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Aus Österreichs Vormärz - Galizien und Krakau
Seite - 121 -
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liehe Expositur als Organ des Kreisamtes ihren Sitz hatte; sie bestand aus einem Kommissär und einem Kanzlisten. ^^') (5'l) Stadion berechnete, daß die Kosten schier eine Million be- tragen würden, wobei er die Haftung für Steuergestion und Waisenver- waltung nicht in Anschlag brachte. (Schreiben an Krieg vom 7. August 1846. Ad Minister Kolowrat-Akten, Z. 2321 ex 1846. St. A.) 343) (5q) Siehe S. 100, Anm. 206. ''*'*) (59) Diesen wollte Rudolf Stadion folgende Agenden zuweisen: die Grundbuchführung, das adelige Richteramt, die Klagen in Streit- sachen, sobald die Schuld eingestanden sei, die Exekution usw., also das- selbe, was ihnen bereits das Hofdekret vom 21. August 1787 eingeräumt hatte. ^''^) (59) DieJustiziäre eines jeden Kreises sollten unter dem Vorsitz des Landrates das Kreisgericht bilden. ^^'') (59) Vortrag Stadions, dd. Lemberg, 13. Dezember 1846. (Mi- nister Kolowrat-Akten, Z. 2321 ex 1846. St. A.) Dies war der letzte Be- richt, den Stadion als Hofkommissär erstattete; am i. Jänner 1847 über- nahm er wieder die Leitung des mährisch-schlesischen Guberniums. ^*') (59) Hartig, Buol und Pilgram. (Minister Kolowrat-Akten, Z. 2321 ex 1846. St. A.) 3^8) (5g) Antrag des Staats- und Konferenzrates Pilgram vom 6. Jän- ner 1847. 349) (59) In ihren Wirkungskreis sollten auch noch folgende Agenden fallen :Die Gerichtsbarkeit inGrundbuchsachen ihresBezirkesund die Grund- buchführung. Den Grundherrschaften würde man das adelige Richteramt, die Vergleichsverhandlungen und Rechtssachen überlassen, bei denen der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 10 Gulden nicht über- schreite; deshalb sollte den Justiziären nur die Bewilligung sämtlicher Exekutionen und der Rechtsmittel, ferner die Revision und Bestätigung der von den Dominien im adeligen Richteramt vorgenommenen Haupt- akte zugewiesen werden. ^'^°) (59) Mit den für die Justiziäre ausgesprochenen Befugnissen und für die ihnen zuzuweisenden Landbezirke; »in pomoerio urbis« (Weichbild) bliebe ihre Gerichtsbarkeit unverändert. ^''^' (59) Diese neuen Kreisgerichte sollten die Ziviljurisdiktion der Landrechte quoad personalia, dann auch in anderen Streitsachen aus- üben, sobald diese nicht mehr in den Wirkungskreis der Magistrate und Justizämter fielen; ferner in Realsachen über die adeligen Güter des Kreises, für die ein landtäfliches Amt zu bestellen wäre und wohin auch die einzelnen kleinen Edelsitze einzutragen wären; endlich über Klagen der Untertanen gegen ihre Obrigkeiten, falls sie sich nicht im politischen Wege austragen ließen; nur müßte da der betreffende Kreishauptmann mit der politischen Vertretung betraut werden. Im I>emberger Kreis
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Aus Österreichs Vormärz Galizien und Krakau
Titel
Aus Österreichs Vormärz
Untertitel
Galizien und Krakau
Autor
Hanns Schlitter
Verlag
AMALTHEA- VERLAG
Ort
Zürich - Leipzig - Wien
Datum
1920
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
12.0 x 18.89 cm
Seiten
148
Schlagwörter
Epoche, 19. Jahrhundert, Nationalismus, Liberalismus und Sozialismus
Kategorien
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