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Österreichische Bürgerkunde
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38 VII. Die Staats- und Gesellschaftswissenschaften. Zudem positiven Verwaltungsrechte tritt als theoretische Kunstlehre dieVer- waltungslehre; sie bezeichnet die durch die öffenthche Verwaltung zu lösenden Aufgaben und zeigt, wie sie am besten durchgeführt werden^). Man spricht daneben auch von Politik. Im wissenschaftlichen Sinne be- zeichnet man damit die Aufstellung und theoretische Begründung bestimmter staathcher Ziele und die Lelu-e von den Mitteln und Wegen, um sie zu erreichen. Die Staatslelu'e erklärt das Bestehende, die Politik als Wissenschaft zeigt, was sein soll und wie es erreicht werden kann ; sie ist eine Kunstlehre. Die Politik als S t a a t s k u n s t ist die hierauf gerichtete praktische Tätigkeit. Auch sie sollte stets von wissenschaftlicher Einsicht geleitet sein. Staatslelu^e und theore- tische Pohtik hängen eng miteinander zusammen und sind bis in die neueste Zeit gemeinsam behandelt worden^). Gilt das Staatsrecht für den einzelnen Staat, so enthält dasVölkerrecht die Kechtsregeln für den gegenseitigen Verkelu- der Staaten. Es vereinigt die zivili- sierten Staaten zur Völkerrechtsgemeinschaft. Obwohl die ilu- zugehörigen Staaten keine höchste Zwangsgewalt über sich haben, ist das Völkerrecht doch positives, für jene Staaten maßgebendes Eecht. Seine verbindliche Kraft beruht auf dem mit den Fortschrittender Gesittung stetigwachsendengemeinsamen Rechtsbewußt- sein. Die Lehi'e von jenen Eechtsregeln macht die Völkerrechtswissenschaft, ab- gekürzt gleichfalls „Völkerrecht" genannt, aus^). Die bisher erwähnten Staatswissenschaften betreffen die Staaten als solche. In einem weiteren Sinne rechnet man dazu aber auch eine Reihe von Wissens- zweigen, welche die Volks- und Staatswirtschaft betreffen und unter der Bezeich- nungpolitischeÖkonomie zusammengefaßt werden. Wofern die Volks- ^) Das Staatsrecht der einzelnen Staaten findet sich in dem Sammelwerke ,,Das öffentliche Recht der Gegenwart" monographisch dargestellt. Hieraus sind insbesondere zu nennen: Band X. Das österreichische Staatsrecht von Dr. J. Ulb r i c h, Tübingen 1909, und Band XL Ungarisches Verfassungsrecht von Dr. H. M a r c z a 1 i und Ungarisches Verwal- tungsrecht von Dr. DesiderMarkus (derzeit noch in Vorbereitung). Zu weitergehender Beleh- rung werden empfohlen: Dr. Franz Hauke, Grundriß desVerfassungsrechtes aus ,,Grundriß des österreichischen Rechtes", Leipzig 1905 und Dr. R u d o 1 f von H e r rn r i 1 1, Handbuch des österreichischen Verfassungsrechtes, Tübingen 1909. Ein für den Fachmann unentbehrliches und für jeden am öffentlichen Leben Beteiligten nützliches Nachschlagewerk ist das ,,Öster rei- chische Staatswörterbuc h", herausgegeben von Dr. ErnstM i s ch 1 e rund Dr. Josef Ulbrich, 2. Auflage, 4 Bände. Wien 1905—1909. — °) Lesenswerte Werke über Politik sind : A. C. D ah 1m a n n, Die Politik auf den Grund und das Maß der gegebenen Zustände zurückgeführt. 2. Auflage, 1. Band, Leipzig 1847. Anton M e n g e r, Neue Staatslehre, 3. Auflage, Jena 1906 (Darstellung von einem radikalen sozialistischen und vielfach utopistischen Standpunkte aus). Heinrich von Treitschke, Politik. Vorlesungen, gehalten an der Universität zu Berlin, herausgegeben von Max Cornicelius. 2 Bände, 2. Auflage, Berlin 1899 (Darstellung vom konservativen Standpunkte aus). Ein aus- gezeichnetes Nachschlagebuch ist das im Auftrage der Görres-Gesellschaft zur Pflege der Wissenschaft im katholischen Deutschland von Julius Bachern herausgegebene „Staatslexikon". 2. Auflage, 5 Bände, 1901—1904. (3. Auflage im Erscheinen.) — 2) Eine vortreffliche Einführung bietet das Lehrbuch des Völkerrechtes von Dr. Alphons Rivier, 2. Auflage, Stuttgart 1899. Zu weitergehender Belehrung werden die Lehrbücher von Franz von L i s z t (6. Auflage), Berlin 1910 und E. v.U 1 1m a n n, Neubearbeitung von 1908. empfohlen.
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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