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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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Sechster Teil. Die Staatsfunktionen. XXXII. A. Die Gesetzgebung. Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung haben wir im IV. Kapitel als die drei Funktionen des Staates kennen gelernt. Mit diesen haben wir uns nunmehr zu beschäftigen ; zunächst mit der Gesetzgebung. Sie steht an der Spitze, denn sie regelt sowohl den Aufbau des Staates als auch seine beiden anderen Funktionen, die Rechtsprechung durchaus, die Verwaltung doch überwiegend. Das Wort Gesetzgebung wird in zweifachem Sinne gebraucht, in einem materiellen und in einem formellen. Im materiellen Sinne bedeutet es soviel wie Rechtsbüdung : die Aufstellung und Anordnung eines allgemein ver- bindlichen Rechtssatzes. Durch die Gesetzgebung werden Regeln geschaffen, welche die Untertanen und die Behörden verpflichten, mögen diese Regeln nun auf viele FäUe oder vielleicht nur auf einen einzigen Fall anwendbar sein. Im formellen Sinne bezeichnet man als Gesetzgebung jede Anordnung, die von dem höchsten Organe des Staates ausgeht und „verfassungsmäßig" zustande gekommen ist. Die formelle Seite des Gesetzesbegriffes konnte sich daher erst nach dem Übergange zum Konstitutionalismus entwickeln. Der Gesetzes- inhalt wird im konstitutionellen Staate durch das Parlament bestimmt. Aber der G e s e t z e s b e f e h 1, der den Inhalt des Gesetzes zum staatlichen WiUen erhebt und mit verbindlicher Kraft ausstattet, wird vom Monarchen erteilt; er wird durch die S a nk t i o n des Gesetzes ausgesprochen. Nach konstitutionellem Staatsrechte versteht man demnach unter einem Gesetze im formellen Sinne eine Anordnung des Staatsoberhauptes, die unter Zustimmung des Parlamentes in der durch dieVerfassung vorgeschriebenen Weise zustande gekommen, von einem verantwortlichen Minister gegengezeichnet und gehörig kundgemacht ist. Die Gesetzgebung im formellen Sinne deckt sich nicht mit der Gesetz- gebung im materiellen Sinne. Denn Rechtsregeln können selbst im Ver- fassungsstaate auch auf andere Weise aufgestellt werden als durch Gesetz. Sie können auf Grund gesetzlicher Ermächtigung durch Verordnungen aus- gesprochen oder durch Staatsverträge begründet werden. Verordnungen und Staatsverträgekommendaherneben formellen Gesetzen als Quellen des öffent- lichen Rechtes in Betracht. In Staaten mit ungeschriebener Verfassung werden auch Gewohnheit und Herkommen als rechtsverbindlich anerkannt doch ist die Frage des sogenannten Gewohnheitsrechtes in der Rechtswissen- schaft viel umstritten. Andererseits enthalten nicht alle formellen Gesetze Rechts- regeln; auch für wichtige Akte der Verwaltung ist die Form eines Gesetzes oder eine gesetzliche Ermächtigung an die Regierung vorgeschrieben. Vor allen anderen Quellen des Rechtes hat das Gesetz die auf dem Gesetzes- befehl beruhende Gesetzeskraft voraus. Sie bindet die Staatsbehörden^) 1) Auch den Richter, denn das richterliche Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die gehörige Kundmachung, nicht auf den Inhalt der Gesetze.
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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