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Österreichische Bürgerkunde
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170 XXXIX. Die Wehrmacht. Ersat2a:eserve. Die Sonderstellung der Einjährig-Freiwilligen beruht auf der Er- wägung, daß bei höherer Bildung ein einjähriger Präsenzdienst zur militärischen Ausbildung hinreicht. Aus der Wehrpflicht entspringt zunächst die Pflicht, sich zur Aushebung zu melden und zu stellen. Bei der Stellung wird in der durch das Los gegebenen Reihenfolge über die Diensttauglichkeit und weiterhin über die Eimeihung in das Heer, die Landwehr oder Ersatzreserve entschieden. Die aktive Dienstpflicht besteht in der Verpflichtung zu fortgesetzter militärischer Dienstleistung. Sie steigert die allgemeinen Untertanenpflichten zu einer besonderen Treu- und Ge- horsamspflicht. Daher die feierliche Am-ufung des Gewissens durch den Fahneneid und die Sicherung durch die strengere militärische Disziplin sowie durch die Militärgerichtsbarkeit in eigentlichen Strafsachen^). Für Offiziere besteht außer- dem ein ehi-enrätliches Verfahren wegen solcher Handlungen und Unterlassungen, die nach allgemeiner Anschauung als unehrenhaft gelten oder mit der Standesehre unvereinbar sind. Die zahlenmäßige Stärke des Heeres ist bedingt durch die Zahl der jährlich ausgehobenen Mannschaften, das sogenannte Rekrutenkontingent. Allerdings nicht ausschließlich, da ja im Notfalle auch die Ersatzreserve und der Landsturm zur Ergänzung herangezogen werden können. Allein das sind außer- ordentliche Maßnahmen; auch haben Mannschaften, die nicht ordentlich aus- gebildet wurden, einen geringeren militärischen Wert. Die jährliche Bewilligung des Rekrutenkontingents ist ebenso wie die Steuerbewilligung ein Überbleibsel aus der ständischen Zeit. Solange die Stände mit dem Fürsten noch rivalisierten, waren diese Bewilligungen ein Mittel, um den Einfluß der Stände auf den Fürsten und den Gang seiner Politik zu verstärken. Im modernen Staate ist eine besondere jährliche Bewilligung dieser Staatsnotwendigkeiten sinnlos. Denn Soldaten und Steuern dienen ausschließlich staatlichen Zwecken; der Staat vermöchte keinen Augenblick ohne sie zu bestehen. Auf das Maß der Lasten, die damit dem Volke auferlegt werden, nimmt aber die Volksvertretung ohnedies verfassungsmäßigen Einfluß durch ilir Budgetrecht und durch die Steuer- und Wehrgesetzgebung. Von einer Verweigerung der Steuern oder der auszuhebenden Rekruten kann daher im Ernste gar nicht die Rede sein. Die Bewilligung enthebt zwar, wie bei der Darstellung des Budgetrechtes gezeigt werden wird"^), die Regierung der Ver- kaserniert. Mittellose können ausnahmsweise auf Staatskosten dienen. Am Schlüsse des Präsenzjahres ist die Befähigung zum Reserveoffizier durch Ablegung einer Prüfung nach- zuweisen. Das neue Wehrgesetz räumt das Einjährig-Freiwilligenrecht auch solchen Jüng- lingen ein, die sechs Klassen eines Gymnasiums oder einer Realschule, beziehungsweise die zwei ersten Jahrgänge einer mittleren Lehranstalt oder emer Lehrerbildungsanstalt mit Erfolg zurückgelegt, und eine Prüfung vor einer hiezu bestellten Kommission mit Erfolg abgelegt haben. Auch die Lehrer und absolvierten Lehramtskandidaten werden fortab als Einjährig-Freiwillige (also nicht mehr m der Ersatzreserve) dienen. Der Einjälirig-Frei- willigendienst wird nach dem neuen Wehrgesetze in der Regel auf Staatskosten zu leisten sein, grundsätzlich auf eigene Kosten aber bei der Kavallerie, der reitenden Artillerie und beim Train. Auf besondere Bitte können aber auch die andern Einjährig-Freiwilligen auf eigene Kosten dienen und dann den Truppenkörper wählen. Doch ist auch den andern iimerhalb gewisser Grenzen diese Wahl offen gehalten. — ') Vergl. oben S. 155.— *) Siehe das XLVin. Kapitel, S. 220 f.
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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