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Österreichische Bürgerkunde
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76 XV. Die Verfassung. den Ständen hervorgegangen sind, sondern lediglich dem Willen des Monarchen entspringen, werden sie als „oktroyier t" bezeichnet. Bis 1830 hat die eben erwähnte Charte constitutionelle, späterhin die belgische Verfassung von 1831 anderen Staaten als Vorbild gedient, dievomAbsolutismus odervonderständischen OrdnungzumKonstitutionalismusübergegangen sind ; so auch für die österreichische und für die ungarische Verfassung. Die Entstehung der österreichischen Verfassung ist im X. Ka- pitel dargestellt worden^). Wederdie österreichischenoch die ungarischeVerfassung besteht aus einer einzigen Urkunde ; beide setzen sich aus einer ganzen Reihe von Gesetzenzusammen. DasFebruarpatent verkündetdenInbegriffderdarinbezogenen „Grundgesetze" als die Verfassung des Reiches. Sie ist durch die Gesetzgebung des Jahres 1867 dem geänderten Verhältnisse zu Ungarn angepaßt, ausgebaut,und im SinnederLehrevonderTeilungderGewalten^)geghedert worden^). Dieungarische Verfassung setzt sich nebenälteren Gesetzartikelnhauptsächlich aus 2Gruppen von Gesetzen zusammen, die eine aus dem Jahre 1848, die andere aus dem Jahre 1867. Die erstere steht auf dem Boden einer weitergehenden Loslösung Ungarns von Österreich, als wie sie schließlich durch den Ausgleich von 1867 vereinbart und durch die Gesetzgebung von 1867 im ungarischen Staatsrechte durch- geführt worden ist^). In formeller Hinsicht besteht zwischen der österreichischen und der ungarischen Verfassung ein wichtiger Unterschied. Die österreichische Verfassung ist nämlich durchaus schriftlich in Gesetzen niedergelegt. Anders die ungarische Verfassung; neben den schriftlich aufgezeichneten Gesetzen sind in Ungarn auch die Überlieferungen aus der ständischen Zeit wirksam. Die ungarische Verfassung beruht, ähnlich wie die englische, nicht nur auf Akten der Gesetzgebung, sondern auch auf der normativen Kraft der Präzedenzfälle, auf der Tradition und ihrer Fortbildung durch die Praxis. Damit kommt allerdings ein Element der Unsicherheit in das Staatsleben, das einflußreiche Parteien zu ihren Gunsten auszunützen vermögen. In diesem Abschnitte ist die österreichische Verfassung unter den nach- stehenden Gesichtspunkten darzustellen: An der Spitze der Staatsorganisation steht der Monarch. Indem XVI. Kapitel wird daher zunächst die Rechtsstellung des Monarchen und der Dynastie erörtert werden. Im konstitutionellen Staate tritt dem Monarchen ein zweites Organ zur Seite, dessen Stellung unmittelbar auf der Verfassung beruht, das Parlament. Um das Verständnis für das Wesen und die Aufgaben des Parlamentes vorzubereiten, werdenim XVII. Kapitel vorerst die allgemeinen Grundsätze des Parlamentarismus besprochen. Daran schließt sich die Darstellung des österreichischen Parlaments- rechtes : das XVIII. Kapitel ist dem Reichsrat, das XIX. Kapitel den Landtagen gewidmet. Im XX. Kapitel werden die Behördenorganisation und der öffentliche Dienst erörtert. *) Vergl. S. 50 ff.— '') Vergl. S. 30.— ^) Neben der bereits erwähnten Studienausgabe der Österreichisclien Verfassungsgesetze sind zu nennen: ,,Die Staatsgrundgesetze', XIX. Band der Manz'schen Gesetzausgabe, 8. Aufl. 1909, dann „Die Staatsgrundgesetze und die in diesen ange- führten und mit ilinen in Zusammenhang stehenden Gesetze", herausgegeben von K. Hartl, Wien1910.— *) Vergl. ,,DieungarischenVerfassungsgesetze", herausgegebenvon G. S t e inba eh. 4. Aufl., Wien 1906.
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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