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Österreichische Bürgerkunde
Seite - 177 -
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XL. Stand, Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung. 177 Heilanstalten und die Bewilligung privater Kranken- und Irren- anstalten. Die Gesundheitspolizei begegnet, soweit der Stand unserer Kenntnisse und die Mittel es erlauben, den Gefahren, die der Gesundheit drohen, und setzt die angeordneten Maßnahmen nötigenfalls mit Zwangsgewalt durch. Die AVege weist ihr die hygienische Wissenschaft ; welche Fortschritte diese in den letzten Jahrzehnten, insbesondere dank der Ausbildung der Bakteriologie, erzielt hat, ist allgemein bekannt. An die Gesundheitsverwaltung angegliedert ist die Veterinärverwaltung, welche die Krankheiten der Haustiere unter gesundheitlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten bekämpft. An der öffentlichen Gesundheitsverwaltung sind Staat und Gemeinde, an der Errichtung und Erhaltung der hiezu erforderlichen öffentlichen Kranken- häuser und sonstigen Anstalten^) auch die Länder und Bezirke beteiligt. Die Kompetenzen werden durch das Reichsgesundheitsgesetz von 1870 zwischen dem Staate, dem selbständigen und dem übertragenen Wb-kungskreise der Gemeinden aufgeteilt. Als Hilfsorgane der staatlichen Gesundheitsverwaltung sind bei sämt- lichen politischen Behörden ärztlich gebildete Beamte tätig. Als Beiräte stehen dem Ministerium des Innern der k. k. oberste Sanitätsrat, den Landesstellen Landessanitätsräte zur Seite, die ehrenamtlich aus Fachmännern zusammen- gesetzt sind. Die Landessanitätsgesetze organisieren den ärztlichen Dienst für die Gemeinden und legen in dieser Absicht kleinere Gemeinden zu Sanitäts- distrikten zusammen. Von den vielseitigen Bestrebungen der Gesundheitspolizei wird hier nur hervorgehoben die Bekämpfung von Infektionskrankheiten, die leider noch immer einer gesetzlichen Grundlage für die \ielfach unvermeidlichen Ein- griffe in den persönlichen Freüieitsbereich und in das Privateigentum entbehrt. Auch der Impfzwang ist nicht gesetzlich geregelt. Hingegen begegnen eingehende gesetzliche Vorschriften den Gefahren, die aus dem Handelsverkehr mit Nahrungs- und Genußmittelnund gewissen Gebrauchsgegenständen entstehen können. Diesem Zwecke dienen auch die öffentlichen Untersuchungsanstalten, deren Eim-ichtung und Betrieb durch Verordnungen geregelt ist. Auch erteilt das Gesetz der Regierung weitgehende Vollmachten, um in den Lebensmittelverkehr durch Polizei- vorschriften einzugreifen. Hygienisch wichtig ist auch das Begräbniswesen. Die Obsorge für die Totenbeschau und für die Herstellung von Friedhöfen obliegt den Gemeinden. Doch tritt die Verpflichtung, einen Gemeindefriedhof herzustellen, erst dann ein, wenn die bestehenden konfessionellen Friedhöfe unzureichend sind und nicht erweitert werden können. Aber auch diese unterstehen als Sanitätsanstalten der Gemeinde hinsichtlich der Handhabung der gesundheitstechnischen Vorschriften. Wie wichtig dieW oh nw e i s e für die Gesundheit und Lebenshaltung der Bevölkerung ist, wird vieKach noch verkannt. Die Wohnweise hängt von der Anlage der Ortschaften, von der Bauweise, dann von der Zahl, der Beschaffenheit, dem Preise und der Art der Benützung der Wohnungen ab. Das rasche Anwachsen der Städte und Industrieorte bewirkt, daß die Bodenpreise emporschnellen und ^) Der öffentliche Charakter bewirkt, daß die Verpflegskosten nötigenfalls durch admi- nistrative Exekution hereingebracht werden und daß der Landesfonds des HeimatsUndes des Verpflegten ersatzweise für dieselben haftet. Rauchberg, Biirgerkunde. 12
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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