Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Geschichte
Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
Seite - 234 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 234 - in Österreichische Bürgerkunde

Bild der Seite - 234 -

Bild der Seite - 234 - in Österreichische Bürgerkunde

Text der Seite - 234 -

234 LH. Der Haushalt der Selbstverwaltung. lieh der Steuerreform von 1896 geschehen^), indem die Länder an den Überschüssen derPersonaleinkommensteuer in einem ihrerLeistungan Realsteuer entsprechenden Verhältnisse beteiligt wurden. Seit der Erhöhung der Branntweinsteuer im Jahre 1901 erhalten sie auch Überweisungen aus demErträgnisse dieser Steuer, und zwar nach Maßgabe ihres Alkoholkonsums. Die finanzielle Unterstützung der Selbst- verwaltung durch den Staat ist dadurch gerechtfertigt, daß ja auch sie dem öffentlichen Wohle dient. Manche der wichtigsten und kostspieligsten Aufgaben — man denke nur an den Aufwand für das Volksschulwesen— sind ihr durch die staatliche Gesetzgebung auferlegt worden; der Staat muß ihr daher auch die dazu erforderlichen Mittel an die Hand geben. Die moderne Entwickelung führt immer mehr dazu, ebenso wie die öffentliche Verwaltung auch den öffentlichen Haushalt unter einheitlichen Gesichtspunkten zu betrachten. Die Aufteilung der einen wie des anderen zwischen Staat und Selbstverwaltung ist lediglich eine Frage der Zweckmäßigkeit. Als letztes Mittel zur Herstellung des finanziellen Gleichgewichtesim Landes- und Gemeindehaushalte und zur Beschaffung der Kapitalien für dauernde Auf- wendungen erübrigen die An 1 e h e n. Zu Landesanlehen ist die Genehmigung des Kaisers, zu sonstigen Kommunalanlehen von Belang die Zustimmung des übergeordneten Selbstverwaltungsorganes^) erforderlich. Zur Vermittlung des Kommunalkredites haben einige Länder Landesbanken geschaffen, die auf Grund der gewährten Darlehen unter Landesgarantie stehende Kommunal- schuldverschreibungen auf den Anlagenmarkt bringen. Im übrigen sind die Kommunalanlehen ähnlich zu beurteilen wie die Staatsschulden^). *) Vergl. oben S. 102 u. 111.— *)Die Gemeindeordnungen unterwerfen dieAufnahmevon An- iehen für Erwerbsunternehmungen auch einer Abstimmung der wahlberechtigten Gemeindemit- glicder. — ') Vergl. oben S. 231.
zurück zum  Buch Österreichische Bürgerkunde"
Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
Geschichte Vor 1918
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Österreichische Bürgerkunde