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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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186 XLII. AllgemeineGesicMspunkte der Wirtschafts-und Sozialpolitik. Zeit immer mehr hervor, besonders im Verkehrswesen, bei der Versorgung mit Wasser und Licht und in den verschiedenen Monopolverwaltungen. Die gesell- schaftlichen Unternehmungsformen machen die Unternehmung unabhängig von demVermögenund derLeitung einer einzigenPerson; sie sind das Mittel,ummehrere Personen und größere Kapitalien heranzuziehen. Die Rechtsformen hiefür sind teils durch das allgemeine Handelsgesetzbuch^), teils durch besonderes Vereinsrecht geregelt^). Als solche kommen insbesondere in Betracht: die offene und die stille Handelsgesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Aktien- gesellschaft und die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft. Die offene Handelsgesellschaft vereinigt die Arbeits- und Kapitalskraft zweier oder mehrerer Personen dergestalt, daß jede mit ihrem ganzen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet; der stille Gesell- schafter setzt nur seine Kapitalseinlage ein. Die Gesellschaft mit be- schränkter Haftung^) verbindet durch den Gesellschaftsvertrag eine Anzahl individuell bestimmter Teilnehmer in der Weise, daß jeder zumindest mit einer gewissen Stammeinlage beteiligt ist, deren Betrag für die einzelnen Gesell- schafter verschieden festgesetzt werden kann. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen; die Geschäftsanteile sind über- tragbar und vererblich^). Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bildet den Übergang zur unpersönlichen Unternehmungsform der Aktiengesellschaft^). Hier wird das Gesellschaftskapital in eine Anzahl gleich großer Teile, in Aktien zerlegt. Jeder einzelne Teilnehmer übernimmt eine beliebige Anzahl von Aktien, sei es durch Einzahlung bei der Gründung oder späterhin durch Kauf. Diese Unter- nehmungsform beschränkt die Haftung der Teilnehmer auf ihre Aktienanteile, sie verteilt das Risiko, ermöglicht es, zahlreiche Personen und große Kapitalien heranzuziehen, macht die Kapitalsanlage infolge der Übertragbarkeit der Aktie leicht beweglich und stellt die Unternehmung unabhängig von der Persönlichkeit der einzelnen Teilnehmer. Daher die große Ausbreitung und Wichtigkeit dieser Unternehmungsform dort, wo große Kapitalien in Betrieben verwertet werden sollen, die nach festen Regeln vor sich gehen und nicht auf die persönliche Be- fähigung des Unternehmers gestellt sind®). Ist die Aktiengesellschaft voi-aus eine Zusammenballung von Kapitalien, so überwiegt bei derErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft die persönliche Seite'): sie ist eine Gesellschaft von nicht geschlossener Mitglieder- zahl, um den Erwerb oder die Wktschaft der Teilnehmer durch gemeinschaftlichen ^) Vergl. oben S. 149.— ') Die auf Gewinn berechneten Vereine und Gesellschaften unterliegen nicht dem allgemeinen Vereinsgesetz vom 15. November 1867, sondern den Bestimmungen des kaiserlichen Patentes vom 26. November 1852 oder besonderen Be- stimmungen. — *) Geregelt durch das Gesetz vom 6. März 1906. — *) Im Jahre 1909 bestanden in Österreich 743 Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit 8044 Gesell* schaftern, mit einem Stammkapitale von 205 Millionen und einem eingezahlten Kapitale von 173"4 Millionen Kronen. — *) Die näheren Bestimmungen über die Errichtung und Umbildung von Aktiengesellschaften auf dem Gebiete der Industrie und des Handels sind in dem sogenannten Aktienregulativ (Verordnimg vom 20. September 1899) enthalten. — •) Im Jahre 1908 bestanden (ohne die Eisenbahnen) in Österreich 661 inländische Aktien- gesellschaften mit einem Nominalkapitale von 2823 Millionen Kronen. — ') In Österreich sind die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften geregelt durch das Gesetz vom 9. April 1873.
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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