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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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XX. Behördenorganisation und öffentlicher Dienst. 111 die Ordnung des Wahlrechtes wird der Einfluß der Bewohner auf die Gremeinde- verwaltung abgegrenzt und abgestuft. Die Gemeindevertretung besteht aus dem Gemeindeausschuß unddemGemeindevorstand. Der Gemeinde- ausschuß ist das beratende, beschließende und kontrollierende Kollegium; seine Mitgliederzahl wächst mit der Größe der Gemeinde. Der G^meindevorstand besteht ausdemGemeindevorsteher(Bürgermeister)undmehrerenGemeinderäten ; erhat die laufenden Angelegenheiten zu erledigen^). Die Vollzugsgewalt liegt in den Händen des Gemeindevorstehers. Zur Bearbeitung der Geschäftsstücke sind, namentlich in dengrößeren Gremeinden, Berufsbeamte angestellt ; in den Statutargemeindenbüden dieselben den Magistrat^). Die Gemeindewahlordnungen regeln dieWahlen in den Gemeinde- ausschuß. Gewisse Gemeindemitglieder (die sogenannten Honoratioren) sind auf GrundihrerpersönlichenStellungoderEigenschaftenwahlberechtigt, alleanderenauf Grund ilirerLeistungen an direkten Steuern. Damachwerden dieWähler in drei (in kleinen Gemeinden in zwei)Wahlkörper eingeteilt. Diejenigen, die zusammen ein Drittel (oder die Hälfte) der Steuern zahlen, wählen zusammen ein Drittel (oder die Hälfte) des Gemeindeausschusses^). Die Honoratioren gehören in der Regel dem ersten, die unteren Schichten derselben in manchen Gemeindendem zweiten Wahlkörper an. Den Gemeindegenossen gebührt das aktive und passive Gemeinde- wahlrecht unterdengleichenBedingungenwie denGemeindeangehörigen. Minderung der bürgerlichen Ehrenrechte und ähnliche Umstände entziehen das Wahlrecht; auch aktive J\lilitärpersonen können es nicht ausüben. Der Gemeindevorstand wird vom Gemeindeausschusse aus seiner Mitte gewählt. Grundlose Weigerung zur Annahme der Gemeindeämter ist mit Geldbuße belegt. Als Kommunalverbände höherer Ordnung sind die B e- zirksverbände und dieLänder zunennen.Bezirksvertretungen bestehenauflandesgesetzlicherGrundlagenur in Steiermark,Böhmenund Galizien*), Dmen obliegen gewisse örtliche Verwaltungsaufgaben, die besser für einen weiteren Kreis als den immerhin eng umschriebenen der Gemeinde durchgeführt werden: Krankenanstalten und andere Einrichtungen der Gesundheits-, Wohlfahrts- und Wohltätigkeitspflege, Straßen, Förderung der Landeskultur usw. Zur Durch- fühi'ung dieserAufgaben dienen nächstdemeigenenVermögen der Bezirke Zuschläge zu den direkten Staatssteuern, die sie bis zu einer gewissen Höhe selbständig, darüber hinaus mit höherer Genehmigung einheben können. DieBezirksver- tretung wird durch Wahl aus ähnlichen Interessenkurien bestellt, wie sie dem Landtagswahlrechte zugrunde liegen. Aus ihr geht als engeres Kollegium der Be- zirksausschuß hervor. An der Spitze beider Kollegien steht der Bezirksobmann. Die wichtigeren Angelegenheiten sind der Bezirksvertretung, die laufenden Ge- schäfte dem Bezirksausschusse zugewiesen. Neben der Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten beaufsichtigen die Bezirksvertretungen die Geschäftsführung der ^) In den großen Städten führen diese Kollegien verschiedene Bezeichnungen, in Wien z. B. heißt das weitere Gemeinderat, das engere Stadtrat. — *) Eine Zusammenfassung aller Gesetze und wichtigen Vorschriften, die sich auf die Geschäfte der Gemeindeämter beziehen, enthält das , (Handbuch für Stadt- und Landgemeindeämter", herausgegeben von F. H o fman n. I. Band. Wien, 1911.— ') Über die Verknüpfung zwischen Wahlrecht und Steuerleistung vergl. die Be- merkungen auf S. 86. — *) Die Sprengel der ,,Vertretungsbezirke" entsprechen in Steiermark und Böhmen imallgemeinenjenen der Gerichtsbezirke, in Galizien den Bezirkshauptmannschaften.
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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