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Österreichische Bürgerkunde
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46 IX. Die Ausbildung der Staatsgewalt. selbständigehabsburgische Dynastien, in die österreichische und in die spanische, gespalten wurde. Um die Einheitlichkeit und damit auch die Großmachtstellung der österreichischen Monarchie zu sichern, mußte für ihre di'ei Ländergruppen eine gleiche Erbfolgeordnung geschaffen werden, die nach dem Grundsatze der Einzel- nachfolge Länderteilungen ausschloß und die Erstgeborenen der ältesten Linie zurHerrschaft berief.VonRudolf IV. angefangenhaben sichweitblickende Regenten bemüht, die Unteilbarkeit ilirer Länder und die Nachfolge nach dem Rechte der Erstgeburtdurchzusetzen. Aber erstnachdemÖsterreichdurchHeerundVerwaltung als eine trotz der verschiedenen Herkunft und Verfassung seiner Bestandteilevom Willen des Monarchen einheitlich beherrschte Macht aufgerichtet war, konnten diese Grundsätze verfassungsmäßig festgelegt werden. Das ist durch die von KarlVL im Jahre 1713 als Hausgesetz kundgemachte Pragmatische Sanktion geschehen^). Li den folgenden Jahren ist sie von den Landtagen der österreichischen Länder, vom böhmischen Landtage unter Berufung auf ältere Grundgesetze, zuletzt mit (gewissen, praktisch belanglosen) Abweichungen von den ungarischen Ständen angenommen worden. Erst dadurch ist das Hausgesetz für Ungarn zum Verfassungsgesetze geworden, während es für Österreich und Böhmen schon an sich verbindlich war. Die frühere Personalunion mit Ungarn ist damit auch rechtlich zur Realunion geworden, nachdem diese engere Verbindung politisch schon fi'üher vorbereitet worden war. Die von den Habsburgern beherrschten Länder bildeten fortab einen untrennbaren und un- teilbaren Verband, der la-aft verfassungsmäßiger Notwendigkeit dem gleichen Herrscher unterworfen war. Damit war eine der wichtigsten Voraussetzungen für einen noch engeren Zusammenschluß dieser Länder gegeben, der in letzter Linie auf die Errichtung eines absolut regierten Einheitsstaates abzielte. Das Mittel dazu war die Ausbildung und Zentralisation der Verwaltung. 4. Die Ausbildung der landesfürstlichen Verwaltungsbehörden. Schon Maximilian L hat den Beamtenstaat angebahnt und zentrale landes- fürstliche Ämter für seinen gesamten Länderbesitz eingerichtet. Er schuf sowohl für die oberösterreichische als auch für die niederösterreichische Ländergruppe Regierungs- und Finanzkollegien, in dem Hofrate und der Hofkammer aber dem Reiche und den österreichischen Erblanden gemeinsame oberste Zentralstellen, die eine für Regierungs- und Justizangelegenheiten, die andere zur Verwaltung der aus den Erblanden und aus dem Reiche fließendenEinnahmen. Die Kontrolle oblag für alle Erblande der Rechenkammer in Innsbruck. Der Machtbereich des LandesherrnwurdedurchPolizei, Wohlfahi'tspflegeund späterhin auch durch Volks- wirtschaftspolitikerweitertund dieDurchfüln-ungdieser Aufgaben, sowiederRechts- pflegebesoldetenundvomLandesherrnabhängigenBerufsbeamtenübergeben^). Diese 1) Über ihren Inhalt vergl. unten S. 80,— ^) Hand in Handdamit ging die sogenannte Re- zeptiondes römischenRechtes. Diegelehrten ^lichter wendeten die Rechtssätze des Corpus juris an Stelle des überlieferten heimatlichen Rechtes an. Das entsprach der yorstcllung, daß das Römische Reich Deutscher Nation die Fortsetzung des alten römischen Reiches sei, und lag im Geiste der Renaissance als derWiederbelebung antiker Kultur. Auch erforderte die höhere Wirtschaftsstufe, auf welche die deutschen Städte und Territorien gegen den Ausgang des Mittelalters sich erhoben, ein schriftlich festgelegtes und feiner ausgebildetes Recht.
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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