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Österreichische Bürgerkunde
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L. Die einzelnen Skuem. 227 Was nun die einzelnen Personalsteuern anbelangt, so werden durch die Er- werb s t e u e r die Erträge aus Erwerbsunternehmungen und auf Gewinn ge- richteten Beschäftigungen (mit Ausschluß der Land- und Forstwirtschaft und der im Dienstverhältnisse gegen Sold und Lohn ausgeübten Beschäftigungen) getroffen. Die Erwerbsteuer zerfällt in zwei trotz der Gleichheit des Namens durch- aus verschiedene Steuern, je nachdem die besteuerten Unternehmungen der öffent- lichen Rechnungslegung unterliegen oder nicht. Die letzteren werden von der allgemeinen Erwerbsteuer erfaßt. Dieselbe ist kontingentiert: die Erwerbsteuer- hauptsumme— ursprünglich 35"46 Millionen Kronen jährlich— wurde auf Grund der früheren Steuerleistung der Steuerpflichtigen na^h Nachlaß von 22'5Vo gebildet sie erhöht sich jährlich um \"2PIq. Diese Summe wird zunächst auf Steuergesell- schaften verteilt, zu welchen die Steuerträger jedes Veranlagungsbezirkes nach der Höhe ihrer Steuerleistung (in vier Klassen) zusammengefaßt werden. Die Gesell- schaftskontingente werden weiterhin von ehrenamtlich aus Steuerträgern ge- bildeten Kommissionen auf Grund der von den Steuerpflichtigen abzugebenden Erklärungen nach dem Verhältnisse der durch Betriebsumfang und Betriebserfolg gegebenen mittleren Ertragsfähigkeit der Gewerbe und Beschäftigungen auf die einzelnen Steuerpflichtigen verteilt. Anders verhält es sich mit derErwerbsleuer der zur öffent- lichenRechnungslegungverpflichtetenUnternehmungen(Aktien- gesellschaften, Gewerkschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Ge- sellschaften mit beschränkter Haftung, Sparkassen, Versicherungsvereine u. s. w.). Hier bildet der durch die bilanzmäßigen Überschüsse erzielte undnach bestimmten Regeln auszuweisende jährliche Reinertrag die Besteuerungsgrundlage. Der Steuer- fuß wurde nicht ermäßigt; er beträgt in der Regel lOVo des steuerpflichtigen Rein- ertragesund auf keinen Fall weniger als Einsvom Tausend des Anlagekapitales^). Es bestehen jedoch Ermäßigungen für Sparkassen und Erwerbs- und Wirtschafts- genossenschaften wegen ilirer sozialpolitischen Nützlichkeit, auch für kleinere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, um diese Assoziationsform zu ermutigen. Anderseits wü'd die Erwerbsteuer solcher Aktiengesellschaften, welche mehr als lOVo ^^ Dividende verteilt haben, durch eine Dividendensteuer im Ausmaße von 2, beziehungsweise (bei mehr als 15Vo Dividende) von 4Vo erhöht. Die Veranlagung erfolgt rein bureaukratisch auf Grund dervon den Unternehmungen zu erstattenden Bekenntnisse. Der Rentensteuer unterliegen alle jene Bezüge aus Vermögensobjekten oder Vermögensrechten, welche nicht schon unmittelbar durch eine andere Ertrags- steuer getroffen sind. Der normale Steuerfuß ist auf 27© festgesetzt. Mit10%werden solche Effekten besteuert, die schon vor der Reform von 1896 die gleiche Last zu tragen hatten. Von den Zinsen von Spareinlagen und von Pfandbriefen gemein- nütziger Hypothekarinstitute sind nur l*57o an Steuer zu entrichten. Den Kernpunkt der Steuerreform von 1896 bildet die Einführung der Per- sonaleinkommensteuer. Sie ergänzt die Ertragsteuern, indem sie sämt- liche Reinerträge, die eine Wirtschaft im Jahre erzielt, zusammenfaßt und vermöge der progi-essiven Gestaltung des Steuerfußes (bei kleineren Einkommen auch durch 1) Versicherungsgesellschaften auf G^enseitigkeit werden mit l'/oo der Jahresnettoprämicn besteuert. 15»
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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