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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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XXXI. Politische Freiheitsrechte. 137 der nationalen Parteien hat dazu geführt, daß der amtliche Sprachengebrauch für einzelne Verwaltungsgebiete im Verordnungswege geregelt wurde. So 1869 für Galizien zugunsten derpolnischen Sprache; 1880 wurden inBöhmen undMähren beide Landessprachen gleichmäßig als Geschäftssprachen für den Parteienverkehr mit den Zivilstaatsbehörden zugelassen. Auf ähnlicher Grundlage ist 1909 der amtliche Sprachengebrauch in Dalmatien geordnet worden. Die nationaleSchulfrage ist sowohl dem Staate gegenüber als auch inner- halb der Selbstverwaltung aufgeworfen worden. In der ersteren Richtung durch das Verlangen der einzelnen Volksstämme nach Errichtung und Ausgestaltung staatlicher Schulen verschiedener Art. In der letzteren Hinsicht in Bezug auf die nationale Sonderung der Schulaufsicht und der Schullasten und auf die Errichtung von sogenannten Minoritätsschulen. Die Schulaufsicht ist in Böhmen im Jahre 1890, in Mähren im Jahre 1905 auf nationaler Grundlage organisiert worden. Die andern hieher gehörigen Fragen sind zumeist noch in Schwebe. Die dritte Frage, die Frage nach der Geltung und dem Schutze der einzelnen Volksstämme in der Selbstverwaltung der mehrsprachigen Länder hängt mit der Reform der Landesverfassungen eng zusammen und ist unter diesem Gesichtspunkte bereits im XIX. Kapitel gestreift worden^). Das Problem, die verschiedenen sprachlichen Bedürfnisse der einzelnen Volks- stämme und Gebietsabschnitte mit der Notwendigkeit einheitlicher sprachlicher Verständigung für das gesamte Staatsleben in Einklang zu setzen, ist noch nicht gelöst. Seine Lösung würde wesentlich erleichtert werden, wenn es gelänge, die poHtischen Nebenansichten der nationalen Parteien auszuschalten und die Frage lediglich unter dem Gesichtspunkte sachlicher Zweckmäßigkeit und der tat- sächlichen Bedürfnisse sowohl des Staates als auch der Bevölkerung zu behandeln. XXXI. Politische Freiheitsrechte. Die politische Freiheit besteht zunächst in der Selbstbestimmung des Volkes in der Form der Repräsentativverfassung. Sie gewährt den Staats- bürgern Anteil an der Willensbildung des Staates, sichert ihren Freiheitsbereich und legt in der Form der Selbstverwaltung und des Ehi'enamtes die Wahrnehmung wichtigeröffentlicherAngelegenheiteninihreeigeneHand. Das alles setztvoraus,daß den gesellschaftlichen Bestrebungen freie Bahn gegeben sei, welche die Bildung einer öffentlichen Meinung, die Beeinflussung der Gesetzgebungund derVerwaltung und die Wahrnehmung von KoUektivinteressen bezwecken. Während die aktive Beteiligung der Staatsbüi^geran GesetzgebungundVerwaltungdurch die Berufungs- ordnung der Vertretungskörper geregelt wird^), fällt der Schutz der freien politischen Betätigung in den eben angedeuteten Richtungen in den Kreis der Freiheitsrechte, die durch das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger gewährleistet sind. Nachdem die Freiheit der Meinungsäußerung schon weiter oben unter dem Gesichtspunkte der geistigen Freiheit erörtert worden ist, erübrigt hier noch, das Petitionsrecht sowie die Vereins- und Versammlungsfreiheit zu besprechen. ^) Vergl. A. F i s c h e 1, Das österreichische Sprachenrecht. 2. Aufl. Brunn 1910, und Materialien zur Sprachenfrage in Österreich. Brunn 1902. — R. Springer, Der Kampf der österreichischenNationenumden Staat. 2. Aufl. Wien 1910.— *) Vergl.oben S. 97 ff. u. S. 104.
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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