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B e h ö r d e n . 24!
dehnung Statt. — Jeder Chef hat hier seine eigene Kanzley, in welcher
alle die Geschäfte verhandelt werden, welche sich ihrer Natur nach nicht
zum langsamern und öffentlichen collegialischen Gang eignen.— Ge-
schäftsgang der politischen Unterbehörden in den deutsch-
böhmisch-galizischen Erblanden. In den Städten sind die Ma-
gistrate, wo sie organisirt sind, die erste Instanz. Auf dem Lande, wo-
zu auch alle Städte ohne organisirte Magistrate zu zählen sind, ist das
Amt des Gutsbesitzers (gewöhnlich Wirthschaftsamt genannt) die erste
Instanz. Daher repräsentiren auf eine merkwürdige Art alle Oberbe^
amte der Oüterbesitzer in der Regel eine doppelte Person. Einmahl sind
sie gleichsam Staatsbeamte erster Instanz, und haben als solche, auf
Aufrechthaltung der Gesetze innerhalb des Gutes oder der Herrschaft und
auf Ausführung der höheren Orts erhaltenen Befehle mit Verantwort-
lichkeit, ohne dafür besonders bezahlt zu werden, oder eigener Vor-
züge zu genießen, zu wachen. Anderntheils sind sie die vom Gutsherrn
bezahlten, und ganz von ihm abhängenden Diener, da sie in erster Ei-
genschaft eigentlich nur seine Rechte ausüben. Sie sind als erste Instanz
äusierst wichtige Hauptorgane zwischen Regierung und Volk, — fast die
einzigen Führer des letztern, und Auskunftgeber für die erstere in allen
politischen, Militär-, Bildungs-, Steuerangelegenheiten und im Nirth-
schaftswesen selbst. — Sowohl die Wirthschaftsämter, als die Magistrate
und die Grundobrigkeiten selbst, stehen unter dem Kreisamte, als näch-
ster Instanz. Da die deutsch- böhmisch- galizischen Erblande in Kreise ge-
theilt sind (z. B. Böhmen in 16, Mähren in6), so hat jeder Kreis sein
eigenes Kreisamt als dirigirende Behörde. Chef ist der Kreishauptmann/
der mit dem ihm zugetheilten Personale (vorzüglich mit den 3—4 Kreis-
commiffären, zuweilen auch mit einem Vice-Kreishauptmann) das Re-
giment im ganzen Kreise eben so, nur mit höherer Gewalt fühn, wie
der Oberbeamte auf seiner Herrschaft. Diese Kreisämter sind die Zwischen-
organe der Landesregierungen und Gubernien auf der einen, und der
Magistrate und Wirthschaftsämter auf der andern Seite. Sie verlaut-
baren die Verordnungen der Regierung, haben die Kreise zu bereisen,
und zu dem Ende (den II.^März 1734) eine außerordentliche Instruction
erhalten, deren Erfüllung zur genauesten Landeskenntniß und zu den
segenvollsten Resultaten führen muß. Ganz besonders aber sind sie die
schützende Behörde der Unterthanen gegen Eingriffe und Bedrückungen
der Grundobrigkeiten und die erste schiedsrichterliche Instanz bey ent-
standenen Mißhelligkeiten zwischen Beyden. Merkwürdig ist, daß hier
die Collegial - Verfassung der höheren B. aufhört) keine Sitzungen
Statt sinden, keine Stimmenmehrheit entscheidet, sondern der Kreis-
hauptmann, welcher die Urtheile seiner Commissäre gänzlich refor-
miren kann, nur allein für seine Verfügungen verantwortlich ist. —
Von den Kreisämtern geht der Recurs an die Landesgubernien oder Re-
gierungen; von diesen an die vereinigte Hofkanzley, und von dieser zu-
letzt an den Kaiser selbst, der durch das Organ des Staatsrathes in
letzter Instanz entscheidet. Die italienischen Provinzen haben, eine gleich-
artige Kreiseinrichtung und Kreisverwaltung. — Im Rechtszuge hat
der Adel, die Geistlichkeit, der landesfürstl. Fiscus, und der Freysasse,
Oesterr. Nat. Encykl. Bd. I. * 16
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe A-D, Band 1
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe A-D
- Band
- 1
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 788
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie