bildung des Bundes- willens haben die Gliedstaaten Anteil, indem sie in dem obersten Bundesorgane entweder mit gleicher oder ungleicher Stunmenzahl vertreten sind. Das politische Schwergewicht liegt beim Bundesstaate; denn ihm steht es zu, die Grenzen seiner Kompetenz den Ghedstaaten gegenüber zu bestimmen, soweit sie sich nicht gewisse Eeservatrechte vorbehalten haben. In dem Bundesstaate haben die nach Einigung strebenden Staaten die richtige Form gefunden, um die Bedingungen großzügiger Wirtschaftsentfaltung und äußerer Machtstellung zu vereinigen mit der Mannig- faltigkeit und besonderen Entwickelung ilu^er Kultur und ihres staathchen Sonder- lebens^). Die Verbindung zweier oder mehrerer monarchischer Staaten zur Union beruht darauf, daß dieselbendengleichen Herrscher haben. Jenachdem die Gemein- samkeit des Herrschersnachdem Innern Rechte der beteiligten Staaten beabsichtigt oder nur die zufällige Rückwirkung ihrer Tluonfolgeordnung ist, unterscheidet man zwischen Realunion und Personalunion. Die Personalunion ist zwar nicht für das innere Staatsrecht, wohl aber politisch von großer Bedeutung^). Dmch die Einheithclikeit der Leitung und der von dem gemeinsamen Herrscher verfolgten Interessen wird, wo die Voraussetzungen hiefür gegeben sind, der engere Zusammenscliluß, wenn nicht schließlich die Verschmelzung der unierten Staaten herbeigeführt. So sind die deutschen und böhmischen Erblande Österreichs zu einem gemeinsamen Staatswesen verbunden, ist die Personalunion zwischen Österreich und Ungarn zur Realunion gesteigert worden. Die patrknoniale Staats- auffassung und der Absolutismus erleichterten derartige Erfolge dynastischer Politik; der Konstitutionalismus erschwert sie dm'ch die eifersüchtige Sorge um die Selbstbestimmung der Staaten. In der Realunion beruht die rechtliche Gemeinsamkeit des Monarchen auf einer Vereinbarung der so verbundenen Staaten. Sie läßt ilu^e Unabhängigkeit und Souveränetät unberülu-t,wkt aber auf ihi* inneres Staatsrecht zm*ück. Denn diedauernde Gemeinsamkeitdes Herrschers setzt voraus, daßmindestens die Thron- folgeordnung beiderseits gleich sei. Da die unierten Staaten diu-ch dengemeinsamen Monarchenrepräsentiertwerden, treten sieinallen Machtfi-agen der äußerenPolitik als eine Einheit auf. Der Zusammenhang zwischen äußerer und innerer Politik bewü'kt, daß weiterhin auch gewisse innere Verhältnisse, welche für die Macht- stellungund die auswärtigen Interessen ^vichtig sind, aufGrundvonVereinbarungen beiderseits einheithch geregelt werden. In den gegenseitigen Beziehungen der unierten Staaten lebt von Zeit zu Zeit der allen Staatenverbindungen eigene Widerstreit zwischen den Anforderungen der Gemeinschaft und den — oft nur vermeintlichen—Sonderinteressen derGliedstaaten wieder auf. Diese werden in der Regel durch die Volksvertretungen, jene durch den gemeinsamen Monarchen wahrgenommen. Es ist die große Schicksalsfrage nicht nur der Union, sondern auch der Ghedstaaten, welche der beiden Richtungen schließhch die Oberhand behält^). ^) Beispiele: Das Deutsche Reich, die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika nach ihrer gegenwärtigen Verfassung.— *) Beispiele: Die Niederlande und Luxemburg 1815—1890, Belgien und der Kongostaat 1885—1908, nach der norwegischen, allerdings nicht unbestrittenen Auffassung auch Schweden und Norwegen 1815—1905. — ') Aus der Besprechung der recht- lichen Eigenart der Österreichisch-ungarischen Monarchie im XI. Kapitel wird das Wesen der Realunion noch deutlicher zu entnehmen sein.
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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