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Österreichische Bürgerkunde
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XVI. Der Monarch und die Dynastie. 79 freien Staatstätigkeit, die im IV. KapiteP) als Regierung bezeichnet worden ist*). Hierhergehört dieVertretung sowohl des Gesamtstaates als auch der beiden Gliedstaaten dem -Auslände gegenüber, mithin auch der Abschluß der Staats- verträge. Der Kaiser erklärt Krieg und schließt Frieden ; er führt den Oberbefehl über die bewaffnete Macht. Da die auswärtigen Angelegenheiten und,das Kriegs- wesen, worauf die äußere Machtstellung der Monarchie beruht, sowie die hiefür erforderlichen Auslagen Österreich und Ungarn notwendigerweise gemeinsam sind,, handelt in diesen Hinsichten der Monarch als Repräsentant der Gesamtmonarchie. Seine Stellung gegenüber der gemeinsamen Verwaltung, den Delegationen und den gemeinsamen Ministerien^) entspricht der Stellung gegenüber den verfassungs- mäßigen Vertretungskörpern der beiden Gliedstaaten. In allen anderen Beziehungen untersteht jeder der beiden Ghedstaaten für sich den besonderen Regierungsgewalten seines Monarchen, die in der Person des Kaiserszusammentreffen. Sie erstrecken sich soweit, als dieVerfassungen nichtaus- drücklich dieMit\mkung (beiderGesetzgebung)oderdas selbständigeEintreten (bei derRechtsprechung)andererOrganeanordnen. DieMaßnahmen,umdieVertretungs- körper zu organisieren und in Wirksamkeit zu setzen*), Behördenorganisation, Ernennungen, Ehrenhoheit (Verleihung von Titeln, Orden und sonstigen staat- lichen Auszeichnungen), Verordnungs- und Befehlsgewalt, das alles sind nur ver- schiedene Äußerungsformen derselben, in der Hand des Kaisers vereinigten und in verfassungsmäßiger Weise auszuübenden Staatsgewalt. Ihre Handhabung ist zwar notwendigerweise arbeitsteihg und weiterhin örtlich auf zahlreiche mittelbare Staatsorgane verteilt; aber alle Amtsbefugnisse sind aus der Übertragung von StaatsgewaltseitensdesMonarchenabgeleitet.Das istdieBedeutungderBezeichnung aller staatlichen Ämter, Behörden, Gerichte, Anstalten und der mit der Geschäfts- führung betrauten Beamten in Österreich als kaiserlich, königlich, in Ungarn als königlich. Das wkd durch das kaiserliche Wappen symbolisch, durch das Bildnis des Monarchen auf den Münzen und Briefmarken augenfällig ausgedrückt. Man pflegt aus der Fülle der dem Monarchen zustehenden Befugnisse einen bestmimten Kreis als seine Prärogative herauszuheben. Das Wort ist während des Kampfes der englischen Könige mit dem Parlamente geprägt worden und hat eine überwiegend politische Bedeutung. Im modernen Sprachgebrauche bezeichnet es, wie schon der Wortsinn andeutet, die Punkte, die dem Monarchen bei der Beschränkung seiner früheren Machtvollkommenheit durch konstitutionelle Einrichtungenvorbehaltenblieben, entwederderVolksvertretung oderdenMinistern gegenüber. In ersterer Hinsicht also insbesondere den Einfluß des Kaisers auf die Vertretungskörper: Einberufung, Vertagung, Schluß der Sessionen, Auflösung der Kammern, Erteilung oder Versagung der Sanktion usw., dann aber wohl auch Wahrung des kaiserlichen Verordnungs- und Befehlsrechtes und der sonstigen Kompetenz der Krone den Vertretungskörpern gegenüber; in letzterer Hinsicht solche Geschäfte des Kaisers, die ihm persönlich vorbehalten sind, nicht an die Minister delegiert werden können und einer Gegenzeichnung durch dieselben weder bedürfen noch fähig sind (Reservatrechteder Krone). Hierher gehört insbesondere der Oberbefehl über die bewaffnete Macht. 1) Vergl. oben S. 31. — *) Das ist der Sinn des oft zitierten Ausspruches von Thiers: „Le roi regne, mais ü ne gouverne pas." — *) Vergl. das XI. Kapitel S. 62.— *) Vergl. das. XVIII. Kapitel S. 95.
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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