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Österreichische Bürgerkunde
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70 XIII. Der ungarische Staat XIII. Der ungarisehe Staat. Durch die Gesetzartikel von 1848 hat Ungarn seine ständische Verfassung in einemoderne Repräsentativverfassung umgewandelt und auchSiebenbürgen und Kroatien, die ihre eigenen ständischen Vertretungen besaßen, in die an- gestrebte Gesamtvertretung, in den „Reichstag", einzubeziehen versucht. Infolge der Ereignisse des Jahres 1849 wurden diese Länder von Ungarn abgetrennt; erst das Oktoberdiplom leitete ihren endgültigen Anschluß ein. Nachdem schon 1860 die serbische Wojwodina und das Temeser Banat Ungarn einverleibt worden waren, nahm im Jahre 1865 der siebenbürgischeLandtagdasbis dahin stand- haft abgelehnte Fusionsgesetz von 1848 an; der ungarische Landtag wurde von Siebenbürgen fortab beschicktundmit der staatsrechthchen Sonderstellung Sieben- bürgens war es aus. Formell ist dann Siebenbürgen durch den ungarischen Gesetz- artikel III vom Jahre 1868 dem ungarischen Staate einverleibt worden. Umständhchervollzog sichderAnschlußKroatiensundSlawoniens. Aus nationalen Gründen widerstrebten Kroatien und Slawonien beharrüch der Vereinigung mit Ungarn; vielmehr wünschten sie durch die Fusion mit dem zu Österreich gehörigen Dahnatien das „dreieinige Königreich" I^roatien-Slawonien- Dahnatien wieder herzustellen. Diesem Wunsche trat zunächst das Februarpatent entgegen, indem esDahnatien—allerdings nur provisorisch— in die österreichische ReichshäLfte einbezog. Im gleichen Sinne sprach sich aber auch der dahnatinische Landtag in seinerAdressevom 19. April 1861 ausund so bliebdenn seitherDahnatien bei Österreich, obwohl Ungarn es in seinem „Ausgleich" mit Kroatien übernommen hatte, die Ansprüche auf Dahnatien Österreich gegenüber zu vertreten. Nach mehr- fachen vergebhchen Versuchen wurde ün Jahre 1868 auf Grund von Verhandlungen zwischen („Regnikolar-") Deputationen des kroatischen Landtages und des ungarischen Reichstages eine Verständigung (Ausgleich) über das staatsrechtliche VerhältniszwischenUngarnund Kroatien erzieltunddurchgleichlautendeungarische und kroatische Gesetzartikel festgelegt. Darnach bildenUngarn und Kroatien^)sowohlÖsterreich alsauchdemAuslande gegenüber eine und dieselbe Staatsgemeinschaft ; die Krönungmit der ungarischen Königskrone gilt zugleich für Kroatien. Aus der staathchen Gemeinschaft ergeben sich zwei Gruppen von Ungarn und Kroatien gemeinsamen Angelegenheiten. Zunächst diejenigen, die auch durch den Ausgleich zwischen Österreich und Ungarn als gemeinsam erklärt worden waren. Diesen Ausgleich und die darauf beruhenden Vereinbarungen erkannte Kroatien als verbindhch an. Die Gemeinsamkeit einer Reihe von weiteren Angelegenheiten kommt dadurch zum Ausdrucke, daß die Gesetzgebung hierüberdemgemeinsamenungarischenReichstagezusteht ; siewerden zum größeren Teile auchgemeinsam verwaltet, die Verwaltung gewisser Angelegen- heiten hat sich jedoch Kroatien vorbehalten. Hinsichthch aller jener Gegenstände, die nach dem Ausgleiche nicht dem gemeinsamen Reichstage und der Zentral- regierung zukommen, steht Kroatien sowohl im Bereiche der Gesetzgebung als auch der Verwaltung die volle Autonomie zu. Als liieher gehörig werden insbesondere die Verwaltungs-, Religions- und Unterrichtsangelegenheiten und die Rechtspflege mit Ausschluß der Seegerichtsbarkeit genannt. Im Gebietevon Kroatien und Slawonien ist die Ivroatische Sprache die Sprache der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechts- ^) In den offiziellen Gesetzestexten wird außer Slawonien auchDahnatien mitgenannt.
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
Geschichte Vor 1918
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