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Österreichische Bürgerkunde
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174 XL. Stand, Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung. der Bevölkerungsbewegung ermöglicht. Die Volkszählung findet kraft ge- setzlicher Anordnung in Österreich alle zehn Jahre statt. Sic ist mit einer Erhebung der häuslichen Nutztiere (Viehzählung), in den größeren Wohnplätzen auch mit einer Aufnahme der Wohnungsverhältnisse verbunden und ermittelt nicht nur die Zahl und örtliche Verteilung der Bevölkerung, sondern auch ihre wirtschaft- liche und gesellschaftliche Zusammensetzung^), Ihre Ergebnisse bilden die Grund- lage für zahh-eiche und wichtigeMaßnahmen der Gesetzgebungund der öffentlichen Verwaltung. Über die jährhchenVeränderungen imStande derBevölkerung werden wir durch die Statistik der Eheschließungen, Geburtenund SterbefäUe unterrichtet, die auf den Ausweisen der Matrikenführer beruht und sich gleichfalls auf aUe Momente erstreckt, die für die bevölkerungs- und sozialpolitische Beurteilung des Bevölkerungswechsels von Belang sind^). Zur Bezeichnung der einzelnen Personen dientihrbürgerlicherName. Das Namenwesen bildet einen Bestandteil der Famüienrechtsordnung, whd aber darüber hinaus auch durch Verwaltungsanordnungen geregelt. Der durch das Kindesverhältnis und die Eheschließung gegebene Familienstand wd bekundet durch die Standesregister oder M a t r ik e n. Ursprünglich khchhche Eimichtungen, sind sie, wie in allen anderen Kulturstaaten des europäi- schen Kontinents, so seit Josef IL (1784) auch in Österreich für staatliche Zwecke in Anspruch genommen und daher auch staatlich geregelt und unter die Aufsicht der Staatsbehörden gestellt worden. Hingegen ist Österreich nicht zu dem System staatlicher Standesregister übergegangen^). Mit der Registerführung sind in Öster- reich grundsätzlich die Seelsorger der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften betraut. Nur für diePersonen, die keiner derartigen ReligionsgeseUschaft angehören, und bezüglich derZivütrauungen^)werden die Matriken von den politischen Bezirks- behörden geführt. Bei jedem Matrikenamte bestehen getrennte Register über die Geburten, beziehungsweise Taufen, Eheschließungen und SterbefäUe. Die Matriken sind öffentliche Urkunden: jedermann kann Auszüge aus denselben erheben und diese Auszüge haben Beweiskraft über jene Tatsachen, zu deren Bekundung die Eintragung bestimmt war. Im Zusammenhange mit der Führung des Eheregisters steht auch die Entgegennahme der Willenserklärung der Brautleute bei der Ehe- schließung. Sie findet in Österreich regelmäßig*) vor dem zuständigen Seel- sorger statt. Auf die örtliche Verteilung der Bevölkerung kann der Staat infolge der gi'undgesetzlich gewährleisteten Freizügigkeit keinen unmittel- baren Einfluß nehmen. Auch die Auswanderung kann er, wenn nur die Wehrpflicht erfüllt ist, nicht verhindern. Trotzdem stellt die stetig zunehmendeWander- *) Die letzte Volkszählung hat in Österreich und in Ungarn nach dem Stande vom 31. De- zember 1910, in Bosnien und der Herzegowina nach dem Stande vom 10. Oktober 1910 statt- gefunden. Zur Zeit liegen nur die vorläufigen Ergebnisse dieser Zählungen vor. Sie sind in die Tabellen 1, 3 und 4 des Anhanges bereits eingesetzt worden. Die Ergebnisse der österreichischen Volkszählung vom 31. Dezember 1900 sind in den Bänden LXllI—LXVI der „Österreichischen Statistik" niedergelegt. Einen kurzen Auszug daraus enthalten die bereits auf S. 120 angeführten Tabellen des Anhangs. Die Ergebnisse der Volkszählung von 1890 finden sich in des Verfassers Buch „Die Bevölkerung Österreichs", Wien 1895, dargestellt.— *) Vergl. die Tabelle 5 des Anhangs.— ^) Ungarn hat im Jahre 1895 die staatliche Matrikenführung und die Ziviltrauung eingeführt. — *) Vergl. Anmerkung 1 auf S. 131.
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
Geschichte Vor 1918
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