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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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XLIII. Die Landwirtschaft. 191 in den meisten Ländern bereits erlassen oder in Vorbereitung. Und auch eine neue Regulierung und Ablösung der Servituten ist durch eine Reihe von Landesgesetzen angebahnt worden, um die Berechtigten im Genüsse der Servituten und bei deren Ablösung besser zu schützen. Die Flureinteilung zu verbessern bezweckt die Gesetzgebung über die Zusammenlegung (Kommassation, Arrondierung) der Grundstücke. Sie ist dadurch veranlaßt, daß zur Zeit der früheren gutsherrlichen Betriebsweise und der Dorfgemeinschaft hauptsächlich Dreifelderwtschaft getrieben wurde. Dieselbe brachte zugleich mit dem Flurzwang der gebundenen Fruchtfolge auch eine Zersplitterung und Gemengelage der zu den einzelnen Höfen gehörigen Grund- stücke mit sich, die eine rationelle freie Fruchtwechselwirtschaft erschwert, wenn nicht verhindert. Diese Nachteile können durch die tauschweise Zusammenlegung jener Grundstücke behoben werden, die dem gleichen landwirtschaftlichen Betrieb zugehören. Sie wd durch Gebühren- und Stempelfreiheit, durch Erleichterung der gi'undbücherlichenDurchführung u. s.w. gefördert, bedarf aber doch eines um- fassenden Planes und muß nötigenfalls gegen den Willen einer widerstrebenden Minderheit durchgeführt werden. Daher sieht ein Reichsgesetz vom Jahre 1883 eine behördliche Neuverteilung der Feldflur unter die Grundbesitzer vor. Hiebei wird jeder für die abgetretenen Grundstücke dadurch entschädigt, daß er andere, für seine Zwecke besser gelegene Grundstücke von annähernd gleichem Werte erhält; unerhebliche Wertverschiedenheiten werden in Geld ausgeglichen. Voraus- setzung ist ein Mehrheitsbeschluß der Beteiligten. Auch um größere Meliorationen, die Bewässerung oderEntwässerung ausgedehnter Landstriche zu fördern,kann eine solche Zusammenlegung angeordnet w^erden. Die Landesgesetze, die zur Wirk- samkeit dieses Reichsgesetzes erforderlich sind, sind jedoch noch nicht in allen Ländern zustande gekommen. Zur Durchfühi'ung der Zusammenlegungen, sowie der Teilung und der Regulierung von agrarischen Gemeinschaften u. s. w. treten besondereBehörden für agrarische Operationen: Lokalkommissäre, Landeskommis- sionen und eine Ministerialkommission im x\ckerbauministerium an Stelle der Gerichte und politischen Behörden in Wirksamkeit. In Verbindung mit den Bestrebungen zur Verbesserung der FlureinteUung stehen auch die Gesetze zum Schutze der Alpen und zur Förderung der Alpenwirtschaft, die neuestens von den Landtagen der meisten öster- reichischen Alpenländer beschlossen worden sind. Sie verbieten, die Alpen ihres ,,alpenwirtschaftlichen Charakters zu entkleiden", fordern für Gemeinde-, Gemein- schafts- und ähnliche Alpen die Aufstellung von Wirtschaftsplänen und stellen die Alpen unter sachverständige Aufsicht. Eine zweite Gruppe von agrarpolitischen Gesetzen und Verwaltungsmaß- nahmen betrifft dieHebung des BodenertragesdurchFörderunglandwirtschaftlicher Meliorationen. Meliorationen sind Aufwendungen von Kapital und Arbeit, welche die Ertragsfähigkeit von Grundund Boden dauernd erhöhen. Sie fallen ja zunächst indieprivateWhischaftsführungdereinzelnen Grundbesitzer.Wennsie sich jedoch auf weitere Gebiete erstrecken, bedürfen sie des Eingreifens der öffentlichen Gewalt, um die Hindernisse zu beseitigen, die in dem Widerstand von Mitbe- teiligten,auchinentgegenstehenden Privatrechtengelegen sind.Das gilt insbesondere von den Meliorationen durch Wasserbauten: durch Bewässerungs- und Ent- wässerune:sanlagen.
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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