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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
Seite - 168 -
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168 XXXIX. Die Wehrmacht. zu", sagt das österreichische Gesetz über den staatsrechtlichen Ausgleich mit Ungarn^). Dem kaiserlichen Oberbefehl unterstehen daher insbesonderse : die Organisation, die Friedens- und Kriegsformation der bewaffneten Macht, ihre örtliche Verteilung (Dislokation), Mobilisierung und kriegsbereite Aufstellung, ihre Ausrüstung, Bewaffnung und Bekleidung, die Inspektion und Disziplin, die Ernennung, Versetzung, Pensionierung und Entlassung der Offiziere und Militär- beamten. Die zur Leitung der Wehrmacht erforderliche Kommandogewalt wird vom Kaiser verliehen. Die bewaffnete Macht setzt sich zusammen aus der österreichisch-ungarischen Armee und der Kriegsmarine. Die Armee bildet vermöge der Einheit- lichkeit ihrer geschichtlichen Entwickelung, des Allerhöchsten Oberbefehles, der Zweckbestimmung, Leitung und Führung sowie der Gleichförmigkeit der inneren Organisation in militärischer Hinsicht eine Einheit. Die Bewahrung dieser Ein- heithchkeit ist eine wichtige Voraussetzung ihrer Kriegstüchtigkeit und Schlag- fertigkeit. Die besondere staatsrechtliche Gestaltung derösterreichisch-ungarischen Monarchie bringt es jedoch mit sich, daß innerhalb der Armee verschiedene Be- standteile zu unterscheiden sind: 1. Das k. u. k. Heer. Seine Truppen ergänzen sich aus beiden Reichshälften und seine Kosten gehören zu dem gemeinsamen Aufwand; das gleiche gilt auch von der Kriegsflotte. 2. Dieösterreichische unddieungarischeLandwehr. Die beiden Landwehren bilden ergänzende Bestandteile der Armee. Sie werden teils durch Übersetzung aus dem stehenden Heere nach erfüllter Heeresdienstpflicht, teils durch unmittelbare Einreihung gebildet, ergänzen sich aber getrennt; die österreichische Landwehr besteht aus österreichischen, die ungarische aus ungarischen Staatsangehörigen. Der Aufwand hiefür fäJJt im Frieden den beiden Gliedstaaten zur Last, im Kriege gehört er zu den gemeinsamen Auslagen. 3. Die Landsturmtruppen, die gleichfalls in Österreich und Ungarn getrennt organisiert und in zwei Aufgeboten zur Er- gänzung des Heeres bestimmt sind. Als organisierte Teile derWehrmacht werden sie nach den Regeln des Völkerrechtes im Kriege als Kombattanten behandelt^). Innerhalb der österreichischen Landwehr und des österreichischen Landsturmes nehmen in Tirolund Vorarlberg die Landesschützenund derLandsturm inmancher Hinsicht eine Sonderstellung ein. 4. Vermöge der Ausdehnung der Souveränetät des Kaisers auf Bosnien und die Herzegowina gehören die aus der Bevölkerung dieser Länder ergänzten Truppen nunmehr auch staatsrechtlich zur österreichisch-ungarischen Armee. Ihre Verlegung in österreichisches oder ungarisches Staatsgebiet war schon 1890 gesetzlich geregelt worden. Die Wehrpflicht beruht nach den Wehr-, Landwehr- und Landsturm- gesetzen^) auf dem Grundsatze der Allgemeinheit. Sie beginnt mit dem 1. Jänner ^) Der ungarische Gesetzartikel XII von 1867 erklärt dies als eine Folge „der verfassungs- mäßigen Herrscherrechte Sr. Majestät in betreff des Kriegswesens". Daraus leitet das ungarische Parlament den Anspruch ab, auch auf Angelegenheiten des Allerhöchsten Oberbefehls ,,ver- fassungsmäßigen" Einfluß zu nehmen.— ') Bestätigt durch Artikel 1 der auf den Haager Friedenskonferenzen vereinbarten „Bestimmungen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs".— ') An die Stelle des derzeit noch geltenden Wehrgesetzes vom Jahre 1889 wird voraussichtlich demnächst ein neues Wehrgesetz treten, dessen Bestimmungen bei der nachfolgenden Darstellung berücksichtigt sind. Für Bosnien und die Herzegowina steht noch das provisorische Wehrgesetz vom Jahre 1881 in Wirksamkeit.
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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