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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
Seite - 192 -
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192 XLIII. Die Landmrtschaft. Daher gehört das Wasserrecht mit zur Agrarpolitik ; es regelt die Rechtsverhältnisse an Gewässern aller Art, soweit sie menschlicher Herrschaft unter- liegen. Ein Reichsgesetz stellt die privatrechtlichen Rechtssätze hierüber auf und zieht die Grundlinien für die verwaltungsrechtliche Ordnung ; die nähere Ausführung derselben liegt in Landesgesetzen. Zur Ausführung, Erhaltung und Ausnützung vonim Interesse der Landeskultur gelegenen Wasserbauten können entweder durch freie Übereinkunft der Beteiligten oder auf Grund von Mehrheitsbeschlüssen durch behördlicheVerfügungWassergenossenschaftengebildet werden, deren Mitglieder die Eigentümer der einbezogenen Grundstücke sind. Zu ihren Gunsten können Grundstücke und Wasserrechte von geringerem wirtschaftlichen Nutzen enteignet werden^). Kulturtechnische Unternehmungen werden durch Subventionen und Darlehen aus dem staatlichen Meliorationsfonds gefördert; auch bestehen besondere gesetzliche Bestimmungen und Organisationen für den Meliorationskredit. Zu den Meliorationen sind auch die Maßnahmen zurAufforstung öderFlächen unddieWildbachverbau- u n g e n zu rechnen. Die zahlreichen öffentlich-rechtlichen Maßnahmen zur Förderung des Land- und Forstwirtschaftsbetriebes können hier nur dem Namen nach erwähnt werden. Sie bezwecken den Schutz des Ackerbaues gegen Schädlinge, fördern die Viehzucht durch Bekämpfung der Viehseuchen und durch Prüfung des zur Nachzucht verwendeten Materiales, bekämpfen den „Feld- frevel" durch besonderen Schutz des Feldgutes, ordnen die Arbeitsverhältnisse durch strengere Bindung der landwirtschaftlichen Arbeiter in den Dienstboten- ordnungen und versuchen in einzelnen Ländern auch die Arbeitsvermittlung zu organisieren. Besonders eingehend wird dieForstwirtschaft wegen der klimatischen Bedeutung der Wälder und der Gefahr vorzeitigen Abholzens überwacht. Schon das Reichsforstgesetz von 1852 hat den Grundsatz aufgestellt, daß Waldgrund ohne behördliche Bewilligung der Holzzucht nicht entzogen werden darf. Schlag- flächen müssen \vieder aufgeforstet, Blößen nachgesetzt werden. Weiter beschränkt werden die Waldbesitzer durch Schutz- und Bannlegung der Wälder. Mannigfache Maßnahmen zum Schutze der Waldbestände haben die Landesgesetzgebungen getroffen; sie bindenjede Holzfällung oder doch den Kahlhieb an eine behördliche Bewilligung, verbieten forstschädliche Waldweide, stellen die Bewirtschaftung der Gemeindewälder unter fachmännische Kontrolle und fördern die Aufforstung. 1) Zur Befahrung mit Schiffen oder Flößen geeignete Wasserläufe sind öffentliches Gut, sie stehen dem Gemeingebrauch offen; andere Gewässer können im Privateigentum stehen. Der Gebrauch öffentlicher Gewässer durch besondere Anlagen (wie überhaupt jede Anlage, wodurch der Stand, das Gefälle oder der Laufeines Gewässersgeändertwird) bedarfeiner behördlichenBe- willigung (Konzession). Durch die Konzession wird ein dingliches Recht aufWasserbenützung be- gründet, dasauf den jeweiligen Besitzerder BetriebsanlageoderderberechtigtenLiegenschaftüber- geht. Aber auch der Gebrauch der Privatgewässer wird durch öffentlicheRücksichten beschränkt. Die Wasserkräfte haben durch den modernen technischen Fortschritt sehr an Bedeutung gewonnen. Das österreichische Wasserrecht verfolgt die Absicht, die Wasserkraft jenen Unternehmungen zuzuführen, welche die größere wirtschaftliche Bedeutung besitzen; ob dabei auch das Zukunfts- interesse an der Ausnützung der Wasserkräfte für staatliche oder sonstige öffentliche Zwecke genügend gewahrt wird, ist eine andere Frage.
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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